Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 18.01.2011 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 47/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Parteien wird das am 8. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats:
- 324 € für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis August 2010,
- 334 € für September 2010,
- 196 € für Oktober 2010,
- 190 € für die Zeit von 1. bis zum 20. November 2010,
- 93 € für die Zeit vom 21. bis zum 30. November 2010,
- 265 € für Dezember 2010,
- 165 € für die Monate Januar und Februar 2011,
- 219 € ab März 2011.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Der am ….2.1978 geborene Antragsteller und die am ….11.1976 geborene Antragsgegnerin haben am 1.8.2003 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin bereits Mutter der am ….10.1998 geborenen Tochter M…. Das gemeinsame Kind der Parteien, H…, wurde am ….4.2004 geboren. Die Parteien trennten sich im September 2006. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 23.4.2008 zugestellt worden.
Seit dem ….11. 2010 ist der Antragsteller Vater eines weiteren Kindes, C… S…. Mit der Mutter des Kindes lebt er zusammen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Die Antragsgegnerin war während der Ehe geringfügig beschäftigt bzw. nicht berufstätig. Nach der Trennung hat sie eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft beim … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden aufgenommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt sowie den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 214 € und ab 1.4.2010 in Höhe von monatlich 192 €, begrenzt auf ein Jahr, zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Antragsteller trägt vor:
Sein Einkommen habe das Amtsgericht zutreffend mit 2.214 € zugrunde gelegt. Es hätte aber nicht mit Rücksicht auf die hohen Fahrtkostenaufwendungen eine fiktive Steuerersparnis von monatlich 100 € durch Eintrag eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte zurechnen dürfen. Denn diese seien bereits in eine Steuererstattung eingeflossen.
Den Kindesunterhalt habe das Amtsgericht zu niedrig angesetzt. Er habe noch erstinstanzlich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nun für das Kind auch einen Mehrbedarf in Höhe von 64 € für die Kita-Kosten geltend mache. Diesen Betrag leiste er ebenfalls.
Auch Umgangskosten habe er erstinstanzlich dargelegt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht seinen Vortrag als verspätet gewertet. Hinsichtlich der Umgangskosten könne er nicht auf den ihm verbleibenden Kindergeldanteil verwiesen werden, da dieser in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts voll einbezogen worden sei. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insoweit sei ihm nicht zuzumuten, da sich dann ein Zeitaufwand von fünf Stunden für Hin- und Rückfahrt ergeben würde.
Die Berufung der Antragsgegnerin sei unbegründet, da sie nach wie vor weder einen besonderen Betreuungsbedarf für die Tochter H… noch ehebedingte Nachteile dargelegt habe. Er selbst habe schon während der Ehe versucht, die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, ihre im zweiten Ausbildungsjahr abgebrochene Ausbildung zur Krankenschwester fortzusetzen und abzuschließen. Insofern treffe es nicht zu, dass man sich auf eine Hausfrauenehe verständigt habe. Man sei auf zusätzliche Einnahmen angewiesen gewesen, da man im Hinblick auf den im Jahr 2004 erfolgten Erwerb des Grundstücks und den Kauf des Eigenheims erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen sei.
Das Bestreiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten habe das Amtsgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Im ersten Halbjahr 2010 sei er wegen der Teilnahme an Lehrgängen mehrfach außerhalb seines Arbeitsortes N…, nämlich in O…, eingesetzt gewesen. Dadurch seien höhere Fahrtkosten als sonst angefallen.
Ab Januar 2011 werde er im Hinblick auf eine Fortbildung und Qualifizierung voraussichtlich nach M… abkommandiert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er nicht nach M… umziehen, da seine Lebenspartnerin in Wohnortnähe, nämlich in W…, ein gesichertes Arbeitsverhältnis habe und beabsichtige, ihre Arbeit dort nach kurzer Elternzeit (maximal ein Jahr) wieder aufzunehmen. Daher habe er erhebliche Mehrbelastungen durch Fahrtkosten, die vom Dienstherren nicht erstattet würden.
Der Antragsteller beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen,
und die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen,
und unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von 334 € monatlich ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Sie trägt vor:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Teilzeiterwerbstätigkeit habe sie erst am 27.8.2007 aufgenommen. Während der Ehe habe sie sich ausschließlich der Kindesbetreuung gewidmet. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der gemeinsamen Tochter H…, sondern auch hinsichtlich der Tochter M…. Insoweit sei bei ihr ein Vertrauenstatbestand gegeben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit nach der Festlegung des Dienstplanes und den betrieblichen Gepflogenheiten richteten. Aufgrund der Schichttätigkeit schöpfe sie die Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder voll aus. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit und eine Kindesbetreuung zwischen 6:30 Uhr und 20:00 Uhr würden sowohl die Kinder als auch sie selbst überfordern.
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide schon deshalb aus, weil sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB habe.
Ihr Bestreiten hinsichtlich des angeblich vom Antragsteller aufgenommenen Allzweckdarlehens bei der D…-Bank mit einer monatlichen Rate von 59,20 € sei nicht verspätet gewesen.
Soweit der Antragsteller Kita-Kosten von 64 € zahle, könnten diese Aufwendungen bei seiner zukünftigen Steuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht werden.
Mit dem verspäteten Vortrag hinsichtlich der Umgangskosten sei der Antragsteller zu Recht ausgeschlossen. Im Übrigen habe er nicht dargelegt, warum er nicht öffentliche Verkehrsmittel nutze.
H… besuche ab 1.9.2010 den Hort. Insoweit ergäben sich weitere Aufwendungen, die auf ihrer Seite zu berücksichtigen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin am 30.11.2010 verwiesen.
II.
Die zulässigen Berufungen, für die mit Rücksicht auf die Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem 1.9.2009 das bisherige Verfahrensrecht gilt, Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG (vgl. auch BGH, FGPrax 2010, 102, 103, Tz. 8 ff.; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG § 58, Rz. 46 ff.), sind nur zum Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.
1.
Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen, § 1570 BGB.
a)
Nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei sind gemäß § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB.
Für die – hier relevante – Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres kommt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt somit nur in Betracht, wenn dies aus kindbezogenen, § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB, und elternbezogenen, § 1570 Abs. 2 BGB, Gründen angezeigt ist. Dabei verlangt die Vorschrift des § 1570 BGB regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe ist ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 19).
aa)
Im Rahmen der kindbezogenen Gründe ist die Betreuungsbedürftigkeit nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen soweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 25).
Auch wenn Kinder in einem bestimmten Alter nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden müssen, ist eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabständen erforderlich, was einer Erwerbstätigkeit aus kindbezogenen Gründen entgegenstehen kann. Der Umfang der elterlichen Kontrolle, der auch von der individuellen Entwicklung des Kindes abhängt, ist allerdings im Rahmen der elternbezogenen Verlängerungsgründe bei der Bemessung einer überobligationsmäßigen Belastung zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 30).
Soweit der Umfang der Erwerbstätigkeit auf die Betreuung des Kindes durch die Eltern des betreuenden Elternteils zurückzuführen ist, liegt regelmäßig eine freiwillige Leistung vor, mit der die Großeltern die Belastung des betreuenden Elternteils mindern, nicht aber den barunterhaltspflichtigen Elternteil von seiner Unterhaltspflicht befreien wollen (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 33).
bb)
Ist die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 31).
Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreuung. Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unter-haltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung, § 1570 Abs. 2 BGB. Die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit darf neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil einer Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen. Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in der kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 32).
b)
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen Betreuung eines Kindes gegeben.
aa)
Auf die Betreuungsbedürftigkeit der inzwischen 12 Jahre alten Tochter M… kommt es im Rahmen von § 1570 BGB nicht an. Denn diese Vorschrift ist Anspruchsgrundlage nur für Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren, nicht gemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist ohne Bedeutung (OLG Koblenz, NJW 2010, 1537; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rz. 65).
bb)
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1570 BGB besteht aber im Hinblick auf die Betreuung der gemeinsamen Tochter H… der Parteien.
Auch wenn H… inzwischen sechs Jahre alt ist und damit ein Anspruch auf sogenannten Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr besteht, entspricht es doch der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin nach wie vor Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen kann, § 1570 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB. Allerdings trifft die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf das Alter des Kindes eine Erwerbsobliegenheit. Doch ist sie nicht verpflichtet, ihre tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit von 30 Arbeitsstunden wöchentlich auszuweiten. Der Unterhaltsanspruch besteht wegen des durch Kindesbetreuung gegebenen teilweisen Erwerbshindernisses, also soweit kein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit erzielt werden kann, nach § 1570 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1050, Tz. 41).
Die Antragsgegnerin ist Krankenpflegehelferin im Schichtdienst. Den Schichtrhythmus hat sie sowohl im Schriftsatz vom 8.11.2010 als auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat im Einzelnen dargelegt. Gerade in den Wochen, in denen sie auch in der Spätschicht arbeitet, ist ihr die Betreuung der Tochter H…, die die erste Schulklasse besucht, nach Schule und Hort nicht uneingeschränkt möglich. Andererseits erhält die Antragsgegnerin bei einer Beanspruchung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Freizeitausgleich, sodass sie, wie sie vor dem Senat angegeben hat, durchschnittlich immer 30 Stunden in der Woche arbeitet. Dies ermöglicht ihr teilweise, mehr Zeit auf die Versorgung des Haushaltes und die Betreuung des Kindes zu verwenden.
Eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit auf den Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit kann von der Antragsgegnerin, anders als vom Antragsteller angenommen, nicht erwartet werden. Schon dann, wenn sie nicht im Schichtdienst tätig wäre, sondern regelmäßigere Arbeitszeiten hätte, wäre im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit der gerade sechs Jahre alten Tochter H… zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich gehalten wäre, vollschichtig zu arbeiten. Denn bei einer Arbeitszeit etwa von 8:00 bis 16:30 Uhr wäre auch unter Berücksichtigung der Hortbetreuungsmöglichkeiten nicht unbedingt gesichert, dass die Antragsgegnerin H… vor Arbeitsbeginn zur Schule bringen und am Ende der Hortbetreuungszeit wieder abholen kann. Schon jetzt wird H…, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, von der älteren Tochter M… in die gegenüber der Wohnung liegende Schule begleitet.
Jedenfalls mit Rücksicht auf den Schichtdienst, den die Antragsgegnerin leistet, kann von ihr eine Beschäftigung mit 40 Wochenstunden nicht erwartet werden. Aus den genannten Gründen kann die Antragsgegnerin nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen durch ihre Eltern verwiesen werden. Auch kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben, um statt dessen einer Beschäftigung außerhalb eines Schichtsystems nachzugehen, die es ihr eher ermöglichen würde, ganztägig berufstätig zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor der Ehe bereits als Krankenpflegehelferin tätig war und diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter H… aufgegeben hat. Wenn die Antragsgegnerin dann nach der Trennung wieder als Krankenpflegehelferin, also in einem Beruf, in dem regelmäßig Schichtdienst anfällt, tätig ist, hat der Antragsteller dies aus Gründen der ehelichen Solidarität hinzunehmen.
2.
Daneben besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Denn der nach § 1570 BGB geschuldete Betreuungsunterhalt stellt sich als Differenz zwischen dem Einkommen, das die Antragsgegnerin bei einer Ganztagstätigkeit hätte erzielen können, und ihrem tatsächlich erzielten Einkommen dar (BGH, FamRZ 2010, 1050, Tz. 42). Für einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch, wie er hier gegeben ist, bildet § 1573 Abs. 2 BGB die Anspruchsgrundlage. In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sich auf § 1570 BGB einerseits und auf § 1573 Abs. 2 BGB andererseits stützt, bedarf hier keiner näheren Feststellungen, insbesondere auch in Bezug auf das von der Antragsgegnerin durch eine ganztägige Beschäftigung erzielbare Einkommen. Dies gilt, wie noch zu zeigen ist, auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 1578b BGB.
3.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin wird zunächst geprägt durch die von ihr tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte. Eine teilweise Nichtberücksichtigung unter dem Gesichtspunkt überobligatorischer Tätigkeit (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 1050, Tz. 37) scheidet aus.
a)
Wie bereits ausgeführt, wäre die Ausübung einer 30-Stunden-Tätigkeit ohne Schichtdienst nicht überobligatorisch (vgl. auch Senat, FamRZ 2009, 1837). Der Antragsteller kann, wie dargestellt, aus Gründen der ehelichen Solidarität nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit im Schichtdienst aufgibt, um aus einer Ganztagstätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Antragsgegnerin soll nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nun nach der Trennung in demselben Bereich berufstätig ist wie vor der Eheschließung. Auf der anderen Seite entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Einkünfte der Antragsgegnerin in vollem Umfang angerechnet werden, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass diese etwa durch Zahlung von Schichtzulagen erhöht sind.
b)
Zur Ermittlung des Einkommens der Antragsgegnerin können die Verdienstabrechnungen für die Monate November 2009 bis Oktober 2010 herangezogen werden. Dabei kann auf die jeweiligen Auszahlungsbeträge abgestellt werden. Denn diese beziehen die Korrekturrechnungen der jeweiligen Vormonate mit ein. Zudem ist der Abzug von bis zu rd. 13 € monatlich für eine Direktversicherung, der unterhaltsrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) gerechtfertigt ist, berücksichtigt.
In dem genannten Zeitraum sind der Antragsgegnerin insgesamt 11.388,13 € ausgezahlt worden. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rd. 949 € (= 11.388,13 € : 12 Monate).
c)
Die Kosten, die die Antragsgegnerin für den Hortbesuch der Tochter H… ab 1.9.2010 trägt, sind von ihrem Einkommen abzusetzen.
Anders als bei dem Besuch eines Kindergartens, bei dem dessen erzieherische Aufgaben im Vordergrund stehen und dem Gesichtspunkt, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, sodass es sich bei den für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten um Bedarf des Kindes handelt (BGH, FamRZ 2009, 962, Tz. 14), dient bei Schulkindern der Hortbesuch im Anschluss an den Schulunterricht vorrangig dazu, den Eltern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2006 – 6 UF 207/06 -, BeckRS 2007, 13640). Insoweit handelt es sich um Betreuungskosten des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Diese Betreuungskosten mindern das Einkommen des Elternteils (vgl. Nr. 10.3 der genannten Leitlinien).
In den Monaten September und Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin unstreitig rd. 37 € für die Hortkosten gezahlt. Ab November 2010 sind es rd. 23 €.
d)
Danach ist von folgendem bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin auszugehen:
- 949 € | (in den Monaten Juli und August 2010) |
- 912 € | (= 949 € Auszahlungsbetrag – 37 € Betreuungskosten) in den Monaten September und Oktober 2010, |
- 926 € | (= 949 € Auszahlungsbetrag – 23 € Betreuungskosten) ab November 2010. |
4.
Weiterhin wird der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, geprägt durch die Einkünfte des Antragstellers.
a)
Zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers können die Gehaltsbescheinigungen für die Monate November 2009 bis Oktober 2010 herangezogen werden. Auch insoweit kann auf die Auszahlungsbeträge abgestellt werden. Zum einen werden hierdurch die Nachver-rechnungen aus Vormonaten berücksichtigt. Zum anderen findet so die Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens mit 125 € monatlich ihren Niederschlag.
Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Senat unwidersprochen angegeben, einen zinslosen Gehaltsvorschuss ab Juli 2009 in 20 Monatsraten zu 125 € zurückzahlen zu müssen, der notwendig geworden sei, weil er aus einer Wohnung habe ausziehen müssen, die der Vermieter, obwohl diese eigentlich für Wohnzwecke nicht bestimmt gewesen sei, unrechtmäßig vermietet habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Gehaltsvorschuss als unabweisbar notwendig dar, sodass die monatliche Tilgung von 125 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.
In dem genannten Zeitraum sind dem Antragsteller vom Arbeitgeber insgesamt 24.395,46 € ausgezahlt worden. Dies ergibt einen Monatsdurchschnitt von rd. 2.033 € (= 24.395,46 € : 12 Monate).
Da der Gehaltsvorschuss in 20 Monatsraten von 125 € ab Juli 2009 zurückgezahlt werden musste, fällt die Rückzahlungsverpflichtung ab März 2011 weg. Dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Umstand kann, da er feststeht, bereits jetzt berücksichtigt werden. Für die Zeit ab März 2011 ist daher von einem um 125 € höheren Einkommen, also einem solchen von 2.158 €, auszugehen.
b)
Im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Antragstellers anfallende Fahrtkosten sind mit dem angefochtenen Urteil in Höhe von 397 € zu berücksichtigen. Dass notwendige Kosten in dieser Höhe entstanden sind und entstehen, hat die Antragsgegnerin nicht bestritten. Soweit der Antragsteller nun im Zusammenhang mit auswärtigen Einsätzen bzw. Lehrgängen höhere Kosten geltend macht, kann er damit nicht durchdringen.
aa)
Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 2.11.2010 geltend gemachten erhöhten Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Lehrgängen in O… ist der Antragsteller vom Senat darauf hingewiesen worden, das Vorbringen sei unsubstantiiert, da es an Angaben darüber fehle, an welchen Tagen und mit welchen Verkehrsmitteln Fahrtstrecken zurückgelegt worden seien. Auch fehlte Vortrag zu den zurückgelegten Entfernungen und einer etwaigen Fahrtkostenerstattung durch den Dienstherren. Darauf hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 26.11.2010 vorgetragen, der Dienstherr habe die Kosten der An- und Abreise übernommen, während er, der Antragsteller, die Wochenendfahrten selbst habe finanzieren müssen. Als Anlage hat er eine Aufstellung „Kommandierungszeiträume und Fahrten an den Wohnort“ vorgelegt. Ob dies den Anforderungen an substantiierten Vortrag genügt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus der Aufstellung, dass eine Heimfahrt am Wochenende letztmals im Juni 2010 stattgefunden hat. Damit sind die behaupteten Kosten außerhalb des Unterhaltszeitraumes angefallen. Die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller am 14.6.2010 zugestellt worden, sodass die für den Beginn der Unterhaltspflicht maßgebliche Rechtskraft der Scheidung mit Rücksicht auf § 629 a Abs. 3 ZPO a.F. frühestens am 15.7.2010 eingetreten sein kann.
Der Antragsteller hat im Übrigen nichts dazu vorgetragen, warum Wochenendfahrten in dem behaupteten Umfang notwendig waren. Hier erachtet der Senat zwei Wochenendfahrten pro Monat als ausreichend. Bei der angegebenen einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Ort des Lehrgangs von 400 km ergäben sich so monatliche Kosten von 400 € (= 400 km x 2 x 0,25 € x 2 Fahrten). Dies entspricht etwa dem Betrag von 397 €, den das Amtsgericht als Fahrtkosten ohnehin berücksichtigt hat.
bb)
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 2.11.2010 weiter darauf hingewiesen hat, er werde ab Januar 2011 voraussichtlich nach M… kommandiert, scheidet eine Berücksichtigung höherer Fahrtkosten schon deshalb aus, weil eine Änderung des Einsatzortes bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht endgültig festgestanden hat und damit nicht sicher vorhersehbar war. Auch ist für den Fall der Kommandierung nach M… nicht ersichtlich, welche Fahrtkosten entstehen könnten und inwieweit diese vom Dienstherren erstattet werden.
c)
Unstreitig vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen ist ein Betrag von 14 € für die Krankenversicherung.
d)
Nicht abzugsfähig ist der Beitrag für die Unfallversicherung in Höhe von 25 € monatlich. Die Notwendigkeit einer solchen Versicherung hat der Antragsteller nicht dargelegt (vgl. auch Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 1023).
e)
Als Beitrag zur zusätzlichen Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1 der genannten Leitlinien) sind unstreitig 94 € vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen.
f)
Ein Abzug von 59 € monatlich für ein Allzweckdarlehen bei der D…-Bank kann nicht erfolgen. Nachdem die Antragsgegnerin diese Position bereits im nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 22.1.2010 bestritten hatte und ein erstmaliges Bestreiten im Berufungsrechtszug mit Rücksicht auf § 621d ZPO a.F. (vgl. für das nun geltenden Verfahrensrecht auch § 115 FamFG) ohnehin regelmäßig zulässig ist, erging an den Antragsteller mit der Ladung zum Senatstermin vom 30.11.2010 der Hinweis, dass er für die Abzugsfähigkeit der Kreditrate die Beweislast trägt. Der daraufhin mit Schriftsatz vom 2.11.2010 erfolgte Vortrag, wonach ein Dispo-Kredit ausgeschöpft worden sei, es Belastungen für das gemeinsam in der Ehe angeschaffte und zunächst im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien befindliche Grundstück gegeben habe, der Unterhalt für die Tochter H… habe gezahlt werden müssen, der Öltank habe aufgefüllt werden müssen und Einrichtungsgegenstände angeschafft worden seien, ist auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wann welche ehelichen Verbindlichkeiten eingegangen worden sind und in welcher Höhe etwaige Verbindlichkeiten dann im Rahmen einer Umschuldung Berücksichtigung gefunden haben.
g)
Vom Einkommen abzuziehen ist der Unterhalt für die Kinder H… und C….
aa)
Für die Tochter H… hat der Antragsteller unstreitig 291 € monatlich ab April 2010 gezahlt. Bis einschließlich August 2010 hat der Antragsteller darüber hinaus Kita-Kosten für H… in Höhe von 64 € gezahlt, insgesamt also 355 €. Dieser Betrag ist in vollem Umfang abzugsfähig. Auch wenn es sich bei den Kosten für den Besuch eines Kindergartens um Mehrbedarf des Kindes handelt und für einen solchen Mehrbedarf beide Elternteile grundsätzlich nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (BGH, FamRZ 2009, 962, Tz. 32), kann der Antragsteller, wenn er im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin den Kindergartenbeitrag in vollem Umfang gezahlt hat, die gesamte Belastung als eheprägend einkommensmindernd geltend machen.
bb)
Am ….11.2010 wurde der Sohn C… S… des Antragstellers geboren. Da die Mutter des Kindes unstreitig nicht mehr arbeitet und ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, ist der Antragsteller insoweit allein bar-unterhaltspflichtig. Mit Rücksicht auf sein Einkommen ist ein Betrag von 225 € nach der Einkommensgruppe 1 für die erste Altersstufe nach der Tabelle in Anlage II der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2010, abzusetzen.
h)
Umgangskosten können nicht in der geltend gemachten Höhe von 92 €, sondern lediglich in Höhe von 39 € Berücksichtigung finden.
Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB zum 1.1.2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen Elternteil, § 1612 b Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt wird. Die Entlastung der Barunterhaltspflichtigen bei minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld, § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, kann sich deswegen im Rahmen des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt bei einer Quote von 3/7 zu 4/7 (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) auf bis zu rd. 53 € (= 184 € Kindergeld : 2 x 4/7) vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehaltes berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 41; vgl. auch Büttner/Niepmann/Schwamb, a.a.O., Rz. 1037).
Da sich die geltend gemachten Umgangskosten auf 92 € belaufen und eine Entlastung durch das Kindergeld in Höhe von 53 € anzunehmen ist, verbleibt eine Zusatzbelastung in Höhe von 39 €.
i)
Als weiteres Einkommen sind die Steuererstattungen zu berücksichtigen. Nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheid vom 28.1.2010 sind dem Antragsteller für das Jahr 2008 insgesamt 3.596,88 € erstattet worden. Dies ergibt einen Monatsdurchschnitt von rd. 300 € (= 3.596,88 € : 12 Monate). Für das Jahr 2009 hat es nach den Steuerbescheiden vom 19.8. und 9.9. 2010 eine Erstattung von insgesamt 4.069,74 € (= 3.957,74 € + 112 €) gegeben. Der monatliche Erstattungsbetrag beläuft sich insoweit auf rd. 339 € (= 4.069,74 € : 12 Monate). Insgesamt hat der Antragsteller im Jahr 2010 eine Steuererstattung von 639 € (= 300 € + 339 €) erhalten. Im Jahr 2011 fortgeschrieben werden kann nur der Betrag von 339 €, da es im Jahr 2011 voraussichtlich nur eine Steuererstattung in Bezug auf das Steuerjahr 2010 geben wird.
Da die tatsächlich geflossenen Steuererstattungen berücksichtigt werden können, braucht der Antragsteller nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf das Eintragen eines Freibetrages in der Lohnsteuerkarte verwiesen zu werden.
j)
Das Amtsgericht ist, von den Parteien unbeanstandet, davon ausgegangen, dass Mietein-nahmen auf Seiten des Antragstellers von entsprechenden Kreditverbindlichkeiten aufgezehrt würden. Diese Beurteilung bedarf nur insoweit der Korrektur, als der Antragsteller nun im Berufungsverfahren den kurzzeitigen Wegfall von Mieteinnahmen in den Monaten Oktober und November 2010 und die Rückzahlung einer Eigenheimzulage geltend gemacht hat.
aa)
Wie der Antragsteller vor dem Senat unwidersprochen angegeben hat, ist der Mieter der größeren der beiden vom Antragsteller vermieteten Wohnungen ausgezogen, sodass Mieteinnahmen im Oktober und November 2010 nicht erzielt worden seien; im Dezember 2010 sei die Wohnung dann wieder zu einem Mietzins von 400 € vermietet worden. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme, dass Mieteinnahmen und Kreditverbindlichkeiten sich gegeneinander aufhöben, für die Monate Oktober und November 2010 nicht gelten. Insoweit ist daher das Einkommen des Antragstellers um 400 € zu vermindern.
bb)
Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller einen Bescheid des Finanzamtes … vom 30.12.2009 über Eigenheimzulage vorgelegt, wonach er bis 4.2.2010 insgesamt 1.014 € Eigenheimzulage zurückzuzahlen hatte. Den Hintergrund für diesen Rückforderungsbescheid hat der Antragsteller im Senatstermin vom 30.11.2010 nachvollziehbar und unwidersprochen erläutert. Zudem hat er einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er im Jahr 2010 814 € an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Den darüber hinaus gehenden Rückforderungsbetrag haben nach seinen Angaben die Schwiegereltern gezahlt.
Der tatsächlich geleistete Betrag von monatlich rd. 68 € (= 814 € : 12 Monate) ist vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen. Dies gilt aber nur für das Jahr 2010, da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller auch im Jahr 2011 durch die Rückforderung einer Eigenheimzulage belastet werden könnte.
k)
Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen des Antragstellers auszugehen:
Juli bis August 2010 | ||
Erwerbseinkommen | 2.033 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 355 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 639 € | |
Rückzahlung Eigenheimzulage | - 68 € | |
Gesamt | 1.705 € | |
September 2010 | ||
Erwerbseinkommen | 2.033 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 291 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 639 € | |
Rückzahlung Eigenheimzulage | - 68 € | |
Gesamt | 1.769 € | |
1. Oktober bis 20. November 2010 | ||
Erwerbseinkommen | 2.033 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 291 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 639 € | |
Mietausfall | - 400 € | |
Rückzahlung Eigenheimzulage | - 68 € | |
Gesamt | 1.369 € | |
21. bis 30. November 2010 | ||
Erwerbseinkommen | 2.033 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 291 € | |
Kindesunterhalt C… | - 225 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 639 € | |
Mietausfall | - 400 € | |
Rückzahlung Eigenheimzulage | - 68 € | |
Gesamt | 1.144 € | |
Dezember 2010 | ||
Erwerbseinkommen | 2.033 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 291 € | |
Kindesunterhalt C… | - 225 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 639 € | |
Rückzahlung Eigenheimzulage | - 68 € | |
Gesamt | 1.544 € | |
Januar bis Februar 2011 | ||
Erwerbseinkommen | 2.033 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 291 € | |
Kindesunterhalt C… | - 225 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 339 € | |
Gesamt | 1.312 € | |
ab März 2011 | ||
Erwerbseinkommen | 2.158 € | |
Fahrtkosten | - 397 € | |
Krankenversicherung | - 14 € | |
Altersvorsorge | - 94 € | |
Kindesunterhalt H… | - 291 € | |
Kindesunterhalt C… | - 225 € | |
Umgangskosten | - 39 € | |
Steuerstattung | + 339 € | |
Gesamt | 1.437 €. |
5.
Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes sowie eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) ergibt sich folgender monatlicher Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin:
- 324 € | [=(1.705 € - 949 €) x 3/7] für die Monate Juli und August 2010, |
- 367 € | [=(1.769 € - 912 €) x 3/7] für September 2010, |
- 196 € | [=(1.369 € - 912 €) x 3/7] für Oktober 2010, |
- 190 € | [=(1.369 € - 926 €) x 3/7] für die Zeit vom 1. bis zum 20. November 2010, |
- 93 € | [=(1.144 € - 926 €) x 3/7] für die Zeit vom 21. bis zum 30. November 2010, |
- 265 € | [=(1.544 € - 926 €) x 3/7] für Dezember 2010, |
- 165 € | [=(1.312 € - 926 €) x 3/7] in den Monaten Januar und Februar 2011, |
- 219 € | [=(1.437 € - 926 €) x 3/7] ab März 2011. |
Für September 2010 wird der Unterhalt mit Rücksicht auf die Antragstellung auf 334 € begrenzt.
6.
Angesichts eines billigen Selbstbehaltes von 1.000 € bzw., ab Januar 2011, von 1.050 € (vgl. Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008 und 1.1.2011) ist der Antragsteller hinsichtlich des unter Ziffer 5. errechneten Unterhaltsbedarfs in vollem Umfang leistungsfähig. Darauf, ob der Selbstbehalt mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin um 12,5 % herabzusetzen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2008, 594, Tz. 34; Senat, FamRZ 2007, 71; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1, Rz. 239), kommt es dabei nicht an.
7.
Ein Unterhaltsanspruch der neuen Partnerin des Antragstellers gegen diesen gemäß § 1615 l BGB ab Geburt des Kindes C… im November 2010, der mit dem Anspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig wäre, kann weder bei der Bedarfsbemessung noch im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Denn eine Unterhaltsbedürftigkeit der Partnerin hat der Antragsteller nicht dargelegt. Vielmehr hat er im Senatstermin vom 30.11.2010 erklärt, seine Lebensgefährtin habe seit Mai 2009 ein Nettoeinkommen von rd. 1.000 € erzielt und erhalte gegenwärtig Mutterschaftsgeld in derselben Höhe, während der Bezug von Elterngeld erst später einsetze. Damit ist bei Schluss der mündlichen Verhandlung der Unterhaltsbedarf, der in Fällen des § 1615 l BGB in Höhe der Einkünfte gegeben ist, die der betreuende Elternteil ohne die Geburt des Kindes hätte (BGH, FamRZ 2008, 1739), gedeckt.
8.
Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Auf diese Vorschrift hat sich der Antragsteller nicht berufen. Sie ist aber von Amts wegen zu beachten (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 609).
Auf den Vorhalt des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Senatstermin vom 30.11.2010 bestätigt, seit September 2009 einen Partner zu haben. Damit sind unabhängig von der Intensität dieser Partnerschaft die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Denn dazu bedürfte es einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Von einer solchen kann aber erst ausgegangen werden, wenn die Partnerschaft mindestens zwei bis drei Jahre angedauert hat (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 662). Dies ist bei einer im September 2009 aufgenommenen Partnerschaft nicht der Fall.
9.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gegenwärtig weder zu befristen noch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, § 1578 b BGB.
a)
Eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltes nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deshalb aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (BGH, FamRZ 2010, 1050, Tz. 50).
b)
Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhaltes nach § 1578 b Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt nicht in Betracht.
Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen noch fortdauernder Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhaltes entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 50). Insoweit trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 2009, 1391, Tz. 51).
Vorliegend hat der Antragsteller, obwohl die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, keine Umstände vorgetragen, die gegenwärtig die dauerhafte Zuerkennung eines Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig erscheinen ließen. Daher ist der Unterhalt nicht nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabzusetzen.
c)
Soweit hier neben dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB besteht, scheidet eine Befristung schon mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus (BGH, FamRZ 2009, 770, Tz. 43). Ungeachtet des Schichtdienstes der Antragsgegnerin wird die Tochter H… mit zunehmendem Alter eine Selbständigkeit erreichen, die dazu führt, dass sie in noch geringerem Umfang der Beaufsichtigung und Betreuung durch ihre Mutter bedarf. Vor diesem Hintergrund kommt dann eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin bis hin zu einer Ganztagsbeschäftigung in Betracht. Wann dieser Zeitpunkt erreicht sein wird, lässt sich aber noch nicht sicher prognostizieren. Es bedarf daher keiner näheren Feststellungen zu der Frage, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB bzw. auf § 1573 Abs. 2 BGB beruht.
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO a.F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.