Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 17.12.2014 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 442/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 6 Abs 1 Nr 3 SGB 5, § 6 Abs 3 S 1 SGB 5 |
1. Ob Versicherungsfreiheit - hier aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs - rechtlich einen Vor- oder Nachteil darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht allein deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellen.
2. Wird ein hochschulrechtlich vorgesehenes Praktikum durch die Hochschule als Voraussetzung eines Studienabschlusses anerkannt, kommt dieser Entscheidung sozialversicherungsrechtlich Tatbestandswirkung zu.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin während ihres Studiums.
Die 1974 geborene Klägerin trat mit 17 Jahren in das Erwerbsleben ein, war danach etliche Jahre als Sportlerin in der Handball-Bundesliga aktiv und erlangte im Juni 2009 die Fachhochschulreife. Im Rahmen ihres bis zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde ihr ab dem 23. Juni 2008 Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt. In der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. März 2013 absolvierte sie an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) ein (Vollzeit-/Tages-)Studium im Studiengang „B.A. Business Administration / Bachelor“. Vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2014 absolvierte sie den (regelmäßig drei Semester umfassenden) Studiengang „Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (Master) in Vollzeitform“ an derselben Hochschule.
In der Zeit vom 10. November 2009 bis zum 14. Februar 2012 war sie bei der P GmbH (Beigeladene zu 1) als „studentische Aushilfe“ beschäftigt. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung sah keine Beschäftigungspflicht dieser GmbH, aber auch keine Pflicht der Klägerin, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, vor. Vielmehr sollte bei einem Arbeitseinsatz der Klägerin ein sogenanntes „Ein-Tages-Anstellungsverhältnis“ vereinbart werden. Die wöchentliche Arbeitszeit durfte 20 Stunden während der Vorlesungszeit nicht überschreiten. Aufgrund dessen war die Klägerin bis zum Juli 2011 – danach erfolgten keine Einsätze mehr – in einem monatlichen Umfang zwischen 22,72 und 135,62 Stunden für diese GmbH tätig und erzielte hieraus sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelte zwischen 161,35 Euro und 1.219,45 Euro brutto monatlich.
Zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. Januar 2012 absolvierte die Klägerin ein Praktikum bei der B GmbH (Beigeladene zu 5). Der zugrunde liegende „Praktikantenvertrag“ vom 4./22. Februar 2011, auf dem in der Nähe der Unterschriften der Vertragsparteien auch ein Stempel der HWR Berlin nebst Unterschrift aufgebracht ist, sah bei einer regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit eine Aufwandsentschädigung von 600 Euro brutto monatlich vor. Vom 15. Februar 2012 bis zum 30. September 2014 war sie bei dieser Arbeitgeberin als Werkstudentin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt.
Mit Bescheid vom 3. November 2009, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010, lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufnahme in die studentische Pflichtversicherung ab, weil die Klägerin das 30. Lebensjahr bereits überschritten habe und vor dessen Vollendung noch nicht studentisch versichert gewesen sei. Während des Widerspruchverfahrens setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 24. Juni 2009 fest.
Im Klageverfahren begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten, sie ab dem 1. Oktober 2009 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) studentisch zu versichern, hilfsweise der Bemessung der freiwilligen Beiträge ihr tatsächliches Einkommen zugrunde zu legen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragte die Klägerin demgegenüber nur noch die Feststellung, dass sie seit dem 1. Oktober 2009 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sei.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 6. September 2012 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V genannte Altersgrenze überschritten habe und Ausnahmegründe weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich seien. Die Altersbeschränkung verstoße nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG und das zu ihrer Umsetzung ergangene allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Klägerin sei auch nicht infolge ihrer Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) oder für die Zeit ihres Praktikums nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstrecke sich auch auf Studierende, die nicht pflichtversichert seien.
Gegen dieses ihr am 1. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24. Oktober 2012, zu deren Begründung sie vorträgt: Für ihr erst nach dem 30. Lebensjahr aufgenommenes Studium werde sie durch die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V aufgrund ihres Alters diskriminiert. Das Sozialgericht gehe von einem klassischen, aber der Wirklichkeit nicht mehr entsprechenden Begriff des (Werk-)Studenten aus. Mittlerweile gebe es eine große Anzahl von Studierenden, die vor Aufnahme ihres Studiums, z.T. sogar vor Ablegung der Zugangsberechtigung, eine Berufsausbildung absolvierten bzw. beruflich oder anderweitig tätig seien. Daraus resultiere, dass die Abfolge von Abitur und gleich anschließendem Studium längst nicht mehr die Regel sei. Dass das Durchschnittsalter der Studenten an deutschen Hochschulen ganz vehement angestiegen sei, liege nicht an der Tendenz, das Studium zu verlängern, sondern daran, dass immer mehr Studenten ihr Studium immer später begännen. Den Ausführungen des Sozialgerichts „zum Hilfsantrag“ könne nicht gefolgt werden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dürfe nicht dazu führen, dass die als Privileg gedachte Regelung für Werkstudenten sich in ihrem Fall in ihr Gegenteil verkehre. Die von der Beklagten geforderten hohen Krankenversicherungsbeiträge machten es notwendig, dass sie mehr als nur geringfügig neben ihrer Ausbildung arbeite.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1. Oktober 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese konnte keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.
I. Streitgegenstand ist nur noch die Frage, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2014 während ihres Studiums der Versicherungspflicht unterliegt. Nicht mehr Streitgegenstand ist hingegen die Frage, ob – wie mit dem diesbezüglichen Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 geltend gemacht – die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in dieser Zeit in zutreffender Höhe festgesetzt hat. Denn auf einen rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts hin hat die Klägerin den im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Klageantrag ausdrücklich geändert und – ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht – in der Sache nur noch die Feststellung der Versicherungspflicht begehrt. Aufgrund dessen ist der ausschließlich die Beitragshöhe in der freiwilligen Versicherung betreffende Bescheid vom 22. Dezember 2009 zumindest im Berufungsverfahren nicht mehr streitbefangen.
II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten hat durch die angegriffenen Bescheide vom 3. November 2009 und 13. Juli 2010 im Ergebnis zu Recht eine Versicherungspflicht der Klägerin nach dem SGB V abgelehnt. Denn die Klägerin unterliegt während ihres Studiums seit dem 1. Oktober 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, weder als Studentin (hierzu unter 1.) noch als Beschäftigte (hierzu unter 2.) noch aufgrund sonstiger Umstände (hierzu unter 3.).
1. Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
a. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nur teilweise vor. Sie war und ist zwar im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, hatte jedoch ihr 30. Lebensjahr bereits überschritten. Keiner der gesetzlich hierfür vorgesehenen Ausnahmetatbestände greift im vorliegenden Fall ein. Dass die Überschreitung der Altersgrenze durch die Art der Ausbildung oder familiäre Umstände gerechtfertigt sei, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung für ihr Studium hat die Klägerin zwar auf dem Zweiten Bildungsweg erlangt. Es sind aber keine Umstände erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin den Zweiten Bildungsweg erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres und nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt begonnen hat. Erforderlich wäre insoweit, dass in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn durchgehend beachtliche Hinderungsgründe vorgelegen haben, wobei Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, grundsätzlich ebenso wenig als Hinderungszeiten anzuerkennen sind (BSG, Beschluss vom 06. November 2003 – B 12 KR 17/03 B –, juris) wie (semi-)professionell oder amateurmäßig betriebene sportliche Aktivitäten. Hierfür hat die Klägerseite nichts Weiteres vorgetragen.
b. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verstößt auch nicht gegen andere Normen, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. Juni 2010 – L 16 KR 271/09 –, juris), welches hierzu ausgeführt hat:
„§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB ist mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (GleiBehUmsG) vom 14.08.2006 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I 1897) bzw. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom selben Tag (BGBl aaO) vereinbar (vgl. insoweit BSG, Urt. vom 25.06.2009, Az.: B 3 KR 7/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr. 8). Mit diesen Gesetzen hat der deutsche Gesetzgeber das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie (RL) 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG, ABl EG vom 2.12.2000 - L 303 S 16 ff) innerstaatlich umgesetzt. Nach § 2 Abs. 2 AGG gelten für Leistungen nach dem SGB ausschließlich die durch Art. 3 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 Nr. 3 GleiBehUmsG eingefügten Regelungen der §§ 33c SGB I, 19a SGB IV. Gegen die hierdurch begründeten Benachteiligungsverbote verstößt der […] altersbezogene Ausschluss aus der studentischen KV jedoch in keiner Weise. Das Verbot der Benachteiligung u. a. aus Gründen des Alters nach § 19a SGB IV trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht, weil der Kläger keine Leistung mit dem Ziel der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung oder ähnliches beansprucht. § 33c SGB I ist nicht verletzt, weil die hierdurch für die Inanspruchnahme sozialer Rechte begründeten Benachteiligungsverbote nur Differenzierungen nach der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung betreffen, nicht aber den Differenzierungsgrund des Alters (Satz 1).
Dass die Altersbegrenzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bei der Umsetzung der europäischen Rahmen-RL unverändert beibehalten worden ist, bleibt entgegen der Auffassung des Klägers hinter den europarechtlichen Vorgaben nicht zurück. Weder daran noch an der Auslegung des vorliegend relevanten europäischen Rechts bestehen Zweifel für den Senat, sodass Anlass zur Vorlage gemäß Art 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht besteht. Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des EuGH die aufgrund des Art 13 EGV erlassene Rahmen-RL, nicht aber Art 13 EGV selbst (ebenso BSG, Urt. vom 09.04.2008, Az.: B 6 KA 44/07 R, www.juris.de; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. vom 14.10.2008, Az.: 9 AZR 511/07, AP Nr. 41 zu § 1 TVG, www.juris.de unter Verweis auf Urteile des EuGH vom 16.10.2007, Az.: C-411/05 ("Palacios de la Villa"), NJW 2007, 3339, und vom 23.09.2008, Az.: C-427/06 ("Bartsch"), NZA 2008, 1119). Der hier zu beurteilende Sachverhalt wird indes vom Anwendungsbereich der Rahmen-RL nicht erfasst; denn die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V hat entgegen der Ansicht des Klägers keine mittelbar berufsbezogene Regelungswirkung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Rahmen-RL ("Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, "). Wollte man ihr eine solche Wirkung gleichwohl beimessen, so wäre die Differenzierung u. a. nach dem Alter dennoch durch ein legitimes Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt, nämlich die Begrenzung der beitragsermäßigten, günstigen Pflichtversicherung auf unter Dreißigjährige bzw. auf solche Studenten, die das vierzehnte Fachsemester noch nicht überschritten haben, u.a. zur Missbrauchsabwehr bei Langzeitstudenten, denen ein ernsthafter Wille zur Beendigung des Studiums fehlt […].
Zur Überzeugung des Senates genügt die Altersbegrenzung auf das dreißigste Lebensjahr auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dem sich der erkennende Senat insoweit anschließt, ist bereits mehrfach entschieden worden, dass es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, den Mitgliederkreis der gesetzlichen KV einerseits danach abzugrenzen, welcher Personenkreis zur Bildung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist, und andererseits danach, welche Personen deren Schutz benötigen. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen KV um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Urt. vom 4.2.2004, Az.: 1 BvR 1103/03, Sozialrecht (SozR) 4-2500 § 5 Nr. 1 RdNr. 17). Der dem Gesetzgeber hierbei eröffnete Rahmen zur typisierenden Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft in der studentischen KV ist nicht überschritten; die für die Einführung einer Altersgrenze bzw. Höchstgrenze der Studiendauer für Studenten sprechenden Sachgründe […] haben vielmehr ein die Begrenzung rechtfertigendes Gewicht, zumal der Gesetzgeber über den zweiten Halbsatz der Norm eine Härteregelung getroffen hat, die es ermöglicht, von der typisierenden generellen, von dem ersten Halbsatz der Norm angenommenen Lebensgestaltung der Absolvierung eines Studiums bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres bzw. zum Ablauf von vierzehn Fachsemestern abweichende Lebensentwürfe - bei Vorliegen der Voraussetzungen - anders zu bewerten und dennoch eine Pflichtmitgliedschaft in der studentischen KV anzunehmen.“
2. Die Klägerin unterliegt im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, weder in ihrer Nebenbeschäftigung bei den Beigeladenen zu 1) und 5) (hierzu unter a.) noch während ihres Praktikums zwischen dem 1. September 2011 und 31. Januar 2012 (hierzu unter b.).
Beurteilungsmaßstab ist zum einen § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wonach Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig sind. Andererseits sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Sie bleiben dies nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V auch dann, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. Somit wird die durch § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V angeordnete sog. absolute (weil auch andere eigentlich vorrangige Versicherungspflichttatbestände verdrängende) Versicherungsfreiheit durch Satz 2 der Vorschrift für Studierende im Hinblick auf deren Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eingeschränkt, die Versicherungsfreiheit demnach auf während des Studiums ausgeübte Beschäftigungen begrenzt (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 160; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, Stand: Mai 2014, § 6 SGB V, Rd. 66ff; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, § 6 Rd. 62).
a. Wegen § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V führen die von der Klägerin bei den Beigeladenen zu 1) und 5) ausgeübten Beschäftigungen nicht zur Versicherungspflicht (sog. Werkstudentenprivileg).
aa. Dies gilt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nach dem Wortlaut der Regelung für alle Studierenden, unabhängig von einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (BSG, Urteil vom 23. September 1999 – B 12 KR 1/99 R –, juris). Der Einwand der Klägerin, die Versicherungsfreiheit der Werkstudenten in der Beschäftigung sei für Studenten, die nicht der Krankenpflichtversicherung der Studenten (KVdS) angehörten, ein Nachteil, überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass insbesondere Studenten, die eine regelmäßige, aber dem Studium untergeordnete Beschäftigung ausüben, nach dem Ende der KVdS unter Umständen schlechter gestellt sind als Arbeitnehmer. Diese Studenten müssen, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein wollen, ihren Beitrag allein tragen, während bei vergleichbar Beschäftigten, die als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags trägt. Dies ist aber notwendige Folge der Begünstigung, als Student während einer Beschäftigung versicherungsfrei zu sein. Das Argument, die Versicherungsfreiheit sei ein Nachteil, kann im Einzelfall gegen jede Regelung der Versicherungsfreiheit vorgebracht werden. Die Versicherungsfreiheit bedeutet stets auch den Ausschluss von der Versicherungspflicht und damit unter Umständen von günstigen Beitragsregeln, die mit der Versicherungspflicht verbunden sind. Dieser Nachteil trifft die nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreiten Studenten in gleicher Weise von Beginn ihres Studiums an (BSG, Urteil vom 23. September 1999 – B 12 KR 1/99 R –, SozR 3-2500 § 6 Nr.17).
Eine Beschränkung des Geltungsbereichs von § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V ist auch nicht deshalb geboten, weil die Versicherungsfreiheit der Werkstudenten insbesondere in der Krankenversicherung in einem gewissen Widerspruch zur KVdS steht. Der Gesetzgeber, der in § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V eine Pflichtversicherung für Studenten anordnet, erkennt damit selbst an, dass für eine versicherungsrechtliche Absicherung des Risikos Krankheit bei den Studenten ein Bedarf besteht. Nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung wird das Risiko Krankheit während einer Beschäftigung aber grundsätzlich durch Versicherungspflicht in der Beschäftigung gedeckt. Bei Einführung der KVdS wurde die Beibehaltung der Versicherungsfreiheit der Werkstudenten damit begründet, es solle ein ständiger Wechsel des Versicherungsgrundes vermieden werden (BT-Drucks 7/3640 S. 7). Die Probleme, die durch einen solchen ständigen Wechsel entstehen, rechtfertigen weiterhin die Versicherungsfreiheit. Für die KVdS und die versicherungspflichtigen Beschäftigten bestehen jeweils unterschiedliche Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 226 und § 236 SGB V), die Beitragssätze (§ 241 und § 245 SGB V), die Beitragstragung (§ 249 und § 250 Abs.1 Nr. 3 SGB V) sowie die Beitragszahlung (§ 252 und § 254 SGB V). Bei den häufig zeitlich begrenzten Beschäftigungen während des Studiums hätte der Wechsel des Versicherungsgrundes zur Folge, dass die genannten Vorschriften ständig wechselnd anzuwenden wären. Dies wird durch die Versicherungsfreiheit der Werkstudenten vermieden. Vergleichbare Probleme wie bei dem Wechsel des Versicherungsgrundes in der Pflichtversicherung würden auch auftreten, wenn durch häufig nur kurzzeitige Beschäftigungen während des Studiums ein Wechsel zwischen Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung und versicherungsfreien Zeiten eintreten würde. Dies gilt für alle Studenten, die nicht der KVdS angehören, gleichgültig ob sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreit sind, oder ob sie die Alters- oder Studiendauergrenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V überschritten haben. Einen Sachverhalt wie bei der Klägerin, die längere Zeit bei einem Arbeitgeber während des Studiums arbeitete, musste der Gesetzgeber nicht als Regelfall unterstellen. Ein weiterer Grund für das Beibehalten der Versicherungsfreiheit der Werkstudenten kann außerdem darin gesehen werden, dass der Status als Student vorübergehend ist und dem Studenten die Entscheidung über die Art der Versicherung nach Abschluss des Studiums – gesetzliche Krankenversicherung oder Privatversicherung – wegen der Höhe des dann zu erwartenden Verdienstes häufig offenstehen wird (BSG a.a.O., auch zu weitergehende Einwänden gegen eine alle Studierende umfassende Versicherungsfreiheit sowie zu den andernfalls eintretenden dogmatischen Verwerfungen; zur Abschaffung des Werkstudentenprivilegs de lege ferenda: BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 R –, juris, Rd. 24; Peters, a.a.O., Rd. 44).
bb. Für die Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs genügt indes nicht das formale Kriterium, dass es sich bei den Beschäftigten statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind demnach Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 R –, juris).
Für eine erstmals während des Studiums aufgenommene Beschäftigung ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob sie Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt. Dies ist bei einer während des Semesters ausgeübten Beschäftigung in der Regel zu bejahen, sofern deren zeitlicher Umfang wöchentlich 20 Stunden übersteigt. Eine in den von Studienanforderungen freien Semesterferien ausgeübte Beschäftigung steht dem Erscheinungsbild als Student auch dann nicht entgegen, wenn die genannte 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Allerdings wird bei einem längeren Ausschöpfen der 20-Stunden-Grenze im Semester und einer vollschichtigen Beschäftigung in den Semesterferien das Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers bestehen, weil dann insgesamt eine weit mehr als halbschichtige Beschäftigung ausgeübt wird (BSG a.a.O.). Die Zeitgrenze von 20 Wochenstunden gilt indes nur für eine Beschäftigung während des Semesters; nicht zulässig ist deshalb eine Durchschnittsberechnung, die auch Beschäftigungszeiten während der Semesterferien einbezieht. Ein Student, der während der Ferien, d.h. in einer Zeit, in der er durch Lehrveranstaltungen oder sonstige mit dem Studium zusammenhängende Anforderungen nicht belastet ist, mehr als zwanzig Stunden wöchentlich arbeitet, ist in dieser Zeit versicherungsfrei (BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 –, juris).
cc. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs war und ist die Klägerin in ihren Beschäftigungen für die Beigeladenen zu 1) und 5) versicherungsfrei. Sie hat nach den eingereichten Unterlagen nur in 4 Monaten (März, August und September 2010, April 2011) mehr als 80 Stunden monatlich für die Beigeladene zu 1) gearbeitet. Die ersten 3 dieser Monate lagen vollständig in der vorlesungsfreien Zeit. Im April eines jeden Jahres beginnt typischerweise die Vorlesungszeit des Sommersemesters. Angesichts der nur geringfügigen Überschreitung der – ohnehin nicht starr anzuwendenden – Zeitgrenze im April 2011 (83,63 Arbeitsstunden) ist auch für diesen Monat nicht erkennbar, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrem Studium übergeordnet war. Die (Neben-)Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 5) war vertraglich auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit begrenzt, sodass mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer Unterordnung unter das Studium auszugehen ist. Im Übrigen hat auch die Klägerin stets betont, dass sie – zumindest in der Vorlesungszeit – nicht mehr als 20 Stunden arbeiten dürfe, um ihren Studentenstatus nicht zu verlieren.
b. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB V erfasst auch das o.g. Praktikum der Klägerin zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. Januar 2012. Denn dieses (Zwischen-)Praktikum unterliegt weitgehenden hochschulrechtlichen Vorgaben.
aa. Sog. Zwischenpraktika, d.h. während des Studiums durchgeführte (obligatorische) Praktika, stellen ausnahmsweise keine Beschäftigungen dar, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die (Fach-)Hochschulbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind. Dies setzt voraus, dass die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Fach-)Hochschule geregelt und gelenkt wird. Ergeben die Auslegung des für die berufspraktischen Phasen mit dem Praktikumsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine tatsächliche Durchführung, dass Praktika in diesem Sinne in das Studium eingegliedert sind, so ist grundsätzlich auch ohne Bedeutung, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen (BSG, Urteil vom 01. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R –, juris, m.w.N.).
bb. Das Praktikum der Klägerin bei der Beigeladene zu 5) wurde weitgehend von hochschulrechtlichen Vorgaben, insbesondere in der „Studienordnung des Bachelor-Studiengangs,Business Administration‘ des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der HWR Berlin“ (StudO) sowie deren „Ordnung zur Durchführung des Praxissemesters in den Studiengängen am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften“ (PraktO), geprägt. Ein Praktikum ist obligatorischer Bestandteil der Studieneinheit „Praxissemester“ (neben dem Praxisseminar und dem -bericht; § 7 Abs. 3 StudO) und des Lerngebiets „Praxisphase“ (§ 17 Abs. 8 StudO). Während des Praxissemesters erworbene Kenntnisse und Erfahrungen werden in das Studium integriert, die Praxissemester werden wissenschaftlich begleitet (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StudO). Weitergehende Präzisierungen ergeben sich aus der u.a. auf § 6 Abs. 3 StudO beruhenden PraktO, wie u.a. folgende Regelungen belegen:
§ 4 Beschaffung und Wechsel von Praktikumsplätzen
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, sich um einen angemessenen Praktikumsplatz zu bemühen; die Angemessenheit des Praktikumsplatzes wird von der Studiengangsleitung überprüft.
6 Veranstaltungen der HWR Berlin und Prüfungen während des Praktikums
(1) Die Teilnahme an das jeweilige Praxissemester betreffenden Veranstaltungen der HWR Berlin ist grundsätzlich zwingend; der Praktikant ist insofern von der Praktikumsstelle freizustellen.
(2) Neben den Veranstaltungen nach Absatz 1 können während des Praxissemesters nur solche Lehrveranstaltungen im Umfang von maximal acht Semesterwochenstunden belegt werden, die die festgelegten Anwesenheiten in der Praktikumsstelle und die Teilnahme an Veranstaltungen nach Absatz 1 zeitlich nicht berühren.
(3) Für die Teilnahme an studiumsbezogenen Prüfungen im Zeitraum des Praxissemesters sind die Praktikanten von den Praktikumsstellen jeweils zeitlich freizustellen.
§ 8 Obligatorisches Praxissemester
(1) Ein Praxissemester, das nach der Studienordnung des jeweiligen Studiengangs absolviert werden muss (obligatorisches Praxissemester), dauert – soweit nicht durch eine Ordnung etwas anderes bestimmt ist – mindestens 20 Wochen (Vollzeitäquivalent) und umfasst
• die Ausbildung an der Praktikumsstelle (Praktikum) aufgrund des Praktikumsplans und des Praktikumsvertrages,
• die praktikumsbezogene Lehrveranstaltung an der HWR Berlin.
(2) Fehlzeiten während des Praktikums, die über fünf Fehltage hinausgehen, müssen von den Praktikantinnen und Praktikanten bei der Praktikumsstelle nachgeholt werden; das Praktikum verlängert sich entsprechend.
Dies gilt nicht, soweit die Dauer des Praktikums mehr als 20 Wochen beträgt und abzüglich von fünf Tagen eine Dauer von mindestens 20 Wochen absolviert wurde.
(3) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben innerhalb der Mindestdauer des Praktikums keinen Urlaubsanspruch.
Die Praktikumsstelle kann jedoch eine kurzfristige Freistellung von der Ausbildung aus persönlichen Gründen gewähren.
§ 9 Praktikumsplan
(1) Der Praktikumsplan beschreibt die auf die jeweilige Praktikantin oder den jeweiligen Praktikanten bezogenen Tätigkeiten und Tätigkeits-/Einsatzbereiche bei der Praktikumsstelle. Er stellt sicher, dass der Inhalt der Tätigkeiten den allgemeinen Zielen des Praxissemesters entspricht und angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ist.
(2) Der Praktikumsplan ist von der Praktikumsstelle als Firmendokument zu erstellen und der Praxisbetreuung vorzulegen.
§ 10 Praktikumsvertrag
(1) Zur Durchführung des obligatorischen Praxissemesters schließen die Studierenden, die HWR Berlin und die Praktikumsstellen einen Praktikumsvertrag ab. Jede Vertragspartei erhält eine gleichlautende und unterzeichnete Ausfertigung.
(2) Der Praktikumsvertrag regelt insbesondere:
1. die Verpflichtung der Studierenden,
a) die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
b) die im Rahmen des Praktikumsplans übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
c) den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Person nachzukommen,
d) die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen – insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften – sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten;
2. die Verpflichtung der Praktikumsstelle,
a) die Praktikantin bzw. den Praktikanten im jeweils festgelegten Zeitraum entsprechend des Praktikumsplans und den Bestimmungen dieser Ordnung auszubilden,
b) ihr bzw. ihm die Teilnahme an Veranstaltungen der HWR Berlin nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 zu ermöglichen,
c) eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich Dauer, Inhalt und Erfolg des Praktikums ergibt,
d) auf Wunsch der Praktikantin oder des Praktikanten ein Arbeitszeugnis auszustellen,
e) der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ein angemessenes Entgelt zu zahlen (dies entfällt für eine Ausbildungsstelle im öffentlichen Dienst, solange einer Entgeltzahlung tarif- oder haushaltsrechtliche Gründe zwingend entgegenstehen);
3. Fragen der Versicherung der Studierenden;
4. die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung.
(3) Außerdem werden im Praktikumsvertrag namentlich
• der oder die Ausbildungsbeauftragte der Praktikumsstelle sowie
• der oder die Praxisbeauftragte der HWR Berlin
aufgeführt.
(4) Für den Abschluss des Praktikumsvertrages ist ein Mustervertrag der HWR Berlin zu verwenden; von diesem kann mit Zustimmung des oder der Praxisbeauftragten abgewichen werden.
(5) Soll das Praxissemester in einem Wintersemester absolviert werden, so ist der Praktikumsvertrag bis zum 15. September des jeweiligen Jahres in dem Büro für Praxisbetreuung einzureichen. Soll das Praxissemester in einem Sommersemester absolviert werden, so ist der Praktikumsvertrag bis zum 15. März des jeweiligen Jahres in dem Büro für Praxisbetreuung einzureichen.
cc. Das Praktikum wurde auch in Anerkennung dieser hochschulrechtlichen Vorgaben durchgeführt. Zweifel hieran könnten allerdings bestehen, weil die Klägerin und die Beigeladene zu 5) entgegen § 10 Abs. 4 PraktO nicht den Mustervertrag der HWR Berlin verwendet haben und die umfangreichen Pflichten der Praktikumsstelle (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 PraktO) sich im Praktikumsvertrag vom 4./22. Februar 2011 allenfalls in der Formulierung wiederfinden, die Beigeladene zu 5) übernehme es, in allen die Durchführung des Praktikums betreffenden Fragen mit dem Praktikantenamt der Hochschule zusammenzuarbeiten (§ 3 Ziffer 2 des Vertrages). Der mit einer Unterschrift (offensichtlich einer Hochschulmitarbeiterin) versehene Stempel der HWR Berlin auf dem Praktikumsvertrag lässt indes nur den Schluss zu, dass der Vertrag damit als den rechtlichen Anforderungen der PraktO genügend angesehen wurde. Da die Klägerin darüber hinaus dieses Bachelor-Studium erfolgreich abgeschlossen hat und keine sonstigen Praktikumszeiten ersichtlich sind, wurde das Praktikum insgesamt offenkundig auch hochschulrechtlich als obligatorische Studienabschlussvoraussetzung anerkannt. Dieser Umstand entfaltet Tatbestandswirkung im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung.
3. Es greifen im Falle der Klägerin auch keine weiteren Versicherungspflichttatbestände ein. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V – u.a. für Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten – entfällt, weil die Klägerin während ihres obligatorischen Praktikums Arbeitsentgelt erhielt. Auch die Gleichstellung von Teilnehmern an dualen Studiengängen mit den Beschäftigten zur Berufsausbildung (§ 5 Abs. 4a i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ist nicht einschlägig, weil es sich beim dem Bachelor-Studiengang „Business Administration“ nach der vom Senat eingeholten Auskunft der HWR Berlin vom 19. Februar 2014 nicht um einen dualen Studiengang handelt.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.