Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 15.10.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 90/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Die Mutter ist im Jahr 1974 geboren, der Vater im Jahr 1978. Die Eltern waren nie verheiratet. Am ….5.2008 wurde K… geboren. Mit Wirkung ab 7.1.2010 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Seit Ende 2010/Anfang 2011 leben sie voneinander getrennt. Die Antragstellerin ist seinerzeit mit den beiden älteren, nicht vom Antragsgegner abstammenden Kindern S… N…, geboren am ….11.1996, und U… N…, geboren am ….9.2001, ausgezogen.
Das vorliegende Verfahren hat die Mutter unter dem 22.2.2011 mit dem Antrag eingeleitet, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zu übertragen. Im weiteren Verfahren hat der Vater einen entsprechenden Antrag gestellt. Unter dem 7.3.2011 hat der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Auf die Erklärung der Mutter, sie beabsichtige nicht, K… ohne gerichtliche Entscheidung oder Absprache mit dem Vater aus dessen Haushalt herauszunehmen, haben die Eltern das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.8.2012 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen und festgestellt, dass es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibe. Zur Begründung hat es sich auf das von ihm eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. G… M… vom 1.4.2012 bezogen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Kontinuität für den Vater spreche.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb zu hinterfragen, weil sie sich auf ein Sachverständigengutachten stütze, das vom April 2012 stamme, obwohl die Exploration des Kindes und der Eltern überwiegend im Sommer 2011 stattgefunden habe. Das Amtsgericht selbst habe nach Vorliegen des Gutachtens noch einmal vier Monate benötigt, um eine Entscheidung zu treffen.
Weder im Sachverständigengutachten noch in der amtsrichterlichen Entscheidung werde der Grundsatz der Geschwisterbindung hinreichend gewürdigt.
Der Kontinuitätsgrundsatz könne hier nicht ausschlaggebend sein, weil der Vater bei der Trennung die Mitnahme K… verweigert habe und sie letztlich dahin eingewilligt habe, dass K… bis zur Hauptsacheentscheidung beim Vater bleiben solle, um ein ständiges Hin und Her für das Kind zu vermeiden.
Auch wenn K… in ihren Haushalt wechsle, könne er weiterhin den Kindergarten in A… besuchen. Derzeit habe er außerhalb der Kita kaum soziale Kontakte zu Kindern in H…, während er an ihrem Wohnort in B… mit sehr vielen Kindern gleichen Alters spielen könne.
Der Vater habe dem Wunsch des Kindes, zum 4. Geburtstag Kinder aus dem Kindergarten einzuladen, nicht entsprochen. Es habe nur eine Geburtstagsfeier mit Erwachsenen gegeben.
Das Kind werde nicht überwiegend vom Vater betreut. Vielmehr ziehe dieser zur Betreuung seine Freundin St…, die allerdings zweimal in der Woche Spätdienst bis 19:00 Uhr habe und den 65-jährigen Großvater aus Sachsen heran.
Kurz nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, unter dem 31.8.2012, habe die Verfahrensbeiständin mitgeteilt, K… habe ihr gegenüber erklärt, lieber bei der Mutter wohnen und den Vater gern besuchen zu wollen.
Ein Vorrang des Vaters im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit sei nicht festzustellen. Vielmehr sei der Antragsgegner insbesondere gegenüber ihren Kindern aus der früheren Verbindung aggressiv gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K… ihr zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die Geschwisterbindung gebiete eine abweichende Entscheidung nicht. Im Gutachten sei dieser Punkt beleuchtet worden. U… verhalte sich K… gegenüber eher ablehnend. Zu dem 16-jährigen S… sei der Altersunterschied sehr groß. Im Übrigen hätten die beiden Geschwisterkinder mehr als genug Probleme mit sich selbst und mit der Mutter.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Mutter es während des Umgangs mit K… selbst nicht organisiere, dass die Kinder Zeit miteinander verbrächten. In der Zeit des Ferienumgangs der Mutter mit K… in den ersten drei Wochen der Sommerferien sei U… bei ihrem Vater gewesen. Ähnlich habe es sich in den Oster- und Winterferien verhalten.
Er habe der Mutter den Auszug mit K… deshalb verwehrt, weil sie mit den Kindern und ihrem neuen Freund in eine leere Zweizimmerwohnung habe ziehen wollen, was dem Kindeswohl nicht zuträglich sei.
Die Mutter habe das Wechselmodell gewünscht. Er habe dies nach umfassender Beratung beim Jugendamt und insbesondere wegen der sich stetig zuspitzenden Konflikte mit der Mutter abgelehnt.
Die Mutter habe immer wieder unzutreffende Vorwürfe gegen ihn erhoben, insbesondere auch, was angebliche verbale und körperliche Gewalt gegen sie und Kind angehe. Diese Vorwürfe hätten letztendlich auch zur verzögerten Vorlage des Sachverständigengutachtens geführt.
Die Mutter sei nicht Hauptbezugsperson für das Kind gewesen. Er habe es in der sogenannten Erziehungszeit allein betreut. Im zweiten Lebensjahr des Kindes sei die Betreuung arbeitsteilig bewältigt worden, und zwar montags bis donnerstags durch die Mutter und freitags bis sonntags durch ihn. Dann habe er eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und sich überwiegend um das Kind kümmern können. Seit Januar 2011 sei er unstreitig Hauptbezugsperson für das Kind.
In den ersten Monaten nach dem Auszug der Antragstellerin habe er sich hinsichtlich der Kinderbetreuung der Hilfe seines in Sachsen lebenden Vaters bedient, insbesondere, wenn er Termine bei Behörden habe wahrnehmen müssen.
Die Antragstellerin sei mit der Betreuung, Versorgung und Erziehung von drei Kindern nach wie vor überfordert. Sie habe K… seinerzeit nur sehr unregelmäßig und häufig sehr spät in den Kindergarten gebracht. Auch wenn K… jetzt im Rahmen des Umgangs mehrere Tage bei der Mutter sei, gehe er überwiegend nicht in den Kindergarten.
Selbstverständlich sei K… 4. Geburtstag mit viel Spaß gefeiert worden. Auch Freunde könne K… besuchen.
Die Mutter plane konkret einen erneuten Umzug nach M…, wo ihre Mutter ein Haus gekauft habe. Dies habe die Tochter U… ihrem Vater, dem Obergerichtsvollzieher N…, erzählt.
Seine Eltern führten ein eigenständiges Leben in Sachsen. Seine Freundin wolle keine Ersatzmutter für K… sein. Es bestehe aber ein „sehr normales Verhältnis“ zwischen beiden. K… verbringe sehr gern Zeit mit ihr und freue sich jedes Mal auf gemeinsame Unternehmungen. Er habe K… nicht aufgefordert, seine Freundin mit „Mama“ anzureden. Dies sei dem Kind nur gelegentlich „herausgerutscht“.
Er übe keine Gewalt gegen andere, insbesondere gegen Kinder, aus. Hingegen habe die Tochter U… der Antragstellerin ihrem Vater berichtet, sie sei von der Mutter geschlagen worden.
Die Mutter habe K… beeinflusst, weshalb er den Wunsch geäußert habe, bei ihr zu wohnen.
In den Herbstferien sei K… nach eigenen Angaben mit der Mutter, den Geschwistern und P… in Danzig gewesen. Wer P… sei, wisse er, der Vater, nicht. Über die Reise habe die Mutter ihn nicht vorher informiert. Entsprechend habe er dem Kind auch keine Ausweispapiere und keine Krankenkarte mitgeben können.
Schließlich habe die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nur eingeschränkt erziehungsfähig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat die Eltern, das Kind und die Verfahrensbeiständin angehört sowie die Zeugen St… D… und D… Z… und die Sachverständige M… vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 10.12.2012 und vom 26.8.2013 Bezug genommen.
Der Senat hat ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten der Sachverständigen M… vom 2.13.2013 und deren ergänzende Stellungnahme vom 31.5.2013 verwiesen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind K… auf den Vater übertragen.
1.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge liegen vor.
a)
Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insoweit und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vorliegend schon deshalb aufzuheben, weil jeder Elternteil es für geboten hält, dass das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei ihm habe (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 25.11.2010 – 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458).
b)
Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nicht in Betracht.
Die Möglichkeit eines Wechselmodells, d. h. eines annähernd gleich langen ständigen Aufenthalts des Kindes bei beiden Elternteilen in wechselnden Zeitabständen, ist vorliegend von der Mutter ins Gespräch gebracht worden, indem sie mit Schriftsatz vom 30.4.2013 als Teil ihrer Stellungnahme zur Nachbegutachtung der Sachverständigen M… vom 2.3.2013 unter anderem eine Stellungnahme des Psychologen Dr. S… vom 25.4.2013 vorgelegt hat. Die Voraussetzungen für ein Wechselmodell sieht der Senat im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.
Die Stellungnahme des Dr. S… ist im vorliegenden Verfahren unabhängig davon, dass es sich um ein sogenanntes Privat – bzw. Parteigutachten (vgl. dazu Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Edition 10, § 402 Rn. 6) handelt, nicht verwertbar. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der von der Mutter mit einer Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen M… beauftragte Psychologe überhaupt Kontakt mit dem Kind hatte. Darüber hinaus sind seine schriftlichen Ausführungen schwer nachvollziehbar. Dies betrifft schon die Form der Darstellung, da der Sachverständige stilistisch häufig zwischen der Ausformulierung ganzer Sätze und Schlagworten wechselt. Auch ist die Gliederung seiner Ausführungen nur eingeschränkt nachvollziehbar. Insbesondere aber lässt sich – unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige das Kind überhaupt gesehen und exploriert hat – nicht erkennen, wie der Sachverständige, der sich in seinen Ausführungen weitgehend auf eine Kritik an dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen beschränkt hat, am Ende seiner Darstellungen zu dem Ergebnis gelangt, vorliegend könne ein Wechselmodell installiert werden. Die insoweit von ihm abschließend vorgebrachten Argumente sind allgemeiner Natur, also gerade nicht – wie es geboten wäre – fallbezogen.
Der Senat vertritt jedenfalls mit der weit überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich nicht angeordnet werden kann (vgl. nur OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 11.4.2002 – 10 UF 13/02, NJOZ 2003, 3041). Im Übrigen ist nach wie vor nicht abschließend geklärt, in welcher Form ein Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden könnte, etwa als Entscheidung zum Sorgerecht oder aber auch als eine solche zum Umgangsrecht (vgl. nur Gutjahr, FPR 2006, 301).
Vorliegend hat der Vater im Anhörungstermin vom 26.8.2013 erklärt, dass er ein Wechselmodell nicht für sinnvoll halte. Selbst die Mutter hat erklärt, sie habe sich zwar mit dem Wechselmodell beschäftigt, favorisiere aber die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Dass ein Wechselmodell vor diesem Hintergrund funktionieren könnte, ist nicht anzunehmen. Denn insoweit bedarf es sehr weitgehender Kooperationsfähigkeit und
-bereitschaft der Eltern.
2.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auf den Vater allein zu übertragen. Denn dies entspricht dem Wohl des Kindes am Besten, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Bei der Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB Rn. 84):
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung,
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,
- die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt (vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1671 Rn. 27 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).
Bei der nach diesen Kriterien vorgenommenen Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf den Vater übertragen wird. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung der Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin.
a)
Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich ein Vorteil des Vaters.
aa)
Hinsichtlich der tatsächlichen Wohnverhältnisse bestehen sowohl beim Vater als auch bei der Mutter keine Anhaltspunkte für Bedenken.
bb)
Auch hinsichtlich der tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten ergibt sich kein Vorrang eines Elternteils. Im Senatstermin vom 10.12.2012 haben die Eltern im Einzelnen beschrieben, wie sich der Tagesablauf gestaltet bzw. gestalten würde, wenn K… sich bei ihnen aufhält. Übereinstimmung besteht insoweit, dass K… bis zum Nachmittag die Kita besuchen würde. Dies trägt auch der Berufstätigkeit beider Elternteile Rechnung. Die Mutter arbeitet 35 Stunden wöchentlich, kann an zwei bis drei Tagen in der Woche von zu Hause aus arbeiten. Der Vater ist selbständig tätig und kann seine Zeit nach eigenen Angaben flexibel einteilen. Ein grundsätzlicher Vorteil desjenigen Elternteils, der entweder gar nicht oder nur in geringerem Umfang berufstätig wäre, bestände ohnehin nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 56).
Dem Vater kann nicht vorgehalten werden, K… auch außerhalb der Kita-Zeiten überwiegend fremd betreuen zu lassen. Soweit es die von der Mutter angesprochene Betreuung durch den Großvater väterlicherseits betrifft, hat dieser, vom Senat als Zeuge vernommen, glaubhaft bekundet, dass er seinen Sohn nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haushalt sehr geholfen habe, inzwischen aber nur noch vier- bis fünfmal im Jahr aus Sachsen anreise und dann auch K… in die Kita bringe. Soweit die Mutter im Senatstermin vom 26.8.2013 kritisiert hat, dass K… in einer Woche von vielen unterschiedlichen Personen aus der Kita abgeholt worden sei, hat der Vater dies nachvollziehbar erklärt. Bedenken ergeben sich insoweit nicht, da alle Personen, die am Abholen beteiligt waren, dem Kind vertraut waren.
cc)
Bedenken ergeben sich ferner nicht auf Grund des Umstands, dass beide Elternteile inzwischen neue Lebensgefährten haben.
In Bezug auf die Lebensgefährtin des Vaters hat K… gegenüber dem Senat erklärt, diese sei nett, mit ihr spiele er gern. Dies deckt sich mit den Beobachtungen, welche die Sachverständige ausweislich des Gutachtens vom 2.3.2013 gemacht hat. Dort beschreibt sie, dass K… im Haus des Vaters auf die Lebensgefährtin zugelaufen sei, sie begrüßt habe und sie nachfolgend ebenso wie den Vater häufig angesprochen habe (S. 16 des Gutachtens). Auch bei ihrer Vernehmung als Zeugin im Senatstermin vom 10.12.2012 hat die Zeugin dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sie mit K… gut umgehen kann.
Auch mit dem Lebensgefährten der Mutter ist K… vertraut, wie sich aus seinen Angaben im Senatstermin vom 26.8.2013 ergibt. Da die Mutter mit dem Lebensgefährten nicht zusammen lebt, dieser inzwischen berufsbedingt sogar nach E… verzogen ist, wären, auch wenn K… seinen ständigen Aufenthalt bei der Mutter hätte, die Kontakte zu ihrem Lebensgefährten nicht sehr häufig. Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensgefährte etwa schädlichen Einfluss auf das Kind hätte, sind nicht ersichtlich.
dd)
Der Umstand, dass sich die Eltern in der Vergangenheit wechselseitig mit Strafanzeigen überzogen haben, hat auf die Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit keinen durchschlagenden Einfluss. Sie nehmen insoweit jeweils für sich in Anspruch, berechtigte Interessen zu verfolgen. Hierin mag dennoch ein Anzeichen dafür liegen, dass sie die Trennung nicht ausreichend verarbeitet haben und insbesondere nicht immer ausreichend in der Lage sind, das Vergangene auf sich beruhen zu lassen und im Interesse des gemeinsamen Kindes konstruktiv zusammen zu wirken. Jedenfalls lässt sich insoweit nicht feststellen, dass die Fähigkeit, wegen bestehender Aversionen zu einer Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil nur eingeschränkt in der Lage zu sein, bei dem einen Elternteil weniger stark ausgeprägt ist als bei dem anderen Elternteil.
ee)
Aggressives Verhalten auf Seiten des Vaters, welches das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, lässt sich nicht feststellen.
Welchen Ausgang diesbezügliche Strafverfahren nehmen werden, lässt sich nicht einschätzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater gegenüber K… aggressiv oder gar gewalttätig werden könnte, sind nicht ersichtlich. K… fühlt sich beim Vater ersichtlich wohl. Dass er unter einer etwa zu harten Erziehung des Vaters leiden würde, ist nicht erkennbar. Auch die Halbgeschwister S… und U… gehen ausweislich ihrer Angaben gegenüber dem Senat davon aus, dass es K… beim Vater nicht schlecht geht bzw. es ihm dort gefällt. Auch die Sachverständige hat im Senatstermin vom 26.8.2013 nochmals betont, dass sie keine Anzeichen für aggressive Tendenzen des Vaters sehe; es gebe lediglich unspezifische Äußerungen diesbezüglich.
Soweit die Mutter im Senatstermin vom 26.8.2013 Rollenspiele des Kindes beschrieben hat, lässt sich hieraus eine aggressive Haltung des Vaters ebenfalls nicht ableiten. Nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen sind Rollenspiele der beschriebenen Art normal, ohne dass sich daraus etwas herleiten ließe.
ff)
Hinsichtlich der Bindungstoleranz, der Einsicht, dass es für das Kindeswohl wesentlich ist, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zuzulassen (vgl. Salzgeber, Familienpsychologisches Gutachten, 5. Aufl., Rn. 1858), ergibt sich hier kein Vorteil eines Elternteils.
Die Sachverständige ist in ihrem dem Amtsgericht erstatteten Gutachten vom 1.4.2012 davon ausgegangen, dass die Eltern aktuell jeweils eine etwas reduzierte Bindungstoleranz aufwiesen, was bei der Mutter stärker ausgeprägt sei. Die Bindungstoleranz der Eltern wird auch als ausreichend dafür bewertet, den festgelegten Umgang ohne größere Probleme gewährleisten zu können (Seite 57 des Gutachtens). Einschränkungen der Bindungstoleranz auf beiden Seiten wird man in der Tat vor dem Hintergrund annehmen können, dass die Eltern, wie sich beispielsweise aus den wechselseitigen Strafanzeigen ergibt, vom jeweils anderen einen schlechten Eindruck haben und insoweit nicht unbedingt die Gewähr dafür bieten, diese Vorbehalte vor dem Kind zu verbergen. Andererseits haben die Eltern den Umgang nach der Trennung tatsächlich geregelt. Auch derzeit funktioniert der Umgang, wie die Mutter im Senatstermin vom 26.8.2013 grundsätzlich eingeräumt, jedoch bei der Urlaubsregelung Schwierigkeiten angedeutet hat.
Auch für den Fall, dass K… seinen ständigen Aufenthalt bei der Mutter hätte, wäre davon auszugehen, dass diese dem Vater regelmäßigen Umgang einräumen würde. Soweit es in der näheren Vergangenheit zwischen der Tochter U… und deren Vater Umgang nicht gegeben hat, war dies offensichtlich auf eine Verweigerungshaltung der Tochter zurückzuführen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür beständen, die Mutter habe den Kontakt U… zu ihrem Vater nicht zulassen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass U… inzwischen 12 Jahre alt und damit in einem Alter ist, in dem sie sich hinsichtlich des Umgangs nur noch schwer etwas vorschreiben lässt.
gg)
Im Rahmen des Förderungsgrundsatzes ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Mutter in der Vergangenheit bereits bezüglich ihrer beiden Kinder S… und U… teilweise überfordert war, so dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Überforderungssituation erst Recht dann (wieder) eintreten könnte, wenn sich auch K… dauerhaft in ihrem Haushalt aufhielte.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 1.4.2012 (S. 54 f.) nachvollziehbar ausgeführt, die Mutter sei ihren Erziehungsaufgaben nicht umfassend gerecht geworden, indem sie S… nicht genügend Aufmerksamkeit und emotionale Unterstützung geschenkt habe, während sie U… eine privilegierte Rolle zugestanden habe. Diesbezüglich hat sich die Mutter, wie sich aus die Wiedergabe eines Gesprächs der Frau F… mit der Sachverständigen (S. 41 f. des Gutachtens vom 1.4.2012) ergibt, an eine Erziehungsberatungsstelle gewandt. Frau F… hat insoweit erklärt, U… habe ein oppositionelles Verhalten aufgewiesen, das auch Alltagskonflikte verursacht habe. Dass S… U…s Rolle in der Familie als dominant empfunden hat, ergibt sich auch aus dem Gespräch, das die Sachverständige mit der S… früher behandelnden Therapeutin geführt hat (S. 43 f. des Sachverständigengutachtens vom 1.4.2012). Der Wiedergabe dieses Gesprächs lässt sich auch entnehmen, dass nach Einschätzung der Therapeutin Probleme S…s bei der Körperhygiene und einer angemessenen Bekleidungswahl gegeben hat und sich die Mutter als Erziehungsperson schwankend gezeigt und keine genügende Erziehungskonsequenz aufgewiesen hat. Auch die Sachverständige selbst hat, wie sie im Senatstermin vom 10.12.2012 plausibel geschildert hat, ein Dominanzverhalten U…s gegenüber S… festgestellt, ebenso dass U… mehr Aufmerksamkeit von der Mutter erhalten hat.
Soweit die Mutter den Eindruck vermittelt, zu Problemen mit ihren älteren Kindern sei es erst aufgrund der Trennung vom Antragsgegner gekommen, trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Therapeutin S…s hat der Sachverständigen einen Entlassungsbericht vom 27.9.2010 zur Verfügung gestellt (S. 45 des Gutachtens vom 1.4.2012). Im Senatstermin vom 26.8.2013 hat die Sachverständige darüber hinaus darauf hingewiesen, dass S… bereits 2005 erstmals auffällig geworden sei, sie einen entsprechenden Klinikbericht vorliegen habe.
Dass sich die Mutter selbst überfordert gefühlt hat, kommt darin zum Ausdruck, dass sie der Sachverständigen ausweislich der Nachbegutachtung vom 2.3.2013 (dort S. 7) erklärt hat, sie müsse immer gleichzeitig die Interessen von drei Kindern berücksichtigen, wozu gehöre, dass es S… wegen der Abwesenheit von K… im Alltag nicht gut gehe, er aktuelle Schulprobleme habe und weiterhin von seinem Psychotherapeuten behandelt werde, nach wie vor Bettnässer sei und deswegen in die Pflegestufe 2 eingeordnet sei; auch müsse U… jetzt wegen dieser Lebenssituation schulpsychologisch betreut werden. Diese Äußerung lässt insoweit kein uneingeschränktes Problembewusstsein erkennen, als die Mutter das schlechte Befinden S…s insbesondere auf die Abwesenheit K… im Alltag zurückführt. Gerade diese Einschätzung der Mutter ist bedenklich. Denn daran zeigt sich, dass sie für den Fall eines Aufenthaltswechsels K…s in ihren Haushalt in diesem Kind einen Hoffnungsträger sieht, der das Wohlergehen S…s und gar der ganzen Familie sicherstellt. Eine solche Aufgabe aber würde den 5 Jahre alten K… ersichtlich überfordern.
Dass S… nicht mehr therapiebedürftig ist und U… eine schulpsychologische Begleitung derzeit nicht benötigt, ist aufgrund der Angaben der Mutter im Senatstermin vom 26.8.2013 nicht zweifelsfrei, weil S…s Therapie offensichtlich nur wegen des Wegzugs des Therapeuten nach Be… und U…s schulpsychologische Betreuung wegen ihres Schulwechsels beendet worden ist. Nach Angaben der Sachverständigen hat die Mutter am 11.1.2013 erneut erklärt, S…s Therapie müsse noch fortgesetzt werden (S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 21.5.2013).
Andererseits haben beide Kinder dem Senat im Anhörungstermin vom 26.8.2013 einen aufgeweckten und derzeit nicht belasteten Eindruck vermittelt. Auch ist der Mutter sicher zuzugestehen, dass sie grundsätzlich bemüht war, sich mit den Problemen ihrer beiden älteren Kinder auseinanderzusetzen und insoweit Lösungen, auch unter Zuhilfenahme Dritter, zu finden. Jedenfalls aber ist eine Überforderung, verbunden mit einer übertriebenen Erwartungshaltung in Bezug auf die Rolle K…s, wenn er dauerhaft seinen Aufenthalt bei ihr nähme, festzustellen.
hh)
Bei der Beurteilung, welcher Elternteil unter dem Gesichtspunkt des Fördergrundsatzes besser geeignet ist, muss auch Berücksichtigung finden, dass die Mutter im Rahmen der Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht K… offensichtlich zu beeinflussen versucht hat, ebenso den Versuch unternommen hat, Personen zu instrumentalisieren und Realitäten nicht immer wahrgenommen hat.
Schon im Hinblick darauf, dass derartige Tendenzen beim Vater nicht feststellbar waren, ist der von der Sachverständigen gezogene Schluss, beim Vater fänden sich keine Hinweise auf eingeschränkte Feinfühligkeit (S. 54 des Gutachtens vom 1.4.2012), nachvollziehbar.
(1)
Dass die Mutter K… zu beeinflussen versucht hat, steht zur Überzeugung des Senats fest.
Der Vater hat gegenüber der Sachverständigen darauf hingewiesen, die Mutter habe K… beigebracht, dass er die Tage zwischen den Umgangstagen zählen solle, was wie eine Beeinflussung sei; der Junge habe außerdem erzählt, ihm sei aufgetragen worden, der Verfahrensbeiständin zu sagen, dass er bei der Mutter wohnen wolle (S. 9 der Nachbegutachtung vom 2.3.2013). Dieser Eindruck des Vaters wird bestätigt durch die Beobachtungen der Sachverständigen anlässlich der Exploration K…s am 7.2.2013 (S. 12 der Nachbegutachtung vom 2.3.2013). Danach hat K… der Sachverständigen berichtet, die Mutter habe einmal gesagt, dass er erzählen solle, er wolle bei ihr leben. Auf die Frage, ob der Vater auch so etwas gesagt habe, habe K… betont geantwortet, so etwas mache der Vater doch nicht. Wie es zu dieser Äußerung des Kindes in Bezug auf seinen Aufenthaltswunsch gekommen ist, hat die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.5.2013 (S. 8) plausibel geschildert. Schließlich hat auch die Verfahrensbeiständin im Senatstermin vom 26.8.2013 K…s Äußerung wiedergegeben, wonach die Mutter ihm gesagt habe, er solle erklären, bei ihr wohnen zu wollen.
(2)
Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat die Mutter mehrfach den Versuch unternommen, andere Personen für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. So hat die Mitarbeiterin der Erziehungsberatung der Sachverständigen ihren Eindruck vermittelt, die Mutter habe versucht, sie im Sorgerechtsstreit um K… zu instrumentalisieren (S. 41 des Gutachtens vom 1.4.2012). Ferner liegt eine Instrumentalisierung U…s im Sorgerechtsverfahren durch die Mutter nach der plausiblen Einschätzung der Sachverständigen vor (S. 54, 55 des Gutachtens vom 1.4.2012).
(3)
Die Sachverständige hat auch anschaulich herausgearbeitet, dass die Mutter im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Sorgerecht für K… nicht immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat (vgl. nur S. 4, 5 der ergänzenden Stellungnahme vom 22.5.2012). Insoweit kann dahinstehen, ob die Mutter bewusst gelogen hat. Jedenfalls ist ihre Fähigkeit, Realitäten wahrzunehmen, offensichtlich eingeschränkt. In diesen Zusammenhang gehört auch, dass sich die Mutter gegenüber der Sachverständigen geweigert hat, im Hinblick auf U…s Vater eine Schweigepflichtentbindung vorzunehmen. Mag die Mutter auch den Eindruck gewonnen haben, U…s Vater unterstütze in der Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K… den Antragsgegner, so stellt dies nach Auffassung des Senats doch keinen hinreichenden Grund dafür dar, der Sachverständigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Schranken zu setzen. Denn es wäre der Mutter unbenommen geblieben, aus ihrer Sicht etwa unzutreffende Äußerungen von U…s Vater gegenüber der Sachverständigen richtig zu stellen.
ii)
Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände ergibt sich in Bezug auf den Förderungsgrundsatz ein Vorteil des Vaters, weil die Mutter in der Vergangenheit eine Überforderung mit der familiären Situation, verbunden mit einer übertriebenen Erwartungshaltung in Bezug auf K…, gezeigt hat, ferner weil sie K… zu beeinflussen versucht hat und auch darüber hinaus ihr Verhalten in der Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Instrumentalisierungen und nicht uneingeschränkter Mitwirkung geprägt war.
b)
Ein autonomer Kindeswille, der bei der Entscheidung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von Bedeutung sein könnte, lässt sich nicht feststellen.
Allerdings hat es Äußerungen K…s zu Gunsten eines Aufenthalts bei der Mutter gegeben, so gegenüber der Verfahrensbeiständin ausweislich deren Stellungnahme vom 31.8.2012, gegenüber der Sachverständigen am 15.2.2013 (S. 14 der Nachbegutachtung vom 2.3.2013) und zuletzt vor dem Senat am 26.8.2013. Eine autonome Willensäußerung kann hierin aber nicht gesehen werden. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in der Nachbegutachtung (dort S. 21) Bezug genommen. Zu Recht hat die Sachverständige festgestellt, dass sich K… in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern befinde, die er beide liebe und als für sich wichtig bewerte (S. 19 der Nachbegutachtung vom 2.3.2013). Entsprechend hat K… gerade nicht erklärt, nicht mehr beim Vater leben zu wollen. Vielmehr sei es beim Vater auch schön, wie er der Verfahrensbeiständin in Gesprächen mitgeteilt hat.
Soweit es K…s Äußerung gegenüber der Sachverständigen am 15.2.2013 betrifft, ist schon zu berücksichtigen, dass er zu der Exploration von der Mutter gebracht worden ist, also gerade in deren Haushalt war und dies offensichtlich genossen hat. Außerdem ist zu beachten, dass K…, wie ausgeführt, zur Überzeugung des Senats von seiner Mutter mehrfach beeinflusst worden ist. Schließlich waren seine Äußerungen vor dem Senat vor allem von materiellen Wünschen geprägt. Für ihn war offensichtlich besonders wichtig, dass es bei der Mutter ein „Feuerwehrbett“ und ein “tolleres Fahrrad“ gegeben hat, ebenso einen größeren Fernsehapparat und dass er bei der Mutter häufiger fernsehen dürfe. Dies aber sind keine Aspekte, die bei der Frage, welche Entscheidung dem Kindeswohl am Besten entspricht, von Bedeutung sein können. Es bestätigt sich damit wieder einmal, dass der Kindeswille regelmäßig erst bei einem Alter der Kinder ab etwa 12 Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage bietet (vgl. Senat, Beschluss vom 20.4.2013 – 3 UF 17/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 – 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458).
c)
Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes an die Eltern lassen sich ins Gewicht fallende Unterschiede nicht feststellen. Die Sachverständige hat insoweit dargelegt, K… habe enge und vertrauensvolle Beziehungen mit der Mutter und dem Vater entwickelt, wobei die positiven Anteile deutlich überwögen; die Eltern-Kind-Beziehungen würden als stabil, tragfähig sowie von dem Kind gewünscht bewertet (Gutachten vom 1.4.2012, S. 58). Die Sachverständige hat allerdings die Beziehung mit dem Vater als etwas enger bewertet (siehe auch S. 2 der ergänzenden Stellungnahme von 22.5.2012) und insoweit auf die Feinfühligkeit des Vaters und Verunsicherung des Kindes durch negative Beeinflussung seitens der Mutter verwiesen (S. 58 des Gutachtens vom 1.4.2012). Diese Aspekte haben aber bereits unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes Beachtung gefunden. Dass sie sich bereits spürbar in den Bindungen des Kindes an die Eltern niedergeschlagen hätten, lässt sich aus Sicht des Senats nicht hinreichend sicher feststellen. Die Sachverständige selbst hat insoweit ausgeführt, dass auch Hinweise auf eine sichere Bindung in der Beziehung mit der Mutter erkennbar seien.
Ein genereller Vorrang der Mutter-Kind-Bindung, von dem der Psychologe Dr. S… in seiner Stellungnahme vom 25.4.2013 (dort S. 4) offenbar ausgeht, ist nicht anzunehmen. Soweit der Psychologe in diesem Zusammenhang von einer frühen Mutter-Fixierung spricht, ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich um fallbezogene Äußerung handelt. Insbesondere findet keine Auseinandersetzung mit dem Umstand statt, dass der Vater das „Babyjahr“ genommen hat, also gerade in der frühesten Lebensphase des Kindes für einen längeren Zeitraum dessen Hauptbezugsperson war.
d)
Im Hinblick auf die Bindung K…s an seine Geschwister S… und U… ergibt sich ein Vorrang der Mutter. Die Bindungen eines Kindes an die Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung. Die Trennung von Geschwistern, die einander hängen, ist grundsätzlich zu vermeiden und nur bei Vorligen triftiger Ausnahmegründen zuzulassen (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss von 4.4.2008 – 10 UF 235/07, BeckRS 2008, 14339).
Auch im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass K… an seinen Geschwistern hängt. Die Sachverständige hat zwar nachvollziehbar herausgearbeitet, dass bei K… die Eltern im Mittelpunkt stehen; nicht gleichberechtigt sei die Beziehung zu den Geschwistern. Das ändert aber nichts daran, dass er mit U… und S… gern zusammen ist. Diesen Eindruck hat er bei seinen Anhörungen vor dem Senat vermittelt. Es gibt, wie auch die beiden Geschwister vor dem Senat bestätigt haben, gemeinsame Unternehmungen.
Andererseits ist bei der Beurteilung der Frage, welchen Stellenwert die Geschwisterbindung hat, der – gerade in Bezug auf S… – erhebliche Altersunterschied zu berücksichtigen. K… hat sich im Übrigen gerade nicht ausdrücklich dahin geäußert, bei den Geschwistern wohnen zu wollen.
Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich S… und U… für einen dauerhaften Aufenthalt K…s im Haushalt der Mutter ausgesprochen haben. Das gilt auch, soweit die beiden älteren Kinder psychische Probleme gehabt haben und eventuell noch haben.
Die Sachverständige hat zu Recht darauf hingewiesen, das K… als jüngstes Kind nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, mit für das psychische Wohlergehen der älteren Geschwister zu sorgen, diese Aufgabe vielmehr der Mutter selbst zukomme (S. 23 der Nachbegutachtung vom 2.3.2013).
Soweit es die Intensität der Geschwisterbindungen betrifft, sind die Feststellungen der Sachverständigen ausreichend. Entgegen der im Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.4.2013 anklingenden Auffassung war es vor dem Hintergrund, dass im vorigen Verfahren allein um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K… geht, nicht geboten, die Kinder S… und U… derart umfassend in die Begutachtung einzubeziehen, als ginge es auch um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese beiden Kinder.
Bei der Frage, ob eine Geschwisterbindung zu berücksichtigen ist, spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Mutter, wie der Vater geltend macht, in der Vergangenheit selbst nicht immer dafür gesorgt hat, dass U…, wenn K… während der Ferien bei ihr war, auch anwesend war, statt Umgang mit ihrem eigenen Vater wahrzunehmen. Wenn der Mutter insoweit Versäumnisse vorzuwerfen wären, wäre dies allenfalls ein Indiz dafür, dass sie selbst die Geschwisterbindung nicht als besonders wichtig ansieht. Daran, dass die Geschwister tatsächlich aneinander hängen, ändert dies nichts.
Der Vorrang der Mutter unter dem Gesichtspunkt der Geschwisterbindung besteht ungeachtet des Umstands, dass der Vater aus seiner neuen Partnerschaft ein Kind erwartet und K… sich auf dieses Baby auch freut. Denn jedenfalls zurzeit stehen die gewachsenen Bindungen an S… und U… im Vordergrund.
e)
Unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität besteht ein eindeutiger Vorrang des Vaters. In diesem Zusammenhang ist es ungeachtet der Auffassung der Mutter ohne Bedeutung, wie es zu dieser Kontinuität gekommen ist. Auch bedarf es keiner näheren Feststellungen dazu, wer in der Vergangenheit vor der Trennung der Eltern Hauptbezugsperson des Kindes war. War ein Elternteil in der Vergangenheit hauptsächlich mit der Betreuung befasst, mag sich das im Einzelfall in stärkeren Bindungen des Kindes an diesem Elternteil ausdrücken. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Mutter in der Vergangenheit überwiegend größere Verantwortung in Bezug auf die Betreuung K…s wahrgenommen hat. So hat beispielsweise der Vater das „Babyjahr“ genommen.
Jedenfalls seit der Trennung ist der Vater durchgehend die Hauptbezugsperson des Kindes. Bei ihm lebt es. Die insoweit gewachsenen Strukturen gilt es grundsätzlich aufrecht zu erhalten.
Vorliegend kommt hinzu, dass K… bei einem ständigen Aufenthalt bei der Mutter wohl weiteren Veränderungen ausgesetzt wäre. Im Senatstermin vom 10.12.2012 hatte die Mutter noch angegeben, sie wolle nach M… umziehen. Bei ihrer Anhörung am 26.8.2013 hat sie erklärt, man sei noch nicht nach M… umgezogen und bleibe „zunächst“ in B… wohnen. Die Erklärungen hierfür erweckten nach Auffassung des Senats nicht den Eindruck, dass die Mutter insoweit eine klare Linie verfolgen würde. Vielmehr erscheint sie eher unentschlossen.
Das Gleiche lässt sich in Bezug auf die Stellung ihres Lebensgefährten feststellen. Im Senatstermin vom 10.12.20121 hatte die Mutter noch erklärt, ihr Partner lebe im Nachbardorf, man ziehe zusammen, wenn alle dazu bereit seien. Ein Zusammenziehen habe sie bisher noch nicht gewollt, da sie sich erst ganz sicher sein wolle. Am 26.8.2013 hat die Antragstellerin dann erklärt, ihr Partner sei ausgezogen und habe im Februar 2013 eine neue Stelle in E… gefunden, weshalb man seither eine Wochenendbeziehung führe. Der Partner bemühe sich aber auch wieder um Arbeit in der Region. Auch insoweit bleibt offen, ob es sich derzeit um einen „Schwebezustand“ handelt, der insbesondere auch damit verbunden ist, dass K…, wie er selbst angegeben hat, grundsätzlich im Bett neben der Mutter schlafen darf, es sei denn, der Lebensgefährte sei zu Besuch. Auch ist offen, ob dann, wenn der Lebensgefährte wieder in der Region Berlin-Brandenburg Arbeit fände, die Mutter mit ihm endgültig zusammen ziehen würde oder ob dieser weiterhin eine eigene Wohnung beibehalten würde.
f)
Nach alledem haben Kindeswille und Bindungen des Kindes an die Eltern keinen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Bindungen K…s an die Geschwister S… und U… sprechen grundsätzlich für einen Aufenthalt K…s bei der Mutter. Demgegenüber hat der Vater einen Vorrang hinsichtlich des Förderungsgrundsatzes und unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität. Letzteres ist bei der Gesamtabwägung durchschlagend.
Dabei ist nicht allein zu berücksichtigen, dass von den Kindeswohlkriterien lediglich eines für die Mutter spricht, aber zwei für den Vater. Hinzu kommt, dass die Geschwisterbindungen hier angesichts des Altersunterschiedes nicht ebenso bedeutsam sind wie bei Geschwistern annähernd gleichen Alters. Außerdem ist zu beachten, dass eine Rückkehr K…s in den Haushalt der Mutter bei dieser auch mit einer übertriebenen Erwartungshaltung verbunden wäre, K… werde dazu beitragen, „eine heile Familie“ wieder herzustellen. Insofern würde ein Wechsel K…s in den Haushalt der Mutter auch, wie die Sachverständige ausgeführt hat, Gefahren in sich bergen. Demgegenüber gibt es beim Vater seit längerem klare Strukturen. Der Kontinuitätsgrundsatz ist hier daher durchschlagend.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Der Senat hat vorliegend davon abgesehen, der Mutter nach der Soll-Vorschrift des § 84 FamFG sämtliche Kosten aufzuerlegen. Dabei hat er sich insbesondere davon leiten lassen, dass es im Beschwerdeverfahren erst einer Nachbegutachtung durch die Sachverständige bedurfte, bis letztendlich bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden konnte, dass das Rechtsmittel der Mutter im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 Abs. 1, 3 FamGKG, wobei der besondere Umfang und die Schwierigkeit, die sich in der Nachbarbegutachtung und der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 31.5.2013 geäußert haben, Berücksichtigung gefunden hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar.