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Entscheidung 9 L 592/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 9. Kammer Entscheidungsdatum 12.03.2021
Aktenzeichen 9 L 592/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0312.9L592.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge der Antragsteller, mit welche sie sinngemäß begehren,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen,

haben keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Duldung kann sich vorliegend zunächst nicht aus einer beabsichtigten Sicherung des behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben. Dies kommt nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht. In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dazu führt, dass der Aufenthalt als erlaubt, die Abschiebung als ausgesetzt oder der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Keiner dieser Fallkonstellationen liegt hier vor (s. nachfolgend unter b.). Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, die gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen sind, ist für eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Duldung mit dem Ziel der Sicherung eines Aufenthaltsrechts während der Dauer des Erteilungsverfahrens aber grundsätzlich kein Raum. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (st. Rspr., vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. März 2009 - VG 5 L 12/09 -; vom 13. Januar 2014 - VG 4 L 333/13 - und vom 9. Juni 2016 - VG 4 L 374/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2006 - OVG 8 S 97.06/OVG 8 M 68.06 -; vom 5. Januar 2007 - OVG 3 S 78.06 -; vom 3. März 2008 - OVG 12 S 25.08 -; vom 5. Februar 2015 - OVG 2 S 5.15 -; vom 22. Juni 2017 - OVG 3 S 39.17/OVG 3 M 73.17 -). Aus diesem Grund ist es im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen den Antragstellern auf ihren Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann; dass diesen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktions- oder Fortgeltungswirkung i.S.v. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zukommt, hat die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller mit Visa im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, also mit sogenannten Schengen-Visa eingereist sind, bereits mit Beschluss vom 16. Februar 2021 im Verfahren VG 9... festgestellt; auf die Gründe des genannten Beschlusses wird verwiesen.

Auch im Übrigen ist kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich im Sinne dieser Norm ist eine Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, wobei sich ein zwingendes Abschiebungshindernis außer aus einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes auch unmittelbar aus den Grundrechten ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 44).

Ein Duldungsanspruch ergibt sich zunächst nicht vor dem Hintergrund, dass die von den Antragstellern zu 1. und 3. geltend gemacht Erkrankungen und gesundheitlichen Leiden ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen könnten. Zwar können insbesondere bestehende Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich geeignet sein, dass diese einer Abschiebung als rechtliche Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen stehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller auch keinen Asylantrag gestellt haben und deshalb die Prüfung der Abschiebungsverbote nicht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt (vgl. §§ 13, 14, 31 Abs. 2 AsylG; vgl. zur Bindungswirkung einer Bundesamtsentscheidung: § 42 Satz 1 AsylG), umfasst die Prüfung durch die Ausländerbehörde auch die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist indes nicht glaubhaft gemacht. Wird ein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung geltend gemacht, kommt in erster Linie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Norm kann dabei auch darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG 9 C 2.99 – juris).

Hiervon ausgehend scheitert die Glaubhaftmachung eines der Abschiebung der Antragsteller entgegenstehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots – an dieser Stelle einmal zugunsten der Antragsteller unterstellt, die Erkrankungen als solche wäre hinreichend glaubhaft gemacht – bereits daran, dass die geltend gemachten Erkrankungen in Russland behandelbar sind. Hierzu hat die für das Asylrecht russischer Staatsangehöriger zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus gestützt auf aktuelle Erkenntnismittel die Russische Föderation betreffend zuletzt ausgeführt (Urteil vom 28. Oktober 2020 – VG 7 K 318/17.A –):

„Psychische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, sind in der Russischen Föderation behandelbar. Es besteht in der Russischen Föderation ausweislich einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. November 2017 in einem anderen Verfahren (VG 1 K 342/15.A) ein funktionierendes Netz von psychoneurologischen Fürsorgestellen und Betreuungsstellen für psychisch kranke Patienten. Nach Erkenntnissen der Botschaft ist die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien genauso wie in anderen Großstädten der Russischen Föderation gewährleistet. Eine damit praktisch identische Information ergibt sich aus einer dem Gericht ebenfalls vorliegenden Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 31. Januar 2018 (Az.: 2 A 811/13.A, vgl. auch das entsprechende Urteil in dem dortigen Fall vom 20. April 2018 - juris, Rn. 21 ff.).

Auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich sind psychiatrische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, in der gesamten Russischen Föderation behandelbar, in Moskau auch durch unterschiedliche Therapieformen wie z.B. kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und weitere Therapieformen, in Tschetschenien durch Psychotherapie und ambulante Konsultationen, teilweise sogar kostenfrei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, S. 111). Psychologische Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie sind auch im Nordkaukasus, etwa in Tschetschenien, möglich. Aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte existiert ein System der inoffiziellen Zuzahlung durch die Patienten. Generell handelt es sich um relativ kleine Beträge. Bezahlt wird entweder für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Üblicherweise zahlen Patienten für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700 und 2.000 Rubel (ca. zehn bis 27 EUR). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger. Zudem gibt es medizinische Einrichtungen, in denen die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, in Tschetschenien z.B. im Distrikt von Gudermes. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Suizidgefährdeten, z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau. Etwaigen Kapazitätsengpässen bei Behandlungen kann dadurch begegnet werden, dass es für alle Bürger der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist, aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Inhaltsstoffe für Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im gesamten Land verfügbar. Im Republican Psychiatric Hospital in Grozny ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 31 und Seite 103-111).

Demnach wäre dem Kläger eine medizinische Behandlung etwaig vorhandener psychischer Probleme durch ambulante oder stationäre Psychotherapie und/oder durch Medikamente einschließlich psychiatrischer Krisenintervention bei Suizidgefährdung in der gesamten Russischen Föderation zugänglich und angesichts der genannten Zuzahlungspraxis in Höhe von zehn bis 27 EUR pro Termin auch finanziell zumutbar.“

Diese Einschätzung, der sich die beschließende Kammer im vorliegenden Verfahren anschließt, wird auch durch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 gestützt, in dem es zwar heißt:

„Es besteht eine obligatorische Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. 35 % der Ortschaften in ländlichen Gebieten haben keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann bis 400 km betragen.“

Allerdings ist dem Lagebericht (a.a.O., dort Seite 21) auch zu entnehmen, dass in den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden sind.

Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller aus Moskau stammen und – selbst wenn sie sich dort nicht mehr niederlassen wollen – in Russland die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist und sie sich daher jederzeit in eine Großstadt mit besserer medizinischer Versorgung begeben können mit der Folge, dass sie damit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwenden können, ist aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller in Russland nicht die erforderliche medizinische Behandlung bekommen können; Gegenteiliges haben die Antragsteller auch weder behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Übrigen gilt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch dann vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Auch haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, optimal behandelt zu werden. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Teilhabe an dem medizinischen Standard der Bundesrepublik Deutschland; § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG stellt insoweit ausdrücklich klar – was im Übrigen auch schon vor Einfügung des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG galt – dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig sein muss.

Soweit es die vom Antragsteller zu 3. geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung anbelangt, ist ergänzend – insoweit selbständig tragend – anzuführen, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht glaubhaft gemacht sind. Zwar lässt sich dem zur Person des Antragstellers zu 3. eingereichten ärztlichen Befundbericht vom 21. Dezember 2020 insoweit entnehmen, dass der Antragsteller unter einer sogenannten Kielbrust leidet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Funktion und Beweglichkeit der Brustwirbelsäule komme; auch habe der Antragsteller über Schmerzen im Brustbereich und über Luftnot geklagt. Indes lässt sich der ärztlichen Bescheinigung und auch dem Vortrag des Antragstellers zu 3. nichts dazu entnehmen, dass im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland und einer etwaig ausbleibenden weiteren Behandlung in Russland damit schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden wären und zwar solche im Sinne einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die mit außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden verbunden wäre. Nur eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem dargestellten Schweregrad, nicht aber eine im Herkunftsland womöglich ausbleibende Verbesserung eines bereits beeinträchtigten Gesundheitszustandes (also z.B. das Ausbleiben einer in Deutschland möglichen Therapie mit dem Ziel der Heilung oder Verbesserung der gesundheitlichen Konstitution eines Ausländers) kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen.

Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern zu 1. und 3. geltend gemachte (vermeintliche) Reiseunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines inländischen Abschiebungshindernisses glaubhaft gemacht. Eine bestehende individuelle (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen der Abschiebung als solche - und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung - ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) begründen. Dies ist dann der Fall, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung wesentlich verschlechtert oder Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren entstehen (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne - vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 -; Beschluss vom 25. August 2011 - OVG 11 S 49.11 -; Beschluss vom 11. März 2008 - OVG 2 M 55.07 -; Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -). Es muss das ernsthafte Risiko bestehen, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers in körperlicher oder psychischer Hinsicht voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -; Beschluss vom 3. April 2007 - OVG 2 M 7.07 -). Dies kann sich auch aus einer akuten ernsthaften Selbsttötungsabsicht ergeben, die auf einem krankhaften, die eigene Willensbildung ausschließenden Zustand beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - OVG 2 B 2.08 -; Beschluss vom 7. März 2016 - OVG 2 S 67.15 -; Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 2 S 41.16 -).

Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die am 17. März 2016 in Kraft getretenen Regelungen des § 60a Abs. 2c und d AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Hierbei muss es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift in aller Regel um eine Bescheinigung handeln, die über den aktuellen Gesundheitszustand Aufschluss gibt. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19), wobei diesen Anforderungen nicht schon dann genügt wird, wenn die Bescheinigung zu den geforderten Themenbereichen Ausführungen enthält, vielmehr müssen diese auch inhaltlich nachvollziehbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - OVG 12 S 30.14 -). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt.

Hiernach hat zunächst der Antragsteller zu 1. die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Er hat die geltend gemachte Erkrankung, die seine Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den genannten Anforderungen genügen würde, glaubhaft gemacht.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage des ärztlichen Attestes des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L...vom 28. Dezember 2020 eine Reiseunfähigkeit wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht hat. Zwar ist dieses Attest von einem Facharzt ausgestellt. Liegt ein fachärztliches Attest vor, das dem Ausländer eine Posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt oder zumindest den Verdacht äußert, dass eine solche Erkrankung vorliegen kann, so kann das Gericht regelmäßig mangels hinreichender Sachkunde die Bescheinigung nicht von sich aus als nicht aussagekräftig ansehen. Anders ist es aber dann, wenn die Bescheinigung nicht nachvollziehbar ist, weil sie u.a. keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält oder weil sie nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel berücksichtigt wurden. Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich u.a. nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15).

Die an die Nachvollziehbarkeit eines ärztlichen Attestes zu stellenden Anforderungen beziehen sich dabei auch auf die von dem (Fach-) Arzt getroffenen und der ärztlichen Diagnose zugrunde gelegten Feststellungen zu dem traumatischen Ereignis. Denn nach den Kriterien der ICD-10 entsteht eine PTBS (ICD-10 F 43.1) „als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.1.html). Ohne das Vorliegen eines Traumas kann mithin die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 – Au 7 K 12.30115 – juris Rn. 50).

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller zu 1. entgegen der gesetzlichen Vermutung (§ 60a Abs. 2c und 2d AufenthG) nicht glaubhaft gemacht, konkret an einem in Russland ausgelösten Trauma zu leiden, das heute noch (psychisch) fortwirkt, behandlungsbedürftig ist und die Gefahr einer gesundheits- oder gar lebensbedrohenden Retraumatisierung bei einer Abschiebung in die russische Föderation begründen könnte. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 28. Dezember 2020 soll der Antragsteller zu 1. geschildert haben, dass er am 29. April 2020 zusammen mit seiner Frau und dem jüngsten Sohn an einer Demonstration in Moskau teilgenommen habe, die unter dem Motto „Für den Rücktritt Putins“ gestanden haben soll. Dabei sollen sie Opfer von Polizeigewalt geworden sein. Er – der Antragsteller zu 1. – sei dann zum Polizeirevier verschleppt worden; dort sei er geschlagen und misshandelt worden; er und seine Familie seien bedroht worden. Mit Hilfe einer Bestechung sei er dann freigekauft worden. Diese – hier zusammengefasst dargestellte – Schilderungen hat der Arzt zwar als glaubhaft bewertet und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu 1. unter dem Abschnitt „Verifizierung“ als positiv eingeschätzt. Gleichwohl lassen die Angaben in dem ärztlichen Attest vom 28. Dezember 2020 jegliche kritische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zu 1. vermissen. Anlass, die vom Antragsteller zu 1. behaupteten traumatischen Erlebnisse kritisch zu hinterfragen, gibt namentlich der eigene Vortrag des Antragstellers zu 1. Denn dieser hat noch gegenüber der Ärztin Dr. med. T..., bei der er sich am 11. August 2020 als Patient vorstellte, angegeben, dass er infolge „schlimmer Ereignisse, die er in seiner Heimat vor einem Jahr erlebt“ habe, an starken Schlafstörungen und Depressionen leide. Insoweit ergibt sich aus dem ärztlichen Attest der Dr. med. S...vom 12. August 2020, dass die Ereignisse, die die psychischen Probleme bei dem Antragsteller zu 1. ausgelöst haben sollen und die auch Frau Dr. med. S...u.a. als eine PTBS nach F43.1 nach ICD-10 eingeschätzt hat, deutlich vor dem 29. April 2020 stattgefunden haben müssten. Diesem offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Angaben (einerseits am 29. April 2020, andererseits bereits im Sommer 2019) ist der das Attest vom 28. Dezember 2020 ausstellende Arzt Dr. L...nicht ansatzweise nachgegangen, obwohl ihm ausweislich der Angaben in diesem Attest auch das ärztliche Attest der Dr. med. S...vorgelegen hat und ihm sich daher der offensichtliche Widerspruch hätte aufdrängen müssen.

Hinzu kommt folgendes: Auch Russland war im Frühjahr 2020 stark von der Corona-Pandemie betroffen. In dessen Folge verkündete der Präsident der Russischen Föderation Putin unter dem 25. März 2020 nicht nur, dass das für 22. April 2020 geplante Verfassungsreferendum auf unbestimmte Zeit verschoben würde. Gleichzeitig erklärte er auch die kommende Woche, ähnlich einem öffentlichen Feiertag, für arbeitsfrei; die Maßnahme „der arbeitsfreien Woche“ wurde dann später bis mindestens zum 30. April verlängert. In Moskau selbst herrschte zu dem damaligen Zeitpunkt eine strenge Ausgangssperre. Galt sie zunächst nur für Personen über 65 Jahren und für Personen mit chronischen Erkrankungen, galt sie ab Montag, den 30. März 2020 für alle Einwohner Moskaus. Einwohner durften nur noch im Falle eines medizinischen Notfalls, zur Arbeit, für Lebensmitteleinkäufe im nahen Umfeld und für einen „Gassigang“ mit einem Hund das Haus verlassen. Ab dem 15. April 2020 benötigten alle Einwohner Moskaus, der seinerzeit von der Corona-Pandemie am stärksten betroffenen Stadt Russlands, zudem einen persönlichen digitalen Code bzw. Passierschein, um einer unverzichtbaren Beschäftigung nachgehen, ins Krankenhaus gehen und bis zu zwei Privatreisen pro Woche unternehmen zu können. Am 18. April 2020 verkündete der Oberbürgermeister von Moskau, dass die eingeführten Einschränkungsmaßnahmen bis zum 01. Mai 2020 andauern sollen. Erste Lockerungen der Maßnahmen in Russland wurden erst ab dem 12. Mai 2020 wieder möglich (als Chronik abzurufen unter: https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001991.VTIofy05ORvh.html?lang=de). Zudem wurde die Einhaltung der Ausgangssperre streng kontrolliert und überwacht. So heißt es in einem Bericht von tagesschau.de (https://www.tagesschau.de/ausland/corona-massnahmen-moskau-101.html): „Überprüft wird das Ganze per Gesichtserkennung - ein System, auf das die Moskauer Stadtregierung stolz ist. 200.000 Kameras hängen verteilt in der Stadt. Man brüstet sich damit, schon in 200 Fällen Menschen beim Verletzen ihrer Quarantäneregeln erwischt zu haben. Auch Geodaten von Mobiltelefonen sollen eingesetzt werden.“

Mit Blick auf die beschriebenen, im Zusammenhang mit Covid-19 stehenden Maßnahmen in Moskau Ende April 2020, die nicht nur ein Versammlungsverbot sondern auch strenge Ausgangsbeschränkungen umfasst haben, erscheint es schon nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 1. mit seiner Familie überhaupt seine Wohnung aus einem anderen Anlass als den ausdrücklich erlaubten Anlässen (z.B. Lebensmitteleinkäufe) hätte verlassen können geschweige denn, dass sich eine große Anzahl von Menschen zu einer Demonstration auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie in Moskau (es soll eine friedliche Demonstration mit vielen Teilnehmern gewesen sein) hätte verabreden und zusammen finden können. Auch dies stellt die Angaben des Antragstellers zu 1., er, seine Frau und der jüngste Sohn hätten unter dem 29. April 2020 an einer Demonstration teilgenommen, erheblich in Frage, zumal sich in den über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugänglichen Länderinformationen in der Datenbank Milo betreffend die russische Föderation und in den über das Internet zugänglichen Presseartikeln trotz intensiver, von der Kammer vorgenommener Recherche kein Hinweis findet, dass es Ende April 2020 und namentlich am 29. April 2020 zu einer Demonstration mit anschließender Polizeigewalt in Moskau gekommen sei.

Sind die Angaben des Antragstellers zu 1. zu dem vermeintlichen Erlebnis, welches Auslöser der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung gewesen sein soll, trotz sich aufdrängender Glaubhaftigkeitszweifel nicht hinreichend kritisch von dem das Attest ausstellenden Arzt hinterfragt worden, hat er also die Angaben des Antragstellers zu 1. schlicht übernommen und seiner Einschätzung und Diagnose zugrunde gelegt (vgl. zu dem Erfordernis einer kritischen Auseinandersetzung auch: Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282, 287; Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.), so mangelt es dem ärztlichen Attest vom 28. Dezember 2020 bereits deshalb an der gebotenen Nachvollziehbarkeit. Da die von Dr. L... wiedergegebene Vorgeschichte des Antragstellers zu 1. an erheblichen Glaubhaftigkeitsdefiziten leidet, entfällt gleichzeitig die Grundlage für die vor allem attestierte PTBS (vgl. zu dem dahinterstehenden Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 - zitiert nach juris) und die darauf basierende Bescheinigung einer Reiseunfähigkeit, die nach Lage der Dinge sich vor dem Hintergrund einer PTBS nur darin erklären könnte, dass der Antragsteller zu 1. (erneut) retraumatisiert werden könnte.

Soweit in dem Attest vom 28. Dezember 2020 des Weiteren eine Reiseunfähigkeit mit Blick auf eine ebenfalls attestierte Depression (ICD-10 F32.2), auf eine generalisierende Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine anhaltende somatische Schmerzstörung (ICD-10 F 45.40) angenommen wird, ist auch damit ein Duldungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit es eine generalisierende Angststörung bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung betrifft, leitet der Arzt diese Diagnosen maßgeblich aus der zuvor diagnostizierten vermeintlichen PTBS bzw. aus den Erlebnissen während des behaupteten Aufenthalts auf der Polizeistation ab; insoweit genügt das Attest mangels einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zu 1. zu dem vermeintlichen traumatischen Ereignis nicht den Mindestanforderungen, die an eine Bescheinigung zu stellen sind, welche eine psychologische / neurologische Erkrankung infolge einer PTSB attestiert. Abgesehen hiervon fehlt es dem Attest an jeglichen Ausführungen und damit an Substanz und Nachvollziehbarkeit dazu, woraus sich abgesehen von einer Gefahr einer Retraumatisierung, die aber – wie dargelegt, mangels einer kritischen Auseinandersetzung des Arztes mit den Behauptungen des Antragstellers zu 1. – aufgrund des unzureichenden Attestes vom 28. Dezember 2020 nicht als glaubhaft gemacht bewertet werden kann, eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. aus den weiteren diagnostizierten Erkrankungen und psychischen Leiden ergeben soll. Dass sich etwa die Depression durch einen Transport des Antragstellers zu 1. im Wege der Abschiebung in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde oder andere erhebliche Gesundheitsgefahren konkret drohen, wird an keiner Stelle des Attestes nachvollziehbar erläutert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Attest dem Antragsteller zu 1. eine Reiseunfähigkeit „mit allen Beförderungsmitteln und auch in Begleitung“ bescheinigt; welche gesundheitlichen Schäden aber drohen könnten, wenn der Antragsteller zu 1. unter Begleitung und Aufsicht in die Russische Föderation transportiert wird, wird nicht ansatzweise ausgeführt, zumal der Antragsteller zu 1. ganz offensichtlich in der Lage ist, von K... (Ortsteil N...) nach B..., R...und damit über 50 km mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, um die Praxis des Herrn Dr. med. L...aufsuchen zu können.

Schließlich ergibt sich ein Abschiebungshindernis auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller zu 1. geltend gemachte Suizidalität. Insoweit bietet die eingereichte fachärztliche Bescheinigung des Dr. L...vom 28. Dezember 2020 keine substantiierten Anhaltspunkte für eine wegen Suizidgefahr bestehende Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. Von einer ein Abschiebungshindernis begründenden konkreten Suizidgefahr kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten präzise Aussagen zur psychischen Konstitution und Belastbarkeit des Betroffenen ergeben und anhand des festgestellten Krankheitsbildes und der sonstigen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt ist, inwieweit gerade durch die Abschiebung eine vom eigenen Willen nicht mehr steuerbare Gefahr einer Selbsttötung besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 12 S 30.12 - BA S. 3; Beschluss vom 7. März 2012 - OVG 12 S 3.12 - BA S. 2 f.). Diesen Anforderungen wird das Attest vom 28. Dezember 2020 nicht gerecht. Das ärztliche Schreiben lässt eine tragfähige Einschätzung nicht zu, dass bzw. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Antragsteller zu 1. vor, während oder nach einer Abschiebung suizidal reagieren wird. So heißt es dort nur, dass der Patient aufgrund fortschreitender suizidaler Tendenzen mit Diazepam behandelt werden musste, Suizidalität vorhanden sei oder an anderer Stelle, dass er – der Antragsteller zu 1. – Situationen und Aktivitäten meide, die die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten und er ziehe sich zurück, was die suizidalen Tendenzen zusätzlich verstärke. Von konkreten Plänen des Antragstellers zu 1. hingegen wird nichts berichtet. Genannt wird nicht einmal eine unkonkrete Ankündigung der Art, dass der Antragsteller zu 1. Pläne habe, sich im Falle einer Abschiebung umbringen zu wollen. Aus diesen nicht näher untersetzten Angaben lässt sich das konkrete Risiko eines Suizidversuchs im Falle einer Abschiebung nicht einschätzen. Insoweit fehlt es nicht nur an jeglichen Darlegungen dazu, auf welcher Grundlage die Einschätzung gewonnen worden ist. Es fehlt vor allem auch an einer Beschreibung des Schweregrades der Selbsttötungsgedanken; namentlich lässt sich der ärztlichen Stellungnahme nicht entnehmen, ob jene Gedanken eher allgemeiner Natur sind oder in der Situation einer drohenden Abschiebung begründet sind und ob die vom Antragsteller zu 1. geäußerten Selbstmordgedanken ernst gemeint sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Umsetzung etwaiger Suizidgedanken auszugehen ist. Hinzu kommt, dass ausweislich der vom Antragsteller zu 1. eingereichten Bescheinigung des Fachklinikums T...vom 22. Dezember 2020 (Notfall/Vertretungsschein) der Antragsteller zu 1. hiernach zwar lebensmüde Gedanken gehabt haben soll, er aber nicht akut suizidal gewesen sei; weshalb sich die Suizidgedanken nur kurze Zeit später (die Untersuchungen des Dr. L...fanden insoweit am 14., 18., 22. und 23. Dezember 2020 statt) derart akut verschlechtert oder konkretisiert haben sollen, dass nunmehr –so das Attest des Dr. L... vom 28. Dezember 2020 – eine hohe Suizidbereitschaft anzunehmen sei oder die Gefahr eines reellen Suizides bestehen soll, erschließt sich nicht.

Abgesehen davon fehlt es an einer Nachvollziehbarkeit des von dem Arzt Dr. L...angenommenen Suizidgefahr auch deshalb, weil er diese wiederum maßgeblich mit der von ihm diagnostizierten PTBS begründet, diese Diagnose ist aber – wie bereits dargelegt – ihrerseits nicht nachvollziehbar.

Soweit der Antragsteller weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen des Dr. med. L...eingereicht hat, geben diese über das bereits Ausgeführte hinaus nichts Substantiiertes her. Vielmehr ist anzumerken, dass in den jüngsten ärztlichen Bescheinigungen vom 1. Februar 2021 bzw. 10. März 2021 von einer Suizidalität oder von Suizidgedanken nicht mehr die Rede ist.

Auch das von Frau Dr. med. S...stammende ärztliche Attest vom 12. August 2020 ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung (§ 60a Abs. 2c und d AufenthG) zu widerlegen und ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen glaubhaft zu machen. Soweit es die im Attest diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Antragstellers zu 1. anbelangt folgt dies bereits daraus, dass Dr. med. S...Fachärztin für Allgemeinmedizin/Schlafmedizin ist und sie damit nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Im Übrigen lässt das ärztliche Attest hinsichtlich der dort angeführten psychischen Leiden jegliche Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, zur Methode der Tatsachenerhebung und zum Schweregrad der Erkrankung vermissen. Soweit in dem ärztlichen Attest ausgeführt wird, dass die Gefahr bestehe, dass bei dem Patienten (Antragsteller zu 1.) es wegen einer falschen Dosierung der Schmerzmittel während der Reise auch zu einer Atemdepression durch Schmerzmittel kommen könne, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, woraus sich eine konkrete Gefahr einer Falschdosierung der Medikamente ergeben könnte, zumal bei dem Antragsteller zu 1. während der Behandlung mit Schmerzmitteln seit August 2020 –soweit ersichtlich– keine Probleme mit der Dosierung von Medikamenten aufgetreten sind.

Hat nach alledem der Antragsteller zu 1. kein Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht, welches einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründen könnte, so fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung eines Duldungsgrundes in der Person des Antragstellers zu 3. Dieser soll ausweislich des vorgelegten ärztlichen Befundberichtes des Dr. med. G... und Dr. med. I...vom 21. Dezember 2020 an einer sogenannten Keilbrust (Kielbrust) leiden; der Antragsteller klage seit mehreren Monaten über Brustbeschwerden mit Schmerzen und Luftnot. Aufgrund der Thorax-Problematik – so der ärztliche Befundbericht unter Ziffer 4. weiter – und anhaltender Luftnotattacken sei der Antragsteller zu 3. nicht in der Lage zu reisen, da dies eine Gefährdung darstellen würde. Abgesehen davon, dass sich der ärztlichen Bescheinigung nichts dazu entnehmen lässt, wie sich die Aussage, der Antragsteller zu 3. sei nicht in der Lage zu reisen, mit dem Umstand in Einklang bringen lässt, dass sich die Arztpraxis am L... in B...und damit ca. 40 km vom Wohnort des Antragstellers zu 3. befindet, ist mit dieser ärztlichen Bescheinigung eine ein Abschiebungshindernis begründende Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Denn der ärztlichen Bescheinigung lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, welche konkreten gesundheitlichen Folgen ein Transport des Antragstellers im Wege der Abschiebung haben könnte. Allein der Hinweis auf den Umstand, dass der Antragsteller zu 3. an einer Thorax-Problematik und an Luftnotattacken leide, lässt eine Einschätzung etwaiger gesundheitlicher Folgen nicht zu, zumal der Antragsteller zu 3. ganz offensichtlich auch nicht auf eine ständige ärztliche Behandlung oder Betreuung angewiesen ist und er – wie sich den Ausführungen des Antragstellers zu 1. gegenüber Herr Dr. L...(ärztliches Attest vom 28. Dezember 2020, dort unter „Aktuelle soziale Situation“) entnehmen lässt – auch regelmäßig die örtliche Schule besucht. Dass etwa Luftnotattacken bereits derart schwer gewesen seien, dass der Antragsteller zu 3. schon einmal notfallmedizinisch behandelt werden musste oder er gar z.B. aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung in Lebensgefahr geschwebt hätte, lässt sich weder dem ärztlichen Attest noch dem Vorbringen der Antragsteller entnehmen.

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. sind keinerlei Duldungsgründe vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).