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Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Kostenbeteiligung der Eltern; zeitweise stationäre Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtung; hinreichende Erfolgsaussichten; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; Ratenzahlung; Einkommen; Abzugsbeträge; Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person; Pauschalabzug; Umfang der Heranziehung; sog. unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt; unterhaltsrechtliche Betrachtung; sog. Mangelfall; Erwerbstätigkeit; Bezug von Krankengeld; Bezug von Arbeitslosengeld; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen anderer; gleichrangig Unterhaltsberechtigter; Düsseldorfer Tabelle; Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragsverordnung; Unterkunftskosten; Härtefall; besondere Härte; Kindergeld; Bezug durch Ehefrau; Mindestkostenbeteili-gungsbeitrag


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 06.06.2012
Aktenzeichen OVG 6 M 102.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 3 Nr 2a ZPO, § 115 Abs 1 S 3 Nr 3 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 4 ZPO, § 121 ZPO, § 91 Abs 1 Nr 5c SGB 8, § 92 Abs 5 S 1 SGB 8, § 93 Abs 2 SGB 8, § 93 Abs 3 SGB 8, § 94 Abs 1 S 1 SGB 8, § 94 Abs 2 SGB 8, § 1 KostenbeitragsV, § 4 Abs 1 Nr 1 KostenbeitragsV, § 4 Abs 2 S 2 KostenbeitragsV

Leitsatz

1. Bei der Frage des Umfangs der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 94 SGB VIII ist dem Kostenbeitragspflichtigen lediglich der nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt zu belassen, wenn er Krankengeld bezieht.

2. Bei der Festsetzung des Kostenbeteiligungsbeitrags ist eine unterhaltsrechtliche Betrachtung geboten, die ihren Niederschlag in § 92 Abs. 4 Satz 1, § 94 Abs. 2 SGB VIII und § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV gefunden hat. Sie gebietet es, bei einem sog. Mangelfall, wenn also der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Befriedigung aller mindestens gleichrangig berechtigten Unterhaltspflichtigen durch das verbleibende Einkommen nicht mehr gewährleistet ist, eine verhältnismäßige Kürzung und Verteilung der verfügbaren Mittel vorzunehmen.

3. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -). Das dürfte anzunehmen sein, wenn ein Kostenbeteiligungspflichtiger nur deshalb zu einem höheren Kostenbeteiligungsbeitrag herangezogen wird, weil nicht er, sondern seine nicht erwerbstätige Ehefrau das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder bezieht

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 2011 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt S… aus L… beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wird eine monatliche Zahlung von 45 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kostenbeitrages für die zeitweise stationäre Unterbringung des Sohnes N… des Klägers in einer Jugendhilfeeinrichtung. Der Beklagte hatte für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 eine monatliche Kostenbeteiligung von zunächst 250 Euro je Monat vorgesehen, die er im Laufe des Klageverfahrens auf 233,15 Euro reduziert hat, und für den Zeitraum September bis November 2008 eine Kostenbeteiligung von 60 Euro monatlich. Das Verwaltungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle der gegen die Kostenbeteiligung gerichteten Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der erhobene Kostenbeitrag von dem Beklagten zutreffend errechnet worden sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren.

I. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten. Nach derzeitiger Aktenlage darf die von den Klägern geforderte Kostenbeteiligung im Zeitraum Januar bis Juli 2008 den Betrag von 106,11 Euro und im Zeitraum September bis November 2008 den Betrag von 37,15 Euro nicht übersteigen (1.). Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Kostenbeteiligung des Klägers gänzlich zu entfallen hat; hierfür bedarf es jedoch noch weiterer Aufklärungsmaßnamen (2).

1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Kostenbeteiligung nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) SGB VIII dem Grunde nach besteht. Ebenso wenig besteht Streit über die Höhe des in den beiden streitbefangenen Zeiträumen jeweils zugrundezulegenden Einkommens. Im Zeitraum Januar bis Juli ist von einem Einkommen des Klägers von 1.566,30 Euro auszugehen, im Zeitraum September bis November 2008 von einem Einkommen von 1.382,40 Euro.

a) Von diesem Einkommen sind jeweils die in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII aufgeführten Beträge abzusetzen. Eine Kürzung des Einkommens nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 SGB VIII scheidet aus, weil es sich bei dem Einkommen von Januar bis Juli 2008 um Krankengeld handelt und bei dem Einkommen von September bis November 2008 um Arbeitslosengeld. Auf beide Einkommensarten werden weder Steuern gezahlt (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) noch hat der Kläger angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) geltend gemacht.

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem Einkommen außerdem Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Nach Satz 2 der Vorschrift kommen insoweit insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da der Kläger Schuldverpflichtungen lediglich in Höhe von 200 Euro monatlich geltend macht und diese den Pauschalabzug nach Satz 3 der Vorschrift nicht übersteigen, ist von dem Pauschalabzug auszugehen. Soweit die Behörde in ihren Berechnungen lediglich von dem tatsächlichen Abzug ausgeht, missachtet sie die Regelung in § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Wie Satz 4 der Bestimmung zeigt, kann zwar ein höherer Betrag als die Pauschale bei entsprechenden Nachweisen zu Grunde gelegt werden. Das Zurückbleiben hinter dem Pauschalbetrag ist jedoch unzulässig.

Demnach sind vom Einkommen des Klägers im Zeitraum Januar bis Juli 2008 jeweils 391,58 Euro monatlich abzuziehen und im Zeitraum von September bis November 2008 monatlich jeweils 345,60 Euro. Auszugehen ist daher für den erstgenannten Zeitraum von einem Einkommen des Klägers von 1.174,72 Euro und im zweiten Zeitraum von 1.036,80 Euro.

b) Der Umfang der Heranziehung ist in § 94 SGB VIII geregelt. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist in diesem Sinne nur dann angemessen, wenn dem Beitragspflichtigen zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 ff., Rn. 9 bei juris). Dieser beträgt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900 Euro und bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 Euro (vgl. Buchst. A Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2008). Vorliegend ist dem Kläger lediglich der für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige geltende Selbstbehalt zu belassen.

Für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 gilt dies, weil der Kläger in dieser Zeit Krankengeld bezog. Bezieht nämlich der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschal berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen, so dass der im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen entspricht (BGH, Urteil vom 19. November 2008- XII ZR 129/06 -, NJW-RR 2009, S. 109 f., Rn. 15 bei juris). Hinsichtlich des Zeitraums September bis November 2008 ist ebenfalls der für Nichterwerbstätige geltende Selbstbehalt von 770 Euro zugrundezulegen, weil der Kläger in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezog.

Zieht man diesen Selbstbehalt jeweils von dem zugrundezulegenden Einkommen ab, so verbleibt für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 Einkommen des Klägers von 404,72 Euro und für den Zeitraum von September bis November 2008 Einkommen von 266,80 Euro.

Diese Beträge stehen jedoch nicht in voller Höhe für die Kostenbeteiligung zur Verfügung. Zwischen den Beteiligten ist insoweit streitig, inwiefern Unterhaltsansprüche des im Jahr 1991 geborenen, im streitbefangenen Zeitraum im Haushalt des Klägers lebenden Sohns K… für die Berechnung der Kostenbeteiligung zu berücksichtigen ist und zum anderen, inwieweit die Unterkunftskosten von rund 780 Euro sich auf die Höhe der Kostenbeteiligung auswirken.

Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des Sohnes K… davon ausgegangen, dass der Beklagte dessen Unterhaltsanspruch durch eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV - hinreichend Rechnung getragen hat. Er habe den Kläger im Hinblick auf diese Unterhaltspflicht in eine um zwei Stufen niedrigere Einkommensgruppe nach der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung zugeordnet. Der Kläger wäre für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 an sich der Einkommensgruppe 6 (Einkommen von 1.151 bis 1.300 Euro) zuzuordnen gewesen und hätte danach eine Kostenbeteiligung von 305 Euro leisten müssen. Der Beklagte habe ihn stattdessen der Einkommensgruppe 4 (Einkommen von 951 bis 1.050 Euro) zugeordnet und dementsprechend zunächst eine Kostenbeteiligung in Höhe von 250 Euro angenommen und diese während des Klageverfahrens noch weiter auf 233,15 Euro reduziert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist damit dem Unterhaltsanspruch K… jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen.

Das Verwaltungsgericht hat die Regelungen in § 94 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV nicht hinreichend berücksichtigt. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Kostenbeteiligung bei jedem Elternteil die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor, wenn Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach § 4 Abs. 1 geschmälert würden.

Diese Vorschriften machen deutlich, dass zwar nicht die Unterhaltsansprüche nachrangig Unterhaltsberechtigter, wie hier etwa der Ehefrau des Klägers, zu berücksichtigen sind, dass aber die Unterhaltsansprüche mindestens gleichrangig Berechtigter durch die Kostenbeteiligung nicht gemindert werden dürfen. Demnach ist bei der Festsetzung einer angemessenen Kostenbeteiligung zu berücksichtigen, dass der Kläger in gleichem Maße wie gegenüber seinem Sohn N… seinem bei ihm im Haushalt lebenden Sohn K… gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dessen Unterhaltsansprüche dürfen durch die von dem Kläger geforderte Kostenbeteiligung nicht geschmälert werden.

Da die Unterhaltsansprüche der beiden im Jahr 2008 16 und 17 Jahre alte Söhne des Klägers im streitbefangenen Zeitraum jeweils mindestens 365 Euro betrugen (vgl. die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2008), konnten diese durch das anrechenbare Einkommen des Klägers allenfalls teilweise befriedigt werden. Dies führt bei der insoweit gebotenen unterhaltsrechtlichen Betrachtung zu einem sog. Mangelfall. Er ist dann anzunehmen, wenn der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht mehr gewährleistet ist. Es muss dann eine verhältnismäßige Kürzung und Verteilung der verfügbaren Mittel vorgenommen werden. D.h., die zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der beiden gleichrangig unterhaltsberechtigten Söhne des Klägers zur Verfügung stehenden Mittel sind zwischen diesen im Verhältnis der Höhe ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche aufzuteilen. Vorliegend bedeutet dies, dass die für die Befriedigung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehenden Mittel zu halbieren sind. Für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 stand beiden Söhnen daher jeweils ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 202,36 Euro und für den Zeitraum September bis November 2008 in Höhe von jeweils 133,40 Euro gegenüber dem Kläger zu.

Soweit der Beklagte für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 einen den Betrag von 202,36 Euro übersteigenden Kostenbeteiligungsbeitrag fordert, geschieht dies demnach zu Unrecht. Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung würde - wie die zuvor dargelegten Berechnungen ergeben - automatisch zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des im Haushalt des Klägers lebenden Sohnes K… führen.

Soweit er für den Zeitraum September bis November 2008 eine Kostenbeteiligung von 60 Euro monatlich fordert, ist dies vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. Nach der Anlage 1 zu § 1 KostenbeitragsV fällt der Kläger mit seinem Einkommen in die Einkommensgruppe 4 (951 bis 1.050 Euro). Im Hinblick auf die gegenüber Kindern bestehende Unterhaltspflicht ist er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV der um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe 2 zuzuordnen (751 bis 850 Euro). In diesen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung 60 Euro. Aus den dargelegten Berechnungen ergibt sich, dass diese Kostenbeteiligung nicht zu einer Schmälerung der Unterhaltsansprüche K… führt.

Der Vortrag des Klägers, er habe erhebliche Unterkunftskosten zu tragen, die bei der Kostenbeteiligung angemessen zu berücksichtigen seien, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger macht insoweit im Beschwerdeverfahren gelten, er habe im streitbefangenen Zeitraum für die von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn K… bewohnte Wohnung eine Warmmiete von 780 Euro zahlen müssen.

Zwar trifft es zu, dass eine abweichende Bemessung der Selbstbehalts insbesondere dann veranlasst ist, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen anders liegen als der Betrag, der in dem herangezogenen Richtwert veranschlagt ist (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 -, NJW 1984, S. 1614, Rn. 10 bei juris). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Selbstbehalt Wohnkosten in Höhe von 360 Euro bereits berücksichtigt sind. Von den von dem Kläger angeführten Wohnkosten in Höhe von 780 Euro entfällt auf ihn lediglich ein Drittel. Das sind 260 Euro. Damit sind seine Wohnkosten durch den Selbstbehalt abgedeckt. Eine Berücksichtigung der Wohnkosten seines Sohnes K… zumindest zur Hälfte verbietet sich insoweit, weil der Unterhalt, den der Kläger K… schuldet, die Wohnkosten umfasst. Würden die auf K… entfallenen Wohnkosten zu einer Erhöhung des Selbstbehalts des Klägers führen, läge hierin eine unterhaltsrechtliche Ungleichbehandlung der beiden Söhne des Klägers. Die Wohnkosten seiner Ehefrau sind demgegenüber im Rahmen der Berechnung der Kostenbeteiligung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese seinen Söhnen gegenüber lediglich nachrangig unterhaltsberechtigt ist und daher, wie die Systematik der Regelungen der § 91 ff. SGB VIII ergibt, für die Frage der Kostenbeteiligung insoweit nicht berücksichtigt werden können.

c) Allerdings spricht viel für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich hieraus eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein. Ein derartiger Umstand ist es bspw., wenn durch die Erhebung des Kostenbeitrages der Kostenpflichtige sozialhilfebedürftig würde. Im Übrigen wird die Existenzsicherung der Kostenbeitragspflichtigen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen und die Möglichkeit des Abzugs finanzieller Belastungen gesichert. Denkbar sind jedoch die Berücksichtigung atypischer Belastungen, z.B. die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung oder der Versorgung einer nicht unterhaltsberechtigten nahestehenden Person (OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, Rn. 47 bei juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein Härtefall anzunehmen.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Ehefrau des Klägers, die das gesetzliche Kindergeld für die beiden Söhne bezog, aber über kein eigenes Einkommen verfügte, im streitbefangenen Zeitraum zum Mindestkostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes von damals 154 Euro heranzog (Bl. 16 der Kosteneinziehungsakte). Es erscheint daher dem Kläger gegenüber unbillig, ihn nur deshalb zu einem höheren Kostenbeteiligungsbeitrag heranzuziehen, weil nicht er, sondern seine nichterwerbstätige Ehefrau das Kindergeld für die beiden Söhne bezieht.

Würde nicht die Ehefrau des Klägers, sondern der Kläger selber das Kindergeld für seine beiden Söhne im streitbefangenen Zeitraum bezogen haben, so könnte von ihm im Zeitraum von Januar bis Juli 2008 lediglich ein Kostenbeteiligungsbeitrag von 260,11 Euro verlangt werden. Es wäre dann ein Einkommen von 1.566,30 Euro, zuzüglich Kindergeld für seinen Sohn N… in Höhe von 154 Euro (= 1.720,30 Euro) zugrundezulegen. Das für seinen Sohn K… bezogene Kindergeld würde dagegen nicht zu seinem Einkommen rechnen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386 ff., Rn. 12 bei juris). Hiervon wäre der Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzuziehen. Das sind 430,08 Euro. Von dem verbleibenden Einkommen von 1.290,22 Euro wäre der Selbstbehalt in Höhe von 770 Euro in Abzug zu bringen. Der dann verbleibende Betrag von 520,22 Euro wäre unterhaltsrechtlich auf beide Söhne aufzuteilen. Auf jeden Sohn entfielen damit 260,11 Euro. Da vorliegend bereits die Ehefrau des Klägers für den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von 154 Euro herangezogen wird, ist dieser Betrag von der errechneten Kostenbeteiligung abzuziehen. Das ergibt eine Kostenbeteiligung von 106,11 Euro für den Zeitraum Januar bis Juli 2008.

Für den Zeitraum September bis November 2008 ergibt sich nach dieser Berechnung eine Kostenbeteiligung von lediglich 37,15 Euro. Dem damaligen Einkommen von 1.382,40 Euro ist das Kindergeld für N… in Höhe von 154 Euro zuzurechnen. Von dem Gesamteinkommen von 1.536,40 Euro ist der Pauschbetrag in Höhe von 25 vom Hundert, das sind 384,10 Euro, abzuziehen. Das verbleibende Einkommen in Höhe von 1.152,30 Euro ist um den Selbstbehalt von 770 Euro zu vermindern. Der sodann verbleibende Betrag von 382,30 Euro ist auf die beiden Söhne aufzuteilen. Das ergibt einen Unterhaltsbetrag je Sohn von 191,15 Euro, von dem wiederum das Kindergeld in Höhe von 154 Euro, das als Kostenbeteiligung der Ehefrau des Klägers in Ansatz gebracht wird, abzuziehen ist.

2. Die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt darüber hinaus im Hinblick darauf in Betracht, dass es unbillig erscheint, dem gegenüber seiner Ehefrau dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kläger durch Heranziehung zu einem Kostenbeteiligungsbeitrag auch noch die letzten Mittel zu entziehen, die er verwenden könnte, um den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau nachzukommen und diese der Sozialhilfe anheimfallen zu lassen (OVG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 805/11 -, Rn. 10 bei juris). Um dies annehmen zu können, müsste aber geprüft werden, ob und inwiefern es der Ehefrau des Klägers möglich und zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Den vorliegenden Unterlagen lassen sich hierzu keine Erkenntnisse entnehmen. Das Verwaltungsgericht wird diese Umstände vor diesem Hintergrund im weiteren Verfahren aufzuklären haben.

II. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Allerdings ist ihm bei einem anrechenbaren Einkommen von 108 Euro gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 45 Euro zuzumuten.

1. Der Kläger verfügt über im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.079 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente. Hiervon ist der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstaben a) ZPO in Höhe von 411 Euro sowie nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Wohnkosten in Höhe von 560 Euro abzuziehen. Dem Einkommen stehen damit Abzüge in Höhe von insgesamt 971 Euro gegenüber. Das ergibt ein anrechenbares Einkommen von 108 Euro.

2. § 115 Abs. 4 ZPO steht der Bewilligung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen. Hier sind mehr als vier Monatsraten zu leisten. Der Gegenstandswert beträgt vorliegend mindestens 1.812,05 Euro (siebenmal 233,15 Euro und dreimal 60 Euro). Inwieweit es sich auswirkt, dass bis zur teilweisen Klaglosstellung 250 Euro monatlich für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 anzusetzen sind, lässt der Senat unberücksichtigt, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

Eine Anwaltsgebühr beträgt bei diesem Gegenstandswert nach dem RVG 133 Euro. Voraussichtlich wird insoweit eine Verfahrensgebühr, die gemäß Ziffer 3100 der Anlage 1 zum RVG mit dem 1,3 fachen Wert (172,90 Euro) anzusetzen ist, sowie eine Terminsgebühr, die gemäß Ziffer 3104 der Anlage 1 zum RVG mit dem 1,2 fachen Wert (159,60 Euro) anzusetzen ist, anfallen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Die Anwaltskosten werden demnach insgesamt voraussichtlich 419,48 Euro betragen. Um diese aufzubringen, muss der Kläger mehr als 4 Monatsraten leisten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).