| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.05.2020 | |
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| Aktenzeichen | 5 K 2282/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:0518.5K2282.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme eines bestandskräftigen (Abwasser-)Anschlussbeitragsbescheides.
Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten. Bereits vor dem Jahr 1990 war ein Anschluss des Grundstücks an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Abwasserentsorgungsanlage vorhanden. Nunmehr betreibt der Beklagte eine in den 1990iger Jahren rechtlich definierte Abwasserentsorgungslage.
Mit Bescheid vom 15. April 2011 setzte der Beklagte den zu zahlenden Anschlussbeitrag auf 5.542,77 Euro fest. Die Beitragserhebung wurde damit begründet, dass der vom Beklagten vertretene Zweckverband auf der Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 02. Dezember 2009, die zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, einen Schmutzwasserbeitrag für die Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erheben würde.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein den sie damit begründete, dass ihr vom Verkäufer mitgeteilt worden sei, dass gegenüber der Stadt S...keine weiteren Kosten entstehen würden, da diese bereits bezahlt wurden. Sie ginge davon aus, dass die Kosten der Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits bezahlt seien.
Der Beklagte wies in seinen Publikationsorganen und in der Presse auf die vormalige Rechtsprechung hin und informiert die Beteiligten darüber, dass Rechtsmittel im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg haben dürften. Im laufenden Verwaltungsverfahren wies der Beklagte insbesondere durch Informationsschreiben (Schreiben vom 18. Januar 2011, 11. Oktober 2011, 30. Januar 2013 und Presseinformationen) auf die vormalige Rechtsprechung hin; den Betroffenen wurde im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung die Rücknahme der Rechtsmittel nahegelegt.
Die Klägerin nahm den Widerspruch trotz dieser Informationen nicht zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch daher mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2013 zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Heranziehung der sog. „Altanschließer“ im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung rechtmäßig sei. Die Klägerin erhob keine Klage; Bescheid und Widerspruchsbescheid sind bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2016 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheides und die Rückzahlung des geleisteten Beitrags. Zur Begründung verwies sie auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14).
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides ab. Dies begründet der Beklagte damit, dass auf der Grundlage des gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) anwendbaren § 130 Abgabenordnung (AO) als Ergebnis einer umfassenden Ermessensentscheidung Überwiegendes für die Beibehaltung des Abgabenbescheides sprechen würde. Zu Gunsten der Betroffenen würde unterstellt werden, dass der angegriffene Beitragsbescheid im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Zuge der beantragten Aufhebung zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Es sei berücksichtigt worden, dass ein erheblicher Eingriff in das Vermögen und die persönliche Freizügigkeit vorliegen würde. Der Klägerin – als Grundstückseigentümerin – würde jedoch durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ein besonderer Vorteil geboten, der durch den Beklagten vorfinanziert worden sei. Dieser Vorteil würde dauerhaft geboten und wirke in der Zukunft fort. Der Beklagte sei im Hinblick auf das geltende Recht zur Beitragserhebung verpflichtet gewesen. Die Bestandskraft des Bescheides sei zu berücksichtigen. Die Bestandskraft sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Gegenstück zum Vertrauensschutz. So wie die Betroffenen auf Verjährung vertrauen könnten, könne der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheides vertrauen. In Ansehung aller Umstände spreche somit überwiegendes für das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheides. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Ausgangsbescheid Klage hätte erheben können, hierauf jedoch verzichtet habe. Weiterhin sei das finanzielle Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, der einen Teil der getätigten Aufwendungen durch Beiträge refinanziert habe. Abschließend sei festzuhalten, dass das Interesse der Allgemeinheit am Bestand das Individualinteresse – trotz der damit verbundenen Härten – an der Aufhebung des Bescheides überwiegen würde. Rechtssicherheit und Effektivität seien vorrangig.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch damit, dass der Beitragsbescheid im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Sie habe im Vertrauen auf die vormalige Rechtsprechung keinen Widerspruch bzw. keine Klage gegen den Beitragsbescheid eingelegt, da sie diese für aussichtslos gehalten habe. Es sei kein übergeordnetes öffentliches Interesse ersichtlich, einen schadensrechtlichen Ausgleich zu versagen. Es könne im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls nicht darauf abgestellt werden, dass die Betroffenen es schuldhaft unterlassen hätten Rechtsmittel einzulegen. Die Betroffenen hätten zudem auf die Erklärungen des Beklagten vertrauen dürfen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2017 zurück. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides könne zu Gunsten der Betroffenen unterstellt werden. Gleichwohl bestünde kein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides. In Anwendung des § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG bestünde kein Anspruch, wie sich aus einer umfassenden Abwägung und Ermessensausübung ergeben würde. Im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gerade nicht die Nichtigkeit der Bescheide. Weiter sei zu betonen, dass der Beklagte – wie bereits im angegriffenen Bescheid ausgeführt – umfassend zwischen den Interessen der Klägerin und dem öffentlichen Interesse abgewogen hätte. Dem öffentlichen Interesse würde der Vorrang gebühren. Dem klägerischen Grundstück würde durch die dauerhaft bestehende Anschlussmöglichkeit ein dauerhaft bestehender wirtschaftlicher Vorteil geboten, der zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen würde. Weiter sei zu berücksichtigten, dass die Klägerin gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Im Übrigen werden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft.
Die Klägerin hat am 21. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides. Der Beklagte könne sein Ermessen nur dann fehlerfrei ausüben, wenn er den Beitragsbescheid zurücknehmen würde. Es handele sich vorliegend um einen sog. Altanschließerfall, der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 unterfalle. Der Beklagte sei gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Der Beitragsbescheid sei bestandskräftig geworden, weil die Klägerin den unzutreffenden Informationen des Beklagten vertraut hätte. Der Beklagte habe durch die falschen Informationen Druck auf die Betroffenen ausgeübt. Das Rücknahmeermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Der Beklagte würde den Aspekt des Rechtsfriedens nicht beachten. Rechtsfrieden könne nur eintreten, wenn sich der Beklagte verfassungskonform verhalten würde. Fiskalische Aspekte könnten das Verhalten des Beklagten nicht rechtfertigen. Es handele sich zudem um einen schweren und offensichtlichen Rechtsverstoß. Die Aufrechterhaltung des Bescheides würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Beklagte sei auch auf Grund des aus Art. 3 Grundgesetz folgenden Gleichheitssatzes zur Rücknahme verpflichtet. Es sei damit zu rechnen, dass das Bundesverwaltungsgericht bzw. spätestens das Bundesverfassungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Beitragsbescheides aussprechend wird. Der anwaltlich beratene Beklagte musste bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Beitrags von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids ausgehen. Der Beklagte sei auf das Risiko einer rechtswidrigen Beitragserhebung hingewiesen worden und habe die Beitragspflichtigen unter Druck gesetzt.
Es sei eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. Weiter sei das konkrete Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Dieser habe die Betroffenen bewusst einseitig, fehlerhaft und teilweise wahrheitswidrig informiert. Die Betroffenen hätten den Eindruck gewonnen, dass Rechtsmittel gegen den Beitragsbescheid nicht erfolgversprechend seien. Im Hinblick auf diese einseitigen und nicht korrekten Informationen könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Beitragsbescheide bestandskräftig seien. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide offenkundig rechtswidrig gewesen seien, da sie gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen hätten.
Weiterhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 umfangreich dargelegt, dass der Beitragsbescheid ihrer Ansicht nach bereits nichtig sei. Es sei auf § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz abzustellen. Der Beklagte habe einen Bescheid erlassen, ohne hierzu ermächtigt zu sein. Weiter sei es nicht Aufgabe einer Beitragssatzung für die Tilgung von beliebigen Krediten zu dienen. Der Heranziehungsbescheid würde gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG verstoßen; insoweit sei auf die sog. „Nassauskiesungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Die Satzung des Beklagten verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Unklar sei Inhalt und Umfang der Anlage des Beklagten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude bereits altersbedingt sanierungsbedürftig sei und das Alter des Gebäudes unklar sei. Weiter sei zu vermuten, dass bereits in den Jahren 1950 bis 1990 Gebühren bezahlt worden seien. Auch sei zu vermuten, dass der Beklagte Abschreibungen für Anlagen die vor dem Jahr 1990 errichtet wurden, für sich in Anspruch nehmen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Altanschließer vor dem Jahr 1990 und nach dem Jahr 1990 fortlaufend durch Gebühren die Anlage finanziert hätten. Diese Zahlungen hätten berücksichtig werden müssen. Weiter würde behauptet Kredittilgungen hätten der Klägerin einen Vorteil gebracht. Es sei jedoch völlig unklar, welcher konkreter, grundstücksbezogener Vorteil hier vermittelt werde. Hier müsse von einem Vorteil ausgegangen werden der vor 61 bis 70 Jahren entstanden sei. Im Hinblick auf diese Nutzungsdauer hätte sich der Vorteil verbraucht. Mithin sei die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides schlechthin unerträglich. Das Verwaltungsgericht würde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013, - 1 BvR 2457/08 -, juris) nicht beachten, wonach es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer absoluten Verjährungsregelung bedürfe. Weiter sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, der gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung hätte der Klage von Amts wegen stattgegeben werden müssen. Der Beklagte habe keine Anlage hergestellt und keinen Aufwand gehabt. Die Klägerin werde ungleich behandelt. Der Vorgang sei mit einer Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu vergleichen; später sei ein Systemwechsel vollzogen worden, der zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung geführt habe. Die Klägerin weist auf die Informationsschreiben des Beklagten hin. Entgegen den Informationen des Beklagten seien keine Nachwendeinvestitionen erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsfragen erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden seien. Der Beklagte habe verkannt, dass er überhaupt keinen Widerspruchsbescheid erlassen durfte. Da der Bescheid nichtig sei, hätte die Klägerin den Ausgangsbescheid nicht anfechten müssen. Die Eigentumsgarantie sei ebenfalls verletzt worden. Weiter habe der Beklagte die Klägerin durch den außergerichtlichen Schriftverkehr arglistig getäuscht. Zur Sachaufklärung seien Beweise einzuholen. Der Beklagte habe alle Beteiligten getäuscht. Es sei festzuhalten, dass es keine zu tilgenden Kredite geben würde. Es sei keine Anlage hergestellt oder übernommen worden. Die Satzung des Beklagten sei unwirksam. Es bestünde ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Bescheid vom 15.04.2011 für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage durch den Wasserverband S... gemäß der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 02.12.2009 nichtig ist.
2. den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 zur Kundennummer 4...in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2017, dieser zugestellt am 09. Juni 2017, den Beitragsbescheid B...vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2013 zurückzunehmen und die vereinnahmte Beitragssumme von 5.542,77 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe nach der AO ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Ausgangsbescheid sei nicht rechtswidrig gewesen. Wiederaufnahmegründe würden nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Rücknahme bestünde nicht. § 31 BVerfGG sei nicht anwendbar. Soweit der Beklagte vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Betroffenen informiert habe, habe er zutreffend die vormalige Rechtslage dargestellt. Vor dem Ergehen der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien die Verwaltungsgerichte, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Bundesverwaltungsgericht und das Landesverfassungsgericht Brandenburg von der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung ausgegangen. Das Ermessen des Beklagten sei nicht auf Null reduziert. Die Ablehnung des Antrags sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt.
Der Bescheid sei nicht nichtig. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz sei nicht anwendbar. Der weitere Vortrag der Klägerin offenbare eine fundamentale Unkenntnis der Sach- und Rechtslage. Der Beklagte habe erstmals 1992 begonnen, einen Anschlussbeitrag zu erheben. Weiter ist der Beklagte nicht der Rechtsnachfolger des vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Volkseigenen Betriebes. Der Beklagte bezahle keine Altschulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
1. Das Verwaltungsgericht war zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zuständig, § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Sowohl die begehrte Feststellung der Nichtigkeit als auch die Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Ein Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung bzw. des Staatshaftungsgesetzes wurde nicht gestellt. Soweit die Klägerin auf Amtshaftungsansprüche bzw. Staatshaftungsansprüche Bezug nimmt, diente dies als Begründung eines vermeintlichen Anspruches auf Nichtigkeitsfeststellung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides.
2. Das Verfahren war nicht auszusetzen, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung von Amts wegen nicht vorlagen und der Beklagte einer Aussetzung ausdrücklich widersprochen hat.
A. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit scheidet im Falle eines sog. Musterverfahrens aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 4a; vgl. auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, juris).
B. Das Verfahren ist nicht gemäß § 94 VwGO in analoger Anwendung auszusetzen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris). Die Verfahrensbeteiligten können grundsätzlich verlangen, dass das Gericht eine Rechtsfrage im jeweiligen Verfahren gegebenenfalls auch wiederholend nach seiner Überzeugung entscheidet, auch wenn eine gleichartige Fragestellung den Gegenstand eines anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens bildet (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, juris, Rn. 2). Das Interesse des Beklagten an einer Entscheidung ist berücksichtigungsfähig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris, Rn. 7). Insoweit war auch in Blick zu nehmen, dass durch den Beklagten Verzögerungsrüge erhoben wurde und eine weitere Verzögerung des Verfahrens Entschädigungsansprüche auslösen könnte.
C. Das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung war nicht anzuordnen, da der Beklagte einem Ruhen des Verfahrens ausdrücklich widersprochen hat.
3. Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 erklärte Klageerweiterung war als Klageänderung zulässig, da der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO. Hier hat sich der Beklagte bereits mit Schriftsatz 13. Mai 2020 und weiter in der mündlichen Verhandlung inhaltlich auf die geänderte Klage eingelassen. |
Der Fehler, unter dem der Bescheid vom 15. April 2011 leidet, ist indes nicht einmal besonders schwerwiegend. Denn letztlich hätte der Abwasserbeitrag aufgrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nur deshalb nicht festgesetzt werden dürfen, weil er infolge der Nichtanwendbarkeit einer neueren Norm bereits verjährt gewesen wäre. Verkennt aber eine Behörde, dass eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden muss oder auch nur, dass ein Beitrag bereits verjährt ist, so führt dies nicht zu einem besonders schwerwiegenden Fehler. Vielmehr stellen sich beide Konstellationen als regelmäßig auftretende Fehler dar, deren Gewicht sogar – jedenfalls soweit es die Verkennung der Verjährung betrifft – eher als leicht betrachtet werden dürften. |
Ein Verwaltungsakt ist weiter nicht ohne weiteres nichtig, wenn er – wie vorliegend – bestandskräftig geworden ist und sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausstellt, dass er auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage oder Auslegung beruht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006 – III R 13/06 –, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; BFH, Beschluss vom 17. März 2010 – III B 177/09 –, BFH/NV 2010, 1238, juris; Kopp/Ramsauer § 44 Rn. 30; Koenig/Fritsch AO § 125 Rn. 4-22, beck-online). Ein Verstoß gegen materielles Recht begründet in der Regel keine Nichtigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1964 – VI C 59.63 –, BVerwGE 19, 284), auch nicht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung lag nicht vor. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012, - 46/11 -). Auch spätere Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -). Entgegen dem Vortrag der Klägerin verfügte und verfügt der Beklagte zudem über eine wirksame gesetzliche Grundlage (§ 8 KAG) zum Erlass von Beitragsbescheiden und über wirksames Satzungsrecht (Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... (W...) vom 02. Dezember 2009); die Wirksamkeit des Satzungsrechtes ist im Hinblick auf eine große Anzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren (mehrere Hundert Klageverfahren) gerichtsbekannt (vgl. bereits: Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. weiter umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben.
Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist jedoch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig (BFH, Beschluss vom 17. März 2010 – III B 177/09 –, juris). |
Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, BVerfGE 133, 143-163) vermag die Annahme der Nichtigkeit nicht zu begründen. Soweit der Vortrag zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden würde, mangelt es an der Offensichtlichkeit eines Verstoßes (vgl. zudem: vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG). Zudem war der Verstoß nicht schwerwiegend. Weiter war in den Blick zu nehmen, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das bayrische Landesrecht nur eine Unvereinbarkeitserklärung ausgesprochen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 49) und dem bayrischen Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung gegeben hat BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 51). Der brandenburgische Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt und in § 19 Abs. 1 KAG eine hinreichende zeitliche Obergrenze festgeschrieben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin war der Zeitraum vor dem Jahr 1990 für die Beitragserhebung nicht relevant. Die Anlage des Beklagten wurde rechtlich neu nach dem Jahr 1990 geschaffen. |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Festsetzungsverjährung kein Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Mai 1994 – V B 28/94 –, juris; BFH, Urteil vom 3. März 2011 – III R 45/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 – OVG 9 N 13.14 –, juris; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO – FGO, vor § 169 AO, Rn. 2 m.w.N.).
Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin ist ergänzend anzumerken, dass bereits kein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler dargelegt oder sonst ersichtlich ist. Vielmehr ist im Übrigen ein Rechtsverstoß nicht erkennbar. |
Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche wirksame satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage fand der Beitragsbescheid vom 15. April 2011 in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (BS 2009); die Satzung leidet - auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen - nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Insbesondere ist die Beitragssatzung hinsichtlich der relevanten Normen formell und materiell rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris; vgl. umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13). Die neue Beitragssatzung des Beklagten vom 20. März 2019 enthält keine hier relevanten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen Satzungsrecht keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler indizieren.
Weiter war der Beitragsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beitragssatzung tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung bestand. Denn allen Grundstücken, die an die nach dem 03. Oktober 1990 als kommunale Anlage geschaffene und bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich (nach 1990) neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 –, Rn. 27, juris).
Durchgreifende Einwendungen gegen die Kalkulation des Beklagten, die von der Kammer in einer großen Anzahl von Verfahren geprüft wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der durch den Beklagten tatsächlich getätigten Investitionen unzutreffend ermittelt oder fehlerhaft dargestellt wurden, sind nicht ersichtlich oder sonst dargelegt. Die Einwendungen der Klägerin sind pauschal ins Blaue hinein erfolgt und nicht näher substantiiert worden. Gerichtsbekannt (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris; vgl. umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13) aus mehreren Hundert verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter bekannt, dass der Beklagte keinerlei Kosten, keine Abschreibungen und keine Kredite für Aufwendungen vor dem Jahr 1990 in die Beitragskalkulation einstellte. Die Aufwendungen resultieren aus Investitionen nach dem Jahr 1990. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte ausweislich der Kalkulation im Rahmen der Beitragserhebung ausschließlich Kosten berücksichtigt hat, die nach der Gründung des Beklagten angefallen sind. Es handelt sich mithin nur um sog. „Nachwendekosten“. Im Übrigen würde ein Kalkulationsfehler keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler indizieren.
Der Hinweis auf bereits gezahlte Gebühren, vermag die Richtigkeit des Beitragssatzes nicht zu erschüttern. Es wirkt sich insbesondere nicht auf den für das gesamte Beitragsgebiet des Beklagten kalkulierten Beitragssatz aus, dass Gebühren entrichtet wurden. Eine Privilegierung der sogenannten Altanschließer sah das Kommunalabgabengesetz - abgesehen von der hier nicht einschlägigen partiellen Differenzierungsmöglichkeit für Kommunen gemäß § 8 Abs. 4a KAG - nicht vor (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris). Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht, dass die seit einer längeren Zeit an die heutige öffentliche Einrichtung bzw. Anlage angeschlossenen Grundstücke besser gestellt werden müssten, als die Grundstücke, denen nunmehr die Anschlussmöglichkeit für dieselbe Anlage gewährt wird. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom vormaligen Volkseigenen Betrieb vereinnahmten Entgelte dem Beklagten nicht zuzurechnen sind. Insbesondere können sich Altanschließer regelmäßig nicht darauf berufen, ihr Fall liege anders, weil von ihnen eine wiederholte Zahlung gefordert werde. Es liegt fern, dass bereits früher ein Anschlussbeitrag oder eine dem gleichstehende Zahlung an die heutige oder eine frühere Kommune, bzw. einen Zweckverband, geleistet worden ist. Bereits eine Entsprechung von heutigem Beitrag und etwaigen früheren Zahlungen oder Leistungen kommt weder für die Zeit der DDR noch unter der Geltung des Preußischen Kommunalabgabengesetzes in Betracht (vgl. OVG für das Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Insoweit kann auch nicht eingewandt werden, ein Grundstück sei bereits deutlich länger an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen als andere Grundstücke, mit der Folge, dass der Eigentümer eben auch schon länger Gebühren oder sonstiges Abwasser- bzw. Wasserentgelt gezahlt und bereits damit einen größeren Finanzierungsanteil in Bezug auf die Anlage getragen habe. Denn die längere Zeit der Gebühren- bzw. Entgeltzahlung ist Ausdruck einer entsprechend längeren Inanspruchnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris). Im Übrigen würde ein Verstoß keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler indizieren.
Entgegen der Ansicht der Klägerin begründen die Vorschriften über die Amtshaftung und das Staatshaftungsgesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides. Gemäß der Rechtsprechung der insoweit zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zu (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. September 2019 – 2 U 40/18 –, juris; BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in Verbindung mit § 2 KAG jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris).
Die gestellten Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, § 86 Abs. 2 VwGO.
Es mangelte bereits an einem hinreichend bezeichneten Beweisthema, d.h. die Bezeichnung einer zu be- oder widerlegenden Tatsachenbehauptung. Grundsätzlich genügt die bestimmte Angabe der Tatsachen, aus denen sich in Verbindung einem Rechtssatz die begehrte Rechtsfolge ergib. Die Klägerin legte nicht dar, inwieweit sich aus den begehrten Tatsachenfeststellungen Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass dem Beitragsbescheid ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler anhaftet.
Weiter waren die gestellten Beweisanträge nicht entscheidungserheblich. Das Baujahr des im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehenden Hauses ist sowohl für die Beitragserhebung als auch für die Frage der Nichtigkeit rechtlich unerheblich. Insbesondere ist für die allein maßgebliche Frage der Nichtigkeit des Bescheides, die Schwere und Offensichtlichkeit des Fehlers, hieraus nichts abzuleiten. Im Übrigen war auch im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung des Beklagten allein maßgeblich, dass das Grundstück nach Errichtung bzw. rechtlichen Entstehung der öffentlichen Anlage des Beklagten ab dem Jahr 1992 durch die nunmehr geschaffene Anlage einen dauerhaften öffentlich-rechtlich gesicherten Vorteil erlangte. Die konkrete Dimension der öffentlichen Schmutzwasseranlage war für die Frage der Nichtigkeit des Bescheides ebenfalls ohne Belang. Gleiches gilt für die in Ziffer 3. – 6. sowie im nicht bezifferten Beweisantrag formulierten Fragen. Alle diese Umstände erlauben keinen Rückschluss auf die Nichtigkeit, da sie keinen offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler des Beitragsbescheides indizieren.
Weiter wurden die Beweisanträge ins „Blaue hinein“ gestellt und waren daher als Ausforschungsbeweis einzustufen. Beweisanträge sind als unsubstantiiert abzulehnen und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden; einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = NVwZ-RR 1991, 118, vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 = DVBl 1981, 467 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -). So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 9 B 4/17 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist beachtet worden, dass von Verfassungs wegen Zurückhaltung bei der Qualifizierung eines Beweisantrags als Ausforschungsbeweis geboten ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -NVwZ 1994, 60, vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 937/93 - und vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen aus Unterstellungen besteht, hat keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten, oben dargelegten Tatsachen.
Der Beweisantrag war weiterhin deshalb abzulehnen, da das Gericht über hinreichende – soweit hier zu Gunsten der Klägerin eine Relevanz unterstellt wird – eigene Sachkunde zur Beantwortung der Frage verfügte. Das Gericht ist grundsätzlich befugt den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer sachverständigen amtlichen Auskunft mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, abzulehnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – 9 B 530/99 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, 89 m.w.N.). Hier war die Sachkunde des Gerichts im Hinblick auf in einer Vielzahl von Verfahren erfolgte Überprüfung des Satzungsrechts und der Kalkulationen des Beklagten gegeben.
5. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2013 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch, noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. |
Der Fehler, unter dem der Beitragsbescheid leidet, ist indes nicht einmal besonders schwerwiegend. Denn letztlich hätte der Abwasserbeitrag aufgrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nur deshalb nicht festgesetzt werden dürfen, weil er infolge der Nichtanwendbarkeit einer neueren Norm bereits verjährt gewesen wäre. Verkennt aber eine Behörde, dass eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden muss oder auch nur, dass ein Beitrag bereits verjährt ist, so führt dies nicht zu einem besonders schwerwiegenden Fehler. Vielmehr stellen sich beide Konstellationen als regelmäßig auftretende Fehler dar, deren Gewicht sogar – jedenfalls soweit es die Verkennung der Verjährung betrifft – eher als leicht betrachtet werden dürften. |
Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. |
Unabhängig davon geht die Kritik der Beschwerde an der vorinstanzlichen Entscheidung fehl. Denn es lässt keine unrichtige Anwendung bundes(verfassungs)rechtlicher Maßstäbe erkennen, wenn das Oberverwaltungsgericht eine echte Rückwirkung im Hinblick darauf verneint hat, dass eine Beitragspflicht vor der Neuregelung nicht rechtswirksam entstanden war und der Gesetzgeber lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an eine andauernde Vorteilslage geknüpft und mithin keinen abgeschlossenen Tatbestand geregelt hat; dasselbe gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und somit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen zum Ergebnis gekommen ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der für ihn günstigen Rechtslage bestehe nicht (vgl. zu beidem Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 26 S. 22 f.).
Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jedes an Tatbestände in der Vergangenheit anknüpfende Verfahrensrecht unzulässig sei. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch bei dieser Normart die Verfassungsmäßigkeit einer etwaigen Rückwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist. Maßgeblich für den Fall der echten Rückwirkung ist danach, dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1999 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.). Von diesem Rechtssatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Wenn es in Anwendung dieses Rechtssatzes - ebenso wie auch das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Kammerbeschluss (a.a.O.) - zum Ergebnis gelangt, dass ein abgeschlossener Sachverhalt nicht vorliegt, so lässt dies eine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen.
Angesichts dieser Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, kann nicht von einem bewussten Verstoß des Beklagten ausgegangen werden. |
„Bei Lichte besehen ist es zwar seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008 (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, – 9 B 22/08 –, juris), aussichtslos gewesen, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016, - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 13). Alles das führt indessen nicht dazu, dass die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide schlechthin unerträglich wäre, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, bestandskräftig geworden sind.
Wer etwa wegen des Aufsatzes von Steiner, LKV 2009, S. 254 ff., oder aus sonstigen Gründen der Auffassung gewesen ist, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben, musste angesichts des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entweder durch Widerspruchs- und ggf. Klageerhebung, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides solange verhindern, bis das Bundesverfassungsgericht sich zur Verfassungsmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. geäußert hatte, oder selbst Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Den Verwaltungsrechtsweg musste er zuvor nicht ausschöpfen. Die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Rechtsbehelf im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1989, - 1 BvR 1290/85 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Juni 1985, - 2 BvR 414/84 -, juris, Rn. 21). So hat es hier gelegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016, - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 12 f.).“
Die Erhebung einer Klage ist zumutbar gewesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -, S. 12). |
Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2019, – III ZR 93/18 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Eine Schadensersatzklage nach dem Staatshaftungsgesetz hätte keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon, dass die Beitragserhebung rechtmäßig war. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Forderung von sog. Altanschließerbeiträgen nicht verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, – III ZR 93/18 -, juris). Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, konnten danach zur Leistung von Anschlussbeiträgen herangezogen werden (BGH, a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung verneint das Oberlandesgericht Brandenburg einen Anspruch auf Schadensersatz (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 2 U 21/17 –, juris). Der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch den Bundesgerichtshof ist jedoch nicht zu folgen. Es handelt sich um eine im vorliegenden Verfahren unmaßgebliche Rechtsauffassung; die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. insoweit auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019, OVG 9 S 18.19).
Weiter ist auch aus § 79 Abs. 2 BVerfGG oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides abzuleiten. Gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen bezieht, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16 –, juris). Unabhängig davon, ob dieser Norm auch ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich zuzusprechen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18) kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beitragsbescheid hier zurückzunehmen ist. Einem erweiterten Anwendungsbereich der Norm ist allenfalls ein Beitreibungsverbot zu entnehmen (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, a.a.O.). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017, – OVG 3 K 58.16 –, juris). Die Norm ist danach nicht unmittelbar anwendbar, da vorliegend allein die konkrete Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstößt. § 79 BVerfGG statuiert im Übrigen eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG, § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Auch kann aus § 79 Abs. 2 BVerfGG kein Umkehrschluss gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfGE 32, 387; BVerfGE 37, 217). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und –auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoßen.
Dass der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen ergänzend darauf hinweist, dass der Refinanzierungszweck und der Umstand, dass den Betroffenen eine adäquate Leistung geboten wird, ebenfalls berücksichtigt wurde, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Die Erwägungen sind sachgerecht. Daran ändert nichts, dass sich der Beklagte früher gegen eine Heranziehung der unzweifelhaft bevorteilten und beitragspflichtigen sog. Altanschließer ausgesprochen hat.
Der Bescheid ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Der Klägerseite steht kein Anspruch auf Bescheidrücknahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -, S. 19 - 20) führt insoweit aus:
„Im Lichte der gemäß § 114 Satz 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Prüfung ist die diesbezügliche Ablehnung ermessensfehlerfrei. Wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes nicht schlechthin unerträglich und das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO damit nicht auf Null reduziert ist, ist es in der Regel ermessensfehlerfrei, dass die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenerwägungen bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30).
Unbeschadet dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagtenseite ihres Ermessenspielraumes nicht bewusst gewesen wäre oder sie sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Sie hat das Interesse der Klägerseite an der Aufhebung des Beitragsbescheides gegen die Interessen der Allgemeinheit vertretbar abgewogen. Dabei hat die Beklagtenseite die Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und den Umstand in den Blick genommen, dass es nicht um einen Einzelfall geht, sondern zahlreiche Parallelfälle in Rede stehen und die Aufhebung in allen diesen Fällen weitreichende Folgen hätte. Das sind keine sachfremden Erwägungen. Das gilt auch für die Berücksichtigung des Anschlussvorteils.“
Festzuhalten ist, dass der angegriffene Ausgangsbescheid auch nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den oben genannten Gründen nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern, die bei verständiger Würdigung offenkundig wären. Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig (BFH, Beschluss vom 17. März 2010 – III B 177/09 –, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Festsetzungsverjährung kein Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Mai 1994 – V B 28/94 –, juris; BFH, Urteil vom 3. März 2011 – III R 45/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 – OVG 9 N 13.14 –, juris; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO – FGO, vor § 169 AO, Rn. 2 m.w.N.).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus § 173 AO ebenfalls kein Anspruch abgeleitet werden kann. Die Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, § 173 Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2013 – I R 4/12 –, juris; BFH, Beschluss vom 23. November 1987 – GrS 1/86 –, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180). Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klein, AO, § 173 Rn. 36). |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.