Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Danach spricht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die angegriffenen Schließungsanordnungen vom 5. März 2004 und vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids haben sich nach Klageerhebung jeweils durch Fristablauf zum 31. März 2005 bzw. 31. Dezember 2006 erledigt. Damit ist die Wirksamkeit der jeweiligen Schließungsanordnung infolge Erledigung durch Zeitablauf (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) erloschen. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schließungsanordnungen. Für das Feststellungsinteresse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, insbesondere bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 129 und 141). Eine Wiederholungsgefahr ist hier zu bejahen, da die Klägerin auch künftig damit rechnen muss, dass die Beklagte den angegriffenen Anordnungen entsprechende Entscheidungen zur Dienstbereitschaft treffen wird. Dies zeigt schon der Umstand, dass während des Klageverfahrens eine weitere Dienstbereitschaftsregelung für den Folgezeitraum ab 1. April 2005 erlassen wurde. Dass die Klägerin auch gegen künftige Schließungsanordnungen Anfechtungsklage erheben könnte, steht der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht entgegen. Mit einer Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Geltungsdauer der Schließungsdauer wird sie angesichts der Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – dies zeigt das vorliegende Verfahren – aller Voraussicht nach nicht rechnen können. Insoweit ist schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Schließungsanordnungen im Rahmen einer Feststellungsklage geboten. Die von der Klägerin angestrebte Klärung der Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 ergangenen Schließungsanordnungen kann zudem als Leitlinie für das künftige Verhalten der Beklagten bei der Erstellung von Dienstbereitschaftsplänen von Bedeutung sein.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angegriffenen Dienstbereitschaftsregelungen bzw. Schließungsanordnungen vom 5. März 2004 und 21. Februar 2005 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids waren nicht rechtswidrig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 23 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO – in der Neufassung vom 26. 9. 1995, BGBl. I, S. 1195) i. V. m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (- LadSchlG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 2.6.2003, BGBl. I S. 744). Nach § 23 Abs. 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Aus dem Zusammenwirken beider Vorschriften ergibt sich die Befugnis der Beklagten, Dienstbereitschaften bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeit anzuordnen und im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen Apothekennotdienst zu organisieren.
Die auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 LadSchlG ergangenen streitigen Schließungsanordnungen, die zugleich eine Ausnahme vom Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApBetrO regeln, sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte ist die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 2 LadSchlG). Aufgabe der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 3 Heilberufsgesetz – HeilBerG – vom 28.4.2003, GVBl. I S. 126 mit Änderungen) ist es, im Rahmen der Selbstverwaltung die Dienstbereitschaft der Apotheken außerhalb der Öffnungszeiten sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG und § 2 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Brandenburg – Hauptsatzung – vom 27.2.1992, ABl. Nr. 39 vom 18.6.1992, S. 750). Die Beklagte ist auch befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben – hier die Sicherstellung der Dienstbereitschaft von Apotheken – Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. § 1 Satz 3 HeilBerG).
Die Schließungsanordnungen vom 5. März 2004 und 21. Februar 2005 sind ungeachtet des Umstands, dass die Geschäftsführerin der Landesapothekerkammer bzw. die Beauftragte für den Notdienst die jeweilige Schließungsanordnung unterzeichnet hat, formell rechtmäßig erlassen worden. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Erlassende Behörde ist in beiden Fällen die Landesapothekerkammer Brandenburg, dies ergibt sich bereits aus dem Briefkopf der jeweiligen Schließungsanordnung. Die Geschäftsführerin der Landesapothekerkammer war auch befugt, für den Behördenleiter die Schließungsanordnung vom 5. März 2004 zu unterzeichnen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG erledigt der Präsident, der die Landesapothekerkammer gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG), die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstands aus (vgl. auch § 12 Abs. 1 Hauptsatzung). Die Regelung der Dienstbereitschaft bzw. die Schließungsanordnung gehört zu den laufenden Geschäften der Kammer. Zu ihrer Erledigung bedient sich der Präsident des Geschäftsführers, vgl. § 15 Hauptsatzung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass - anstelle des Präsidenten - die Beauftragte für Notdienst die Schließungsanordnung vom 21. Februar 2005 unterzeichnet hat. Diese hat, wie sich aus dem Zusatz unter ihrer Unterschrift ergibt, im Auftrag des Präsidenten gehandelt.
Die streitigen Schließungsanordnungen sind auch materiell nach § 4 Abs. 2 LadSchlG gerechtfertigt. Wenn – wie hier – in einer Gemeinde oder Nachbargemeinde mehrere Apotheken vorhanden sind, hat die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG steht der Behörde bezüglich der Ausgestaltung der Anordnung im Einzelfall ein Handlungsermessen (Auswahlermessen) zu, in dessen Rahmen die Behörde die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung einerseits und den Arbeitsschutz für die Beschäftigen in den Apotheken andererseits zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989 – 3 C 35/86 – Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 14.12.1989 – 3 C 30/87 – Rdnr. 17, jeweils zitiert nach juris). Die Behörde muss bemüht sein, unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines mehr oder weniger städtischen oder ländlichen Charakters des Gebietes möglichst viele Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 30). Bei einer so vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse liegt es auf der Hand, dass nicht nur e i n e Rechtsfolge aus § 4 Abs. 2 LadSchlG zwingend und rechtmäßig sein kann, die dann von den Verwaltungsgerichten im vollen Umfang nachprüfbar wäre und gegebenenfalls durch eine eigene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt werden müsste, letzteres eventuell nach gerichtlicher Aufklärung der in der Umgebung vorhandenen Verhältnisse (so BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 31). Im Rahmen der Abwägung sind auch die Belange der Apotheker in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.3.1999 – 11 M 931/99 - Rdnr. 18 zit. nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.9.2005 – 6 B 11 O 35/05 -).
Diesen Anforderungen ist die Beklagte bei der Anordnung der streitigen Dienstbereitschaften bzw. Schließungsanordnungen gegenüber der Klägerin gerecht geworden.
Die zur näheren Ausgestaltung der Auswahlkriterien für die dienstleistenden Apotheken erlassene Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg für die Dienstbereitschaft vom 15. Januar 1997 i. d. F. vom 25. Februar 2004 - Richtlinie 2004 – und die Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg für die Dienstbereitschaft vom 16. Februar 2005 – Richtlinie 2005 – sind unter Anwendung der Kriterien des § 114 VwGO für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin die fehlende Legitimation des Vorstands der Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erlass der Richtlinien rügt, kann dies einen Ermessensfehler bei der Anordnung der Dienstbereitschaft im Verhältnis zur Klägerin nicht begründen.
Nach § 11 Abs. 2 Hauptsatzung kann der Kammervorstand selbständig Beschlüsse fassen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich der Beschlussfassung der Kammerversammlung vorbehalten (vgl. hierzu § 8 Hauptsatzung) oder die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind. Bei den allgemeinen Kriterien, die für die Aufstellung des Dienstbereitschaftsplanes zu beachten sind (vgl. § 1 Abs. 3 Richtlinie 2004 bzw. § 3 Richtlinie 2005) dürfte es sich um Regelungen von grundsätzlicher und auch allgemeiner Bedeutung im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln handeln. Der Erlass derartiger Regelungen dürfte daher in der Zuständigkeit der Kammerversammlung liegen. Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht auf eine etwaige (formelle) Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2004 bzw. 2005 berufen. Hierbei handelt es sich nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die nur über ihre ständige Anwendung durch die Behörde Außenwirkung entfalten. Welches Organ der Landesapothekerkammer die Richtlinien erlassen hat, spielt für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten im konkreten Einzelfall bei der Regelung der Dienstbereitschaft jeder Apotheke keine Rolle.
Die auf der Grundlage der Richtlinie 2004 bzw. 2005 erlassenen streitigen Dienstbereitschaftsregelungen bzw. Schließungsanordnungen tragen dem öffentlichen Interesse an der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Rechnung, die Interessen der Klägerin insbesondere an der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit (Art. 3 GG) mit anderen diensthabenden Apotheken werden nicht in rechtswidriger Weise verletzt.
Nach § 1 Abs. 3 Richtlinie 2004 bzw. § 3 Abs. 1 Richtlinie 2005 ist in benachbarten Gemeinden oder Gemeinden mit mehreren Apotheken eine Wechselregelung in der Durchführung der täglichen Dienstbereitschaft so vorzunehmen, dass eine öffentliche Apotheke alle 13 Tage durchgehende Dienstbereitschaft hat. Dazu werden Dienstbereitschaftsturnusse mit jeweils 13 Apotheken gebildet. In Gegenden mit hoher Apothekendichte und mehr als 13 Apotheken im Turnus können – bei Beibehaltung des 13-Tage-Rhythmus – auch zwei Apotheken, soweit sie sich in einer angemessenen Entfernung voneinander befinden, gleichzeitig Dienstbereitschaft haben (vgl. § 1 Abs. 3 Richtlinie 2004 bzw. § 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2005).
Unter Anwendung dieser Richtlinienbestimmungen hat die Beklagte, wie sich aus dem im Gerichtsverfahren vorgelegten Kartenmaterial ergibt, für ihren Zuständigkeitsbereich im nördlichen Brandenburg Kreise gebildet, die den jeweiligen Einzugs-und Versorgungsbereich der in dem Kreis gelegenen Apotheken bestimmen. Die Apotheke der Klägerin ist – neben anderen Apotheken u. a. in ..., … – im Kreis 12 gelegen, der mehr als 13 Apotheken im Turnus umfasst und eine hohe Apothekendichte aufweist. Für die streitigen Zeiträume ist die Dienstbereitschaft der Apotheke der Klägerin in ... alle 13 Tage geregelt, gleichzeitig hat auch die ...apotheke in .... Dienstbereitschaft. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Klägerin nicht erfolgreich gegen die von der Beklagten gebildeten Kreise vorgehen mit dem Einwand, die Beklagte habe bei der Bildung dieser Versorgungsbereiche fehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Kreis 12 mehr als 13 Apotheken erfasse, die gleichwohl alle 13 Tage Notdienst zu leisten hätten. Diese Vorgehensweise ist nach den Darlegungen der Beklagten sachlich gerechtfertigt, da der jeweilige Kreis in Zusammenschau mit den übrigen (insgesamt 33) Kreisen die Versorgung mit Arzneimitteln im ganzen Land sicherstellen soll; eine isolierte Betrachtung nur eines Kreises lässt diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehende Zielsetzung außer Acht. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten im Gerichtsverfahren würde sich bei einer geringeren Belastung (als der gewählte 13tägige Rhythmus) der dienstverrichtenden Apotheken die Anzahl der für die landesweite Versorgung derzeit 44 gleichzeitig dienstverrichtenden Apotheken verringern und sich das jeweilige Versorgungsgebiet zwangsläufig vergrößern, wodurch für die Bevölkerung unzumutbare Entfernungen für die Notversorgung mit Arzneimitteln entstünden. Die unterschiedliche Belastung der Apotheken mit Notdiensten resultiere letztlich aus der unterschiedlichen Apothekendichte in Brandenburg, in dessen Norden eine geringe Dichte zu verzeichnen sei. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, dass sie wirtschaftliche Nachteile habe, da sie - anders als andere Apotheken im gleichen bzw. benachbarten Kreis - stets gleichzeitig mit anderen Apotheken ihres Kreises Notdienst habe, vermag dieses Vorbringen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil nicht zu begründen. Die von der Beklagten vorgenommene Einteilung der Dienstbereitschaft der Apotheke der Klägerin mit der Markt-Apotheke in ... ist vielmehr sachlich gerechtfertigt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Karten wird deutlich, dass wegen der geringen Apothekendichte im nördlichen eine gleichzeitige Dienstbereitschaft auch von Apotheken des gleichen Versorgungsbereichs zur Absicherung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Die Klägerin hat insoweit nicht nur innerhalb ihres Kreises 12 die Aufgabe, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, sondern darüber hinaus auch für die angrenzenden Kreise 9 und 13. Die demgegenüber von der Klägerin geltend gemachten Umsatzeinbußen, die für sie mit dem parallelen Notdienst mit der ...apotheke in ... verbunden sein sollen, sind von ihr nicht näher beziffert worden. Eine existenzgefährdende wirtschaftliche Benachteiligung der Klägerin liegt auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten – ... und ... liegen einige Kilometer voneinander entfernt und decken wegen ihrer Lage im Kreis 12 unterschiedliche Versorgungsbereiche ab – nicht auf der Hand. Angesichts der gesetzlichen Aufgabe der Apotheken, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen, sind etwaige wirtschaftliche Nachteile der Klägerin jedenfalls nicht derart gravierend, dass die Dienstbereitschaft zu einer unzumutbaren Belastung für sie führen würde. Neben der von der Beklagten gewählten Einteilung der Apotheken-Dienstbereitschaft mögen andere Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die aus Sicht der Klägerin zu einer gerechteren Belastung und besseren Wettbewerbsbedingungen unter den Apotheken führen können; dies reicht jedoch nicht aus, um die Ermessensfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.