Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 31.01.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 22 R 57/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 255a SGB 6, § 96 SGG, § 153 SGG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009, zum 01. Juli 2009, zum 01. Juli 2010, zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens beim Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Juli 2007.
Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2004 bei 2,0905 persönlichen Entgeltpunkten und 27,1122 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde der Rentenbetrag von bisher 677,39 Euro auf 680,94 Euro erhöht.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem eine Rentenangleichung Ost an West unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (EV) und den Eigentumsschutz nach Art. 14 Grundgesetz (GG) geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2008 zurück: Die Anpassung der Rente entspreche der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007.
Dagegen hat die Klägerin am 29. Januar 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht gewesen, die Rente sei nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert Ost anzugleichen. Sie wende sich gegen die so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor in der Rentenanpassungsformel zur Berücksichtigung eines Altersvorsorgeanteils. Ein Abschlag durch den Riesterfaktor sei nicht zulässig, da nicht mindestens die Hälfte der Versicherten einen Riestervertrag abgeschlossen habe. Außerdem könne ein Ausgleich durch Aufbau der zum 01. Januar 2002 eingeführten Riesterrente nicht mehr erfolgen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Auch sei die Idee eines Nachholfaktors verfehlt. Neben dem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG liege auch eine Verletzung des Art. 3 GG dadurch vor, dass Ungleiches gleich behandelt werde, indem der gleiche Anpassungssatz für Ost und West vorgegeben werde. Dadurch werde die Ungleichheit der Alterseinkommen Ost zu West weiter vertieft und es würden die Abstände Ost zu West anwachsen statt zu schrumpfen. Es sei Beweis zu erheben, ob der Klägerin ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den EV sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 wurde der Rentenbetrag von bisher 680,94 Euro auf 688,32 Euro erhöht.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 zurück. Dagegen hat die Klägerin am 25. Juni 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 13 R 3120/09), die weiter anhängig ist.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2009 wurde der Rentenbetrag von bisher 688,32 Euro auf 711,08 Euro erhöht.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2010 wurde der Rentenbetrag auf 711,08 Euro festgesetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, alle Rentenanpassungsbescheide seien Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Die Rentenanpassung werde grundsätzlich vom Eigentumsschutz der Rente mit umfasst, auch wenn dies in den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) offen gelassen worden sei. Das BSG berücksichtige in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R die Gesamtproblematik der Herstellung der inneren Einheit, der Angleichung Ost und West und die Feststellungen des BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 nicht. Im Rahmen der Beweiserhebung sei auch die Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Entgelte der Jahre 2006 und 2007 zu prüfen, da bekanntermaßen die vom Statistischen Bundesamt ausgewiesenen Bruttolöhne und -gehälter für diese Jahre zu gering ermittelt worden seien.
Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008 sowie aller nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen zu verurteilen, die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des EV, des GG und des BSG (B 4 RA 120/00 R) unter Berücksichtigung der gestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 01. Juli 2007 und fortlaufend anzupassen und den der Anpassung zugrunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50 Euro, für das Jahr 2006 um 130 Euro und für das Jahr 2007 um 3 Euro zu erhöhen sind und die Anpassung mindestens in Höhe der Inflationsrate, hilfsweise in Höhe der vorgenommenen Anpassung bei der Beamtenversorgung vorzunehmen ist.
Die Beklagte, die ihre Entscheidungen für rechtmäßig gehalten hat, hat einer Klageänderung hinsichtlich der Rentenanpassungen nach 2007 nicht zugestimmt.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klageänderung im Hinblick auf eine zusätzliche Anfechtung aller nach der Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 erfolgten Rentenanpassungen sei nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig, da sie nicht sachdienlich sei und die Beklagte nicht zugestimmt habe. Bei der Einbeziehung weiterer Rentenanpassungen in die Klage handele es sich nicht um eine bloße nach § 99 Abs. 3 SGG ohne Weiteres zulässige Veränderung der Klage. Die betreffenden Bescheide seien auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Rentenanpassungen seien jeweils eigene Streitgegenstände, betreffend den jeweiligen Grad der Rentenerhöhung auf der Basis jeweils verschiedener Berechnungen, bei denen wiederum jeweils verschiedene wirtschaftliche und soziale Verhältnisse berücksichtigt werden müssten (Hinweis auf Entscheidung des BSG vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R). Die fehlende Sachdienlichkeit ergebe sich aus prozessökonomischen Gründen wegen des umfangreichen zusätzlichen Streitstoffs, der aus der Ausweitung der Klage resultieren würde. Die mit dem somit ursprünglichen Klageantrag zulässige Klage gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sei unbegründet. Gegen die richtige Anwendung der einfach gesetzlichen Rechtsgrundlagen bestünden keine Bedenken. Dasselbe gelte hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung und der zugrunde liegenden Gesetze. Die Beweisanträge seien unzulässig. Es seien keine streitigen Tatsachen benannt worden. Vielmehr handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17. Januar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Januar 2011 eingelegte Berufung der Klägerin.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2011 wurde der Rentenbetrag von bisher 711,08 Euro auf 718,15 Euro erhöht.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2012 wurde der Rentenbetrag von bisher 718,15 Euro auf 734,32 Euro erhöht.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Rentenanpassung 2007 noch unterhalb der Inflationsrate liege. Damit werde nicht einmal die Vorgabe des BSG vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R) erreicht. Ein Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente sei nicht mehr gegeben. Auch die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur gehe wie das BSG von der Anwendung des Art. 14 GG auf die Rentenanpassung aus. Die Rentenanpassung werde seit mehreren Jahren von der Entwicklung des Einkommens der in Deutschland abhängig Beschäftigten abgekoppelt. Damit werde Gleiches, nämlich das dem Lebensunterhalt dienende von der derzeitigen oder früheren Arbeitsleistung abhängige Einkommen, für zwei unmittelbar vergleichbare Gruppen, für die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten und für die bereits in den Ruhestand gegangenen früheren Beschäftigten, unterschiedlich behandelt, was den Gleichheitssatz Art. 3 GG verletze. Aufgrund der unterlassenen Rentenanpassungen und -angleichungen der Vorjahre und der damit verbundenen realen Rentenkürzungen sei eine drastische Verschlechterung seit 2004 eingetreten. Um sich ein umfassendes Bild von der seit 2000 bzw. 2004 bis 2007 verschlechterten Situation und deren Auswirkungen zu machen, wäre es notwendig, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Mittlerweile habe selbst das BVerfG bei seiner Entscheidung zu den Hartz IV-Regelsätzen festgestellt, dass eine Übernahme der Anpassungsregeln aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich ausscheide. In Zukunft sei also zu erwarten, dass die Grundsicherung stärker als die gesetzlichen Renten steige. Die Legitimation der gesetzlichen Rentenversicherung werde dadurch weiter in Frage gestellt. Die Klägerin wende sich auch weiterhin gegen die so genannten Dämpfungsfaktoren; sie halte weiterhin die Idee eines Nachholfaktors für verfehlt. Art. 3 GG gebiete die Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost mit einem erheblich höheren Prozentsatz als die Anpassung des aktuellen Rentenwertes West anstelle eines gleichen Anpassungssatzes. Die derzeitigen Regelungen verletzten den EV, das GG und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es werde am Beweisantrag festgehalten. Nach den Entscheidungen des BVerfG zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2004 sei durch die Nullrunden der folgenden Jahre sowie der realen Rentenkürzung 2007 der Verlust der Funktion der Rente als substantielle Alterssicherung längst eingetreten. Es wäre im Übrigen illusorisch, auf den Zeitpunkt warten zu wollen, an dem sich die Einkommensverhältnisse in Ost und West angeglichen hätten. Im Hinblick auf die beigefügte Information der Arbeitnehmerkammer Bremen vom 05. September 2012 erübrige sich zwischenzeitlich die angeregte Beweiserhebung.
Es seien zudem die abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Darin habe der UN-Ausschuss die Bundesrepublik Deutschland nachdrücklich aufgefordert, umgehend wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung bestehe, zu lösen. Dazu gehöre auch die hier mit der Festlegung der Rentenleistung für die Klägerin erfolgte Diskriminierung. Die Klägerin mache sich den Inhalt in Punkt 22 der abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses zu Eigen. Unter Bezugnahme darauf und mit Blick auf die EMRK sei darauf zu verweisen, dass die verbindlichen Vorgaben des Paktes und des EV verletzt seien. Die Feststellungen des UN-Ausschusses aus den abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 seien bei den Entscheidungen von den Gerichten zu berücksichtigen. Die Bundesministerin der Justiz und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales seien zur Umsetzung der Vorgaben des UN-Ausschusses anzuhören.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2009, zum 01. Juli 2010, zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahre 2005 um 50 Euro und für das Jahr 2006 um 130 Euro zu erhöhen sind und die Anpassung nach der Entscheidung des BSG (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate, hilfsweise in Höhe der Anpassung für die Beamtenversorgung vorzunehmen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehenden Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2008 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Bescheide sind rechtmäßig.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009, zum 01. Juli 2009, zum 01. Juli 2010, zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012.
Über diese Bescheide hat der Senat kraft Klage zu entscheiden. Dies folgt bezüglich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009, zum 01. Juli 2009 und zum 01. Juli 2010 daraus, dass das Sozialgericht dazu keine Entscheidung getroffen hat, obwohl diese Rentenanpassungsmitteilungen entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nach § 96 Abs. 1 SGG (bereits) zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden sind. Bezüglich der weiteren Rentenanpassungsmitteilungen ergibt sich dies daraus, dass sie während des Berufungsverfahrens nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG beim Senat angefallen sind. Die genannten Rentenanpassungsmitteilungen ändern jeweils die vorangegangenen Rentenanpassungsmitteilungen und damit auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 ab.
Damit ist die Voraussetzung des § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG als Vorschrift über das Verfahren im ersten Rechtszug für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gilt, erfüllt, denn danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254 c, § 255 a, § 255 b sowie § 255 e und 255 g SGB VI beruhen. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG. Maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz. Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde die Höhe der mit Bescheid vom 23. Februar 2004 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nämlich der Monatsbetrag der Rente, unmittelbar geändert. Mit den nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2008 bis zum 01. Juli 2012 wurde die Höhe dieser Altersrente, nämlich wiederum der Monatsbetrag der Rente, ebenso unmittelbar abgeändert. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt steht Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Träfe es zu, dass die Rentenanpassungsmitteilung nicht den vorangegangenen Verwaltungsakt über die Höhe der Rente ändert, könnte der Versicherte neben dem neuen Monatsbetrag der Rente - da die vorherige Verfügung über die Rentenhöhe mangels Änderung weiterhin wirksam wäre – zusätzlich den bisherigen Monatsbetrag der Rente fordern. § 64 und § 65 SGB VI zeigen jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zum 01. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90,11).
Das vom Sozialgericht genannte Urteil des BSG vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) steht dieser Ansicht nicht entgegen. Wie in jenem Urteil ausgeführt beanstandete der dortige Kläger die Rentenanpassungen nicht.
Die Beklagte hat die Rentenanpassungen dem Gesetz gemäß durchgeführt.
Wie bereits dargelegt, ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Die Renten werden zum 01. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 SGB VI). Die maßgebenden Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer bestimmen sich nach § 68 Abs. 2 SGB VI, wobei § 68 Abs. 7 SGB VI dazu Ergänzendes regelt. Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird gemäß § 68 Abs. 3 SGB VI, der Nachhaltigkeitsfaktor wird gemäß § 68 Abs. 4 SGB VI ermittelt. Die Berechnungsformel im Einzelnen ist in § 68 Abs. 5 SGB VI niedergelegt.
Schließlich enthält § 68 a SGB VI eine Schutzklausel für den Fall, dass der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert ist, und trifft Regelungen über den Ausgleich der unterbliebenen Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf).
So bestimmt § 68 a Abs. 1 SGB VI: Abweichend von § 68 SGB VI vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
Nach § 68 a Abs. 2 SGB VI gilt: In den Jahren, in denen § 68 a Absatz 1 Satz 1 SGB VI anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
§ 68 a Abs. 3 SGB V regelt: Ist der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 SGB VI ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
Nach § 255 d Abs. 1 SGB VI beträgt der Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 0,9825.
Das SGB VI enthält daneben zeitlich beschränkte Sonderregelungen. Nach § 255 e Abs. 1 SGB VI tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwertes für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 01. Juli 2013 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils nach näherer Maßgabe des § 255 e Abs. 2 bis 5 SGB VI. Nach § 255 g SGB VI ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes zum 01. Juli 2007 § 68 Abs. 4 Satz 4 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird. Nach § 255 g Abs. 2 SGB VI ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 01. Juli 2010 § 68 a Abs. 3 SGB VI nicht anzuwenden.
Den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 SGB VI).
Darüber hinaus trifft das SGB VI Regelungen hinsichtlich des Beitrittsgebiets.
Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisses im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten. Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 254 b Abs. 2 SGB VI). Die Zeiten, für die an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) treten, sind in § 254 d SGB VI aufgelistet. Nach § 254 c Satz 1 SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Nach § 255 a Abs. 1 SGB VI beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 01. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Nach § 255 a Abs. 2 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Nach § 255 a Abs. 3 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 Abs. 4 SGB VI die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt nach den in dieser Vorschrift geregelten Einzelheiten berechnet. Nach § 255 a Abs. 4 SGB VI tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abweichend von § 68 a SGB VI jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost) nach dort geregelten Maßgaben. Nach § 255 d Abs. 2 SGB VI beträgt der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2007 0,9870.
Den zum 01. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) und den Ausgleichsbedarf (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 255 b Abs. 1 SGB VI).
Es betragen nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (BGBl I 2007, 1113) vom 01. Juli 2007 an der aktuelle Rentenwert 26,27 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 (BGBl I 2008, 1076) ab dem 01. Juli 2008 der aktuelle Rentenwert 26,56 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (BGBl I 2009, 1335) ab dem 01. Juli 2009 der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (BGBl I 2010, 816) ab dem 01. Juli 2010 der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (BGBl I 2011, 1039) ab dem 01. Juli 2011 der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro und nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (BGBl I 2012, 1389) ab dem 01. Juli 2012 der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro.
Die Beklagte hat auf der Grundlage der genannten Vorschriften und in Anwendung der genannten aktuellen Rentenwerte bzw. aktuellen Rentenwerte (Ost) zutreffend die jeweiligen Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 bis zum 01. Juli 2012 ausgehend von 2,0905 persönlichen Entgeltpunkten und 27,1122 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) vorgenommen.
Es ergeben sich somit zum
01. Juli 2007: Monatsteilbetrag 54,92 Euro und Monatsteilbetrag (Ost) 626,02 Euro, mithin 680,94 Euro;
01. Juli 2008: Monatsteilbetrag 55,52 Euro und Monatsteilbetrag (Ost) 632,80 Euro, mithin 688,32 Euro;
01. Juli 2009: Monatsteilbetrag 56,86 Euro und Monatsteilbetrag (Ost) 654,22 Euro, mithin 711,08 Euro;
01. Juli 2010: Monatsteilbetrag 56,86 Euro und Monatsteilbetrag (Ost) 654,22 Euro, mithin 711,08 Euro;
01. Juli 2011: Monatsteilbetrag 57,43 Euro und Monatsteilbetrag (Ost) 660,72 Euro, mithin 718,15 Euro;
01. Juli 2012: Monatsteilbetrag 58,68 Euro und Monatsteilbetrag (Ost) 675,64 Euro, mithin 734,32 Euro.
Für das Begehren der Klägerin, die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen, ist über die oben genannten Vorschriften hinaus eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Die durchgeführten Rentenanpassungen ab dem 01. Juli 2007 als auch die ausgebliebene Rentenanpassung zum 01. Juli 2010 sind nicht verfassungswidrig.
Die maßgebenden Gründe der Entscheidungen des BVerfG und des BSG zu den vor dem 01. Juli 2007 erfolgten bzw. nicht erfolgten Rentenanpassungen treffen für die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 bis zum 01. Juli 2012 weiterhin zu.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 (abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 2), der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist, denn sie waren auch Bevollmächtigte im Verfahren 1 BvR 824/03, bezogen auf die Rentenanpassungszeitpunkte des 01. Juli 2000 und des 01. Juli 2004 ausgeführt: Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 01. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 01. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt. Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die Preisindex orientierte Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Diese gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete. Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Erwartung einer fortwährenden Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers seine Grenze findet, denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten. Die im Jahr 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 vorzusehen.
Weder verstößt die Aussetzung der weiteren Rentenanpassungen gegen das GG, noch gebietet das GG die Rentenanpassung in einer bestimmten Höhe, insbesondere in Höhe eines Inflationsausgleichs.
Dies hat das BSG hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 (Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, abgedruckt in USK 2009-53, unter vollständiger inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1) entschieden.
Die dafür genannten Gründe, die sich der Senat zu Eigen macht, gelten für die anderen Rentenanpassungen in gleicher Weise.
Sowohl der Altersvorsorgeanteil, der durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I 2001, 403)mit § 68 Abs. 3 SGB VI eingeführt wurde und wegen der Sonderregelung des § 255e SGB VI erstmals für die Rentenanpassung zum 1.7.2003 Bedeutung gewann, wodurch sich die Rentenanpassung zwar im Grundsatz weiter an der Entwicklung der Bruttolöhne orientiert, aber neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur Alterssicherung als fiktiver Beitrag zur privaten Altersvorsorge mit einbezogen werden, als auch der Nachhaltigkeitsfaktor, der durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1791, 1798) geschaffen wurde und mit dem unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung vor allem auch der rückläufigen Entwicklung der Geburten und der Zuwanderung sowie der Veränderung im Erwerbsverhalten bewirkt werden soll, dass sich die Rentenanpassung nach der Veränderung des Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern vollzieht, sind verfassungsgemäß.
Das BSG hat dazu in den Urteilen vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R unter anderem ausgeführt:
Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15) . Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs. 1 GG. Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen (BVerfG vom 26.7.2007, abgedruckt in NZS 2008, 254) Der 4. Senat des BSG ging noch in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 (BSGE 90, 11, 19 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) von einem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen aus. Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht i.S. eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, denn einen Anspruch auf eine Rentenanpassung wenigstens in Höhe eines Inflationsausgleichs sehen und sahen die Gesetze der gesetzlichen Rentenversicherung nie vor.
Die Rentenanpassung folgt, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R (zitiert nach juris), seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 88; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 45) grundsätzlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Grundlage dessen ist das mit den Rentenreformgesetzen 1957 eingeführte Alterslohnprinzip. Die Rente soll mit Blick auf den zuvor allein von seinem Lohn oder Gehalt lebenden Arbeitnehmer nicht Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Anteil seines Lebensstandards nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Die Altersrentner sollten "aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers" gerückt werden (vgl. BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 57). Dieses Ziel bedingt die Koppelung des "Alterslohns" der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente - wie vor 1957 - an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (vgl. auchBSGE 86, 262, 300 f = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 43 f m. w. N.). Instrument der Anbindung der Rente an die Entwicklung des beitragsbelasteten Arbeitsverdienstes der Aktiven ist der sog. aktuelle Rentenwert.
Die Rentenanpassung stellt sich in Bezug auf die Entwicklung des Monatsbetrags der Rente somit aber als offenes System dar. Die jährliche Anpassung des Monatsbetrags der Rente kann bei negativer Bruttolohnentwicklung, steigenden Rentenversicherungsbeiträgen oder steigenden Vorsorgeaufwendungen und auch bei Kombinationen solcher Entwicklungen nicht nur zur Erhöhung, sondern auch zur Senkung des Monatsbetrags der Rente führen. Der Schutz vor inflationsbedingten Einbußen ist und war hingegen kein Bestandteil des Alterslohnprinzips bzw. der, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R, "Produktivitätsrente", wonach die Rentenanpassung grundsätzlich an der Entwicklung der Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten angebunden ist, ohne stets einen Wertanstieg zu garantieren und ohne einfachgesetzliche Eingriffe des Parlaments in die "Regelhaftigkeit" der Anpassung auszuschließen.
Das BSG hat weiter in den Urteilen vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R ausgeführt:
Auch wenn man den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenanpassung als beeinträchtigt ansieht, wäre die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils oder des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, wird also durch einen Gemeinwohlzweck bzw. ein gewichtiges öffentliches Interesse bestimmt.
Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war dazu erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 v. H. bis 26 v. H. im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37). Das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Alterssicherung konnte deshalb durch eine Beitragsbegrenzung geschaffen werden. Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beitragszahler zur allgemeinen Rentenversicherung ab dem Jahre 2002 beginnend mit einem Mindestbeitrag von 1 v. H. und steigend auf 4 v. H. seiner beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI bis zum Jahre 2008 eine von der allgemeinen Rentenversicherung unabhängige Altersversorgung aufbauen (BT-Drucks 14/4595 S 38, 39). Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25) Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25). Genauso wenig ist es sachwidrig, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird, inwieweit die "Riester-Rente" von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer, der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung (vgl. Senatsurteil a.a.O.; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 309). Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bei der Berechnung der Rentenanpassung gewährleistet, dass Rentenempfänger an der steigenden Belastung der Erwerbstätigen für die Altersvorsorge durch eine geringere Rentenanpassung beteiligt werden. Die Einsparung bei voller Wirkung des Altersvorsorgeanteils soll bei ca. 10 Milliarden Euro liegen (Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478)
Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG im Vordergrund (BT-Drucks 15/2149, S 1). Richtschnur für die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war der Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Jüngeren dürfen nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können (vgl. BT-Drucks 15/2149, S 1). Der demografische Wandel und die künftige Beschäftigungsentwicklung erfordern die Berücksichtigung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern bei der Rentenanpassung. Auf einen Rentenempfänger kamen Mitte der siebziger Jahre 2,75 Beitragszahler, während es im Jahre 2006 noch 1,4 Beitragszahler waren (vgl. Waltermann, NJW 2008, 2529). Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26. Juli 2007, NZS 2008, 254, 255).
Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung für die Inhaber der geschützten Position, d. h. die jetzigen Rentenempfänger, steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen (vgl. BVerfGE 74, 203, 214 ff) Die Einführung der rentenerhöhungsdämpfenden Maßnahmen sind im Hinblick auf die Intensität, die Schwere und die Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung zumutbar. Überdies muss sich der Nachhaltigkeitsfaktor - wie die Rentenanpassungen der Jahre 2007 und 2008 gezeigt haben - nicht immer zulasten der Rentner auswirken. Entwickelt sich nämlich die Relation zwischen der Zahl der Beitrag zahlenden Arbeitnehmer und der Zahl der Rentenempfänger - entgegen der Prognose bei Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors im Jahre 2004 (und dem demografischen Langzeittrend) - zugunsten der Beitragszahler, wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor rentensteigernd.
Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers muss gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zurückstehen. Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104). Bei Erwartungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Höhe der Renten stellt eine erst in der Zukunft wirksam werdende Regelung nur eine unechte Rückwirkung dar. Diese ist zulässig, wenn die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Gemeinschaft zugunsten der neuen Beschränkung des Anspruchs ausgeht.
Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105). Für die kontinuierliche Erhöhung des Rentenniveaus in der Vergangenheit war allerdings die günstige wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308). Zu diesen gehören die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität genauso wie die Veränderung der Lohn- und Gehaltssumme oder die Veränderungen im demografischen Bereich. Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 01. Juli 1981 (vgl. BVerfGE 58, 81, 123 hingewiesen. Die Rentenversicherung ist Teil der Gesellschaft und unterliegt daher sich verändernden Rahmenbedingungen. Die Veränderung der Geburtenrate, des Arbeitsmarkts und der ökonomischen Verhältnisse kann daher nicht mit dem Argument des Vertrauensschutzes ignoriert werden. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).
Hinzu kommt, dass der Aufwand der heutigen Rentner für die "Erwirtschaftung" eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung früher zum Teil wesentlich unter dem heutigen lag. Während heute für einen Entgeltpunkt des Durchschnitts-Jahresentgelts 19,9 v. H. entrichtet werden müssen, lagen die Beitragssätze für die Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre bei 14 v. H bis 18 v. H (vgl. Holzapfel, LVAMitt 2005, 263, 268). Der Wert eines Entgeltpunkts ist aber für alle heutigen und zukünftigen Rentner gleich hoch und ergibt sich aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das eine offenkundige Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung verbietet (vgl. Papier in Freiheit und Eigentum, Festschrift für Leisner, 1999, 721, 740 f), könnte eine weitere übermäßige Beitragssteigerung Probleme aufwerfen.
Die vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen führen auch nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge, dass diese im Ergebnis leer liefen. In dem Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl I 2008, 1076) verschiebt der Gesetzgeber die Erhöhung des Altersvorsorgeanteils für die Jahre 2008 und 2009 durch Änderung des § 255e Abs. 3 SGB VI auf die Jahre 2012 und 2013 (Gesetz zur Rentenanpassung 2008, Art 1 Nr. 3). Diese Maßnahme erhöht die Rentenanpassung 2008 von 0,46 v. H. auf 1,1 v. H. und soll die Rentenbezieher angemessen an der verbesserten Arbeitsmarktsituation und der Stabilisierung der Rentenfinanzen beteiligen (BT-Drucks 16/8744).
Diesen umfassenden Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 13. November 2008 – 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R tritt der erkennende Senat in vollem Umfang bei.
Die von der Klägerin aufgezeigten im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern im selben Umfang erfolgten Rentenanpassungen zum 01. Juli 2007 und 01. Juli 2008 bedeuten entgegen ihrer Ansicht keine Abkehr von der schrittweisen Herstellung der Rentenangleichung Ost an West. Dies stellt vielmehr eine Vergünstigung dar. Ohne die im selben Umfang erfolgten Rentenanpassungen hätte sich nämlich auf der Grundlage der geringeren Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Beitrittsgebiet gegenüber dem übrigen Bundesgebiet eine geringere Rentenanpassung ergeben. Die zum 01. Juli 2010 ausgebliebene Rentenanpassung resultiert daraus, dass sich eine negative Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter ergeben hatte, so dass ohne die o. g. Schutzklausel des § 68 a SGB VI eine negative Rentenanpassung, also eine Rentenminderung, eingetreten wäre. Die zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 jeweils hinter der Entwicklung der Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter gebliebenen Rentenanpassungen rühren daher, dass wegen § 68 a Abs 3 SGB VI, der nach § 255 g Abs. 2 SGB VI bis dahin nicht anzuwenden war, der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen gewesen ist. Dabei ist erneut zum 01. Juli 2011 eine Vergünstigung beim Rentenwert (Ost) aufgetreten, weil ohne Erhöhung mindestens um den Prozentsatz, um den sich der Rentenwert erhöht, der Rentenwert (Ost) geringer ausgefallen wäre. Zum 01. Juli 2012 ist wegen eines geringeren Ausgleichsbedarfs (Ost) eine prozentual höhere Rentenanpassung des Rentenwert (Ost) gegenüber dem Rentenwert erfolgt.
Dazu im Einzelnen:
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (www.bmas.de/portal/3304/entwurf_bestimmung_rentenwerte_kabinettsbeschluss.html) heißt es (Seite 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 v. H., die Veränderungen bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge des Jahres 2006 gegenüber dem Jahr 2005 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2007 von 26,13 Euro auf 26,27 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,54 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,49 v. H. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2007 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro auf 22,98 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,04 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,54 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2007 23,09 Euro.
Für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 nach dem Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 gilt insoweit nichts anderes (BT-Drucksache 16/8744, S. 8, 9): Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Ländern berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 1,4 v. H., die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,4 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0022. Aufgrund der Änderungen des §§ 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2006 und 2007 einheitlich 2,0 v. H., womit die anpassungsdämpfende Wirkung des Faktors für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils entfällt (Begründung zu Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b [§ 255 e SGB VI], S. 8). Gemeinsam mit der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung wirken die Aufwendungen für die Altersvorsorge im Ergebnis mit einem Faktor von 0,9949. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2008 von 26,27 Euro auf 26,56 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,1 v. H. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 0,54 v. H. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2008 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro auf 23,15 Euro erhöhen. Dies entspräche einem Anpassungssatz von 0,26 v. H. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 1,1 v. H. angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2008 23,34 Euro.
Es mag zwar zutreffen, dass für das Jahr 2006 und für das Jahr 2007 ein zu geringes durchschnittliches Jahresentgelt zugrunde gelegt wurde. Nach einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes (so Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen, Hintergrund Sozialpolitik: Rentenanpassung 2009 vom 02. April 2009, vgl. www.ak-sozialpolitik.de/doku/05_soziales/sgb_vi/209_04_02_rentenanpassung2009.pdf) ist die im Osten deutlich höherer Lohnsteigerung im Jahre 2008 gegenüber dem Jahre 2007 auf bis zum Jahr 2004 zurückreichende „statistische Überarbeitungseffekte“ im Umfang von insgesamt 1 Prozentpunkt zurückzuführen, wodurch die durchschnittlichen Jahresentgelte in den neuen Ländern um rund 30 Euro (2004), 50 Euro (2005), 130 Euro (2006) und 3 Euro (2007) angehoben wurden. Daraus folgt jedoch nichts für die bereits vorgenommenen Rentenanpassungen. Nach § 68 Abs. 7 Satz 1 SGB VI sind bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und –gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwertes verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Damit sind erst nachträglich bekannt gewordene andere (zu hohe oder zu niedrige) Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern unbeachtlich.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (Bundesrat-Drucksache 380/09 S. 3 bis 5) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 2,08 Prozent und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0031. Nach § 255 e Abs. 3 SGB VI beträgt der Altersvorsorgeanteil in den Jahren 2007 und 2008 einheitlich 2,0 Prozent. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2008 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2007 von ebenfalls von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirken sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und der Altersvorsorgeanteil nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2009 aus. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende aktuelle Rentenwert ab 01. Juli 2009 von 26,56 Euro auf 27,20 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,41 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 um 3,05 Prozent. Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2007 und 2008, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2009 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 Euro auf 24,13 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,38 Prozent.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (Bundesrat-Drucksache 236/10 S. 3, 4) ist dargelegt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 v. H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2010 aus. Auf Basis dieser Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 01. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,61 Prozent. Auf dieser Basis und der weiteren bundeseinheitlichen Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert (Ost) von 24,00 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt daher ab dem 01. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost), 24,13 Euro.
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (Bundesrat-Drucksache 203/11 S. 3, 4) heißt es: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 3,10 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2010 gegenüber 2009 mit 0,5 Prozent und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9954. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2010 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2009 von 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2011 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,99 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2011 von 27,20 Euro auf 27,47 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,99 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Ländern im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 von 2,55 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte würde sich der bis zum 30. Juni 2011 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2011 von 24,13 Euro auf 24,47 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 1,41 Prozent. Ab dem Jahr 2011 ist der seit den Rentenanpassungen des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf (Ost) ebenfalls abzubauen, indem zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor (Ost) von 1,0071 angehoben wird. Unter Berücksichtigung der Halbierung ist der Anpassungssatz für den Rentenwert (Ost) geringer als der Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert erhöht. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird daher um 0,99 Prozent angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2011 24,37 Euro (und damit nicht 24,30 Euro, berechnet aus 24,13 Euro x 1,0071).
In der Begründung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (Bundesrat-Drucksache 221/12 S. 3, 4) ist ausgeführt: Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,95 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2011 gegenüber 2010 um 0,5 Prozentpunkte und den Nachthaltigkeitsfaktor mit 1,0209. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2011 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2010 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 01. Juli 2012 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 01. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,68 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,40 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0440. Auch im Jahr 2012 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0220 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 01. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,07 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,18 Prozent. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und –gehälter in den neuen Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,28 Prozent. Auf dieser Basis und der Basis der bundeseinheitlichen Werte würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 01. Juli 2012 von 24,37 Euro auf 25,28 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 3,73 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor (Ost) in Höhe von 1,0373. Ab dem Jahr 2011 ist der seit den Rentenanpassungen des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf (Ost) ebenfalls abzubauen, indem zunächst der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem hälftigen Anpassungsfaktor (Ost) von 1,0187 angehoben wird. Ist der Ausgleichsbedarf bereits soweit abgesunken, dass eine Halbierung der Anpassung nicht mehr erforderlich ist, wird der Anpassungssatz nur soweit reduziert, wie er zum Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs notwendig ist. Der neue aktuelle Rentenwert (Ost) bestimmt sich wie folgt: Der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) wird mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf vervielfältigt wird. Der maßgebliche Anpassungsfaktor beträgt daher 1,0225. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt somit zum 01. Juli 2012 24,92 Euro (und damit nicht 24,83 Euro, berechnet aus 24,37 Euro x 1,0187). Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,26 Prozent.
Die Rentenanpassungen tragen mithin weiterhin sowohl der schrittweisen Herstellung der Rentenangleichung Ost an West als auch der unterschiedlichen Wirtschaftsleistung in Ost und West Rechnung.
Es ist ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 07. Januar 2005 – 1 BvR 286/04 (abgedruckt in SozR 4-3100 § 84 a Nr. 5), wonach die Regelung des § 84 a Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) über die unterschiedliche Höhe einer Witwengrundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern nicht verfassungswidrig ist (anders wegen der immateriellen Komponente zu den den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährten Beschädigungsgrundrenten: BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, abgedruckt in BVerfGE 102, 41) grundsätzlich gerechtfertigt, die unterschiedliche Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern mit dem daran anknüpfenden unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveau bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unbeachtet zu lassen. Das BVerfG hat u. a. ausgeführt: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die angegriffene Regelung bewegt sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Versorgungsleistungen vorgegebenen Grenzen. Die Ungleichbehandlung ist hinreichend gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 102, 41 <45>). Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl. BVerfGE 102, 41 <55>). Den aktuellen Wirtschafts- und Sozialdaten ist zu entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegende unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor gegeben ist. Die Lebensverhältnisse weisen teilweise weiterhin große Unterschiede auf. Das Anpassungskonzept des Gesetzgebers wird weiterhin nachhaltig verfolgt. Wenn jedoch die Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor unterschiedlich ist und auch weiterhin das Anpassungskonzept des Gesetzgebers nachhaltig verfolgt wird, weil mit Blick auf die Entwicklung der Renten nicht festgestellt werden kann, dass die Anpassungsdynamik zum Erliegen gekommen ist, lässt sich die Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die sich an diesem Sachverhalt orientiert, nicht festzustellen.
So hat auch das BSG im Urteil vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 55 a Nr. 1) ausgeführt: Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten z. T. ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie „im Westen“ versichert sind (und insoweit bei der "Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass „Beitragstransfers“ und „Steuertransfers“ an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer. Es liegt somit zwar eine ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner vor. Dies war jedoch jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem 20. Juli 2000, gerechtfertigt. Die Sonderregelungen für Entgeltpunkte aus im Beitrittsgebiet erbrachten Vorleistungen und diejenigen für das Rentnerlohnprinzip im Beitrittsgebiet waren im Hinblick auf den Gleichheitssatz jedenfalls am 20. Juli 2000 durch die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, die sie allein und in voller Höhe aus ihrem Privatvermögen bezahlen müssen und dafür allein mit ihrem Privatvermögen haften, auch wenn sie das abdingbare und auflösend bedingte Recht haben, sich bis zur Hälfte ihrer Beitragsschuld aus dem Arbeitslohn der Versicherten zu refinanzieren. Grundsätzlich erfüllen sie ihre Beitragsschuld, indem sie die Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens bezahlen. Entscheidend für die Finanzierung der Rentenversicherung sind daher (jedenfalls seit 1957) die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Schwankungen nach Branchen oder Regionen sind dabei grundsätzlich unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diese geprägten besonderen Wirtschaftsraums. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit - auch im Bereich der Rentenversicherung - zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl. BVerfGE 107, 218, 243). Demnach rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im "alten Bundesgebiet" erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Im weiteren Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 12 = BSGE 102, 36) hat das BSG auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 (abgedruckt in BVerfGE 107, 218) zur „Beamtenbesoldung Ost“ verwiesen, in dem dargelegt wird, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheidet, und stellte fest: Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist.
Festzustellen ist, dass das die Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium der „unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet“nach wie vor Bestand hat und erfüllt ist. Bei dem hierzu anzustellenden Vergleich stellt der Senat nicht auf den Vergleich einzelner Bundesländer untereinander ab, sondern auf die jeweiligen Durchschnittswerte aller „Alt-“Bundesländer bzw. aller „Neu-“Bundesländer (vgl. dazu das o. g. Urteil des BSG vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R, zum Beitrittsgebiet als ein durch Kriegsfolgen bedingter zurückgebliebener und dadurch geprägter besonderer Wirtschaftsraum). Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers und ist nach wie vor verfassungsgemäß.
Die Unterschiedlichkeit der „Roherträge“ der Wirtschaft lässt sich zunächst einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Bundestag und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 entnehmen (Bundestag-Drucksache 17/2572, S. 4). Danach haben sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von 1991 bis 2009 für West- und Ostdeutschland so entwickelt, dass - wenn man die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in Gesamtdeutschland = 100 setzt - die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in Westdeutschland 1991 einen Wert von 109,8, in Ostdeutschland hingegen einen von 56,4 erreichten. Bis 2009 haben sich die Werte wie folgt verändert: Westdeutschland liegt mit 103,0 über dem gesamtdeutschen Durchschnitt, während Ostdeutschland jetzt einen Wert von 82 erreicht. Der Angleichungsprozess ist bis zum Jahr 1995 sehr dynamisch verlaufen (Ostdeutschland hatte bereits 1995 einen Wert von rund 78 erreicht), seitdem ist die Annäherung jedoch nur noch in kleinen Schritten vorangegangen. Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Bundesländern 2009 je Arbeitnehmer 28 479Euro, in den neuen Bundesländern nur 22 667 Euro (vgl. Tabelle Anlage 1 der Bundestag-Drucksache 17/2572).
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen 2010 in den alten Bundesländern 29 294 Euro und in den neuen Bundesländern 23 603 Euro (Bundesrat-Drucksache 203/11, S. 10, 12) und 2011 in den alten Bundesländern 30 367 Euro und in den neuen Bundesländern 24 070 Euro (Bundesrat-Drucksache 221/12, S. 10, 12).
Auch bei sonstigen wichtigen wirtschaftlichen Leistungsgrößen haben sich die neuen Bundesländer zwar weiter dem Niveau der alten Bundesländer angenähert, ohne es indes zu erreichen. So stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner in den neuen Bundesländern von 42,9 % im Jahr 1991 auf 73,0 % des westdeutschen Niveaus im Jahre 2009 (vgl. „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2010“ – Jahresbericht 2010 - Unterrichtung durch die Bundesregierung: in Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 128 Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“). Es verminderte sich jedoch wieder im Jahre 2011 auf 71,1 % des westdeutschen Niveaus (vgl. „Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012“ – Jahresbericht 2012 - Unterrichtung durch die Bundesregierung: in Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 67 Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“). Im Jahresbericht 2010 wird für den Zeitraum von 2000 bis 2008 zwar von einer „Phase nachhaltigen Wachstumskurses“ (Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 37) berichtet, wobei das BIP je Einwohner in den neuen Bundesländern in diesem Zeitraum um 3,7 Prozentpunkte auf knapp 71 % des westdeutschen Durchschnittsniveaus gestiegen ist. Pro Kopf gerechnet hat sich das BIP zwischen 2000 und 2008 in den neuen Bundesländern um 14,5 %, in den alten Bundesländern dagegen nur um 9,2 % erhöht. 2009 ist das BIP je Einwohner infolge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Währungskrise auf 73 % des westdeutschen Niveaus gestiegen (Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 37). Es betrug in den neuen Bundesländern im Jahre 2009 22 702 Euro und in den alten Bundesländern 31 086 Euro (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 128, Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“). Nach dem Jahresbericht 2012 konnte auch die ostdeutsche Wirtschaft 2011 gemessen am BIP deutlich wachsen. So liegt das Wachstum des ostdeutschen BIP (einschließlich Berlin) 2011 mit preisbereinigt 2,5 Prozent aber noch immer unter dem Bundesdurchschnitt von 3,0 Prozent.. Die Angleichung zwischen alten und neuen Bundesländer ist in den letzten Jahren indes vorangekommen, auch wenn sie im Vergleich mit den 90er Jahren ein deutlich verlangsamtes Tempo aufweist. Das Niveau der ostdeutschen Länder einschließlich Berlin beim Bruttoinlandsprodukt je Einwohner im Vergleich zu Westdeutschland reduzierte sich in 2010 um rund zwei Prozentpunkte auf 71 Prozent (Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 6). Es betrug in den neuen Bundesländern im Jahre 2011 23 710 Euro und in den alten Bundesländern 33 365 Euro (vgl. Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 67, Tabelle 2.1 „Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich“). Nach dem Jahresbericht 2010 (Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 37) zeigen auch die Vergleichsdaten für die Entwicklung der Produktivität (in Ostdeutschland im Jahre 2000 76 % des westdeutschen Niveaus, im Jahre 2009 81 % des westdeutschen Niveaus), der Bruttowertschöpfung des verarbeitenden Gewerbes pro Erwerbstätigem (im Jahre 2000 72 % des westdeutschen Niveaus, 85 % des westdeutschen Niveaus in 2009), der Exportquote (im Jahre 2000 56 %, in 2009 73 % des westdeutschen Niveaus), der Selbständigenquote (84 % des westdeutschen Niveaus in 2000, 106 % im Jahr 2009) oder des Kapitalstocks pro Beschäftigtem (für das Jahr 2000 78 % des westdeutschen Niveaus, 85 % im Jahr 2009) den „strukturellen Konvergenzprozess“ der weiteren Annäherung an, der aber noch nicht zum Ziel des gleichen Standards geführt hat.
Dies gilt ebenfalls für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist zu einem Anpassungsprozess gekommen, der aber noch nicht zu einer vollständigen Angleichung geführt hat. Vor allem in den ersten Jahren der Deutschen Einheit sind die Löhne im Osten rasch gestiegen. Daher sind in den Jahren von 1992 bis 2001 die lohnorientiert angepassten Renten in den ostdeutschen Ländern stets stärker gestiegen als die Renten in Westdeutschland. Mit Einsetzen des konjunkturellen Abschwungs in den Jahren 2002, 2003 und 2004 hat sich jedoch auch der Lohnangleichungsprozess verlangsamt. Im Ergebnis hat sich die Relation der Renten Ost von 40,3 % des Westniveaus am 01. Juli 1990 auf 88,7 % seit dem 01. Juli 2009 verbessert. Die monatlich verfügbare Eckrente in den neuen Bundesländern stieg von 344 Euro auf rund 977 Euro, in den alten Bundesländern stieg sie im selben Zeitraum von 852 Euro auf rund 1 101 Euro. Der Hochwertungsfaktor für das Jahr 2010 beträgt 1,1889. Die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Versichertenrenten (tatsächliche Renten nach SGB VI und nach RÜG) liegen in den ostdeutschen Ländern sowohl bei den Männern mit durchschnittlich 1 019 Euro als auch bei den Frauen mit 700 Euro über denjenigen in den alten Ländern mit durchschnittlich 969 Euro für Männer und 500 Euro für Frauen (Stand: 31. Dezember 2009). Diese im Vergleich zu den verfügbaren Eckrenten günstigere Ost-West-Relation der durchschnittlichen Versichertenrentenzahlbeträge resultiert aber nicht aus einer Angleichung der Bruttolöhne und –gehälter, sondern vor allem aus den überwiegend geschlossenen Erwerbsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den ostdeutschen Bundesländern. Diese tragen insbesondere bei den Frauen zu höheren durchschnittlich verfügbaren Versichertenrenten bei (Jahresbericht 2010, Bundestag-Drucksache 17/3000, S. 51, 52). Der Jahresbericht 2012 (Bundestag-Drucksache 17/10803, S. 26) weist daraufhin, dass einerseits die Frage einer Vereinheitlichung der Rentenberechnung in Ost und West im Kontext einer längeren politischen Diskussion von der Bundesregierung geprüft wird. Er betont, dass sich andererseits das jetzige System aber bewährt hat, denn die besonderen rentenrechtlichen Bestimmungen führen dazu, insbesondere das nach wie vor im Durchschnitt niedrigere Lohnniveau in Ostdeutschland bei der Rentenberechnung durch die Hochwertung der Einkommen auszugleichen. Die für die Bestimmung der Entgeltpunkte maßgebenden Arbeitsverdienste Ost werden mit einem Hochwertungsfaktor vervielfältigt, der den Abstand zwischen dem Durchschnittsentgelt Ost und dem Durchschnittsentgelt West widerspiegelt (vorläufiger Wert für 2012: 1,1754). Hierdurch ist sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenertrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Ländern. Der mit der Rentenanpassung 2011 begonnene Abbau des Ausgleichsbedarfs – es ist die Summe der nicht vollzogenen Minderungen der Rente in den Jahren 2005, 2006 und 2010 – wurde mit der Rentenanpassung 2012 fortgesetzt und hat eine höhere Anpassung der aktuellen Rentenwerte verhindert. Der Ausgleichsbedarf (Ost) konnte mit der Rentenanpassung 2012 – im Unterschied zu seinem Westwert – bereits vollständig abgebaut werden.
Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Hierzu ist von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 folgendes Beispiel gegeben worden (Bundestag-Drucksache 17/2572, S. 4):
„Das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt betrug im Jahre 2008 in den alten Ländern rund 31 000 Euro und in den neuen Ländern rund 26 000 Euro. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte werden die 26 000 Euro auf 31 000 Euro hochgewertet. Ein Versicherter aus Hannover hat also im Jahre 2008 mit einem Jahresverdienst von 31 000 Euro brutto einen Entgeltpunkt erworben. Dagegen erreichte im Jahr 2008 ein Beschäftigter im Magdeburg mit einem Jahresverdienst von nur 26 000 Euro durch die Hochwertung ebenfalls einen Entgeltpunkt, allerdings einen Entgeltpunkt (Ost). Durch die Hochwertung des Arbeitsentgelts wird erreicht, dass das geringere Lohnniveau in den neuen Ländern nicht zu verfestigten niedrigeren Entgeltpositionen für die Zukunft führt. Durch das Zusammenspiel von Hochwertung und aktuellem Rentenwert (Ost) wird für Rentnerinnen und Rentner mit vergleichbarer Erwerbsbiografie in den alten und neuen Ländern ein gleich hohes Rentenniveau hergestellt. Die Renten Ost folgen damit den Löhnen Ost: Solange die Löhne Ost geringer als die Löhne West sind, sind auch die aktuellen Rentenwerte (Ost) geringer als die aktuellen Rentenwerte West. Bei gleichem relativem Lohnniveau hingegen sind vergleichbare Renten in Ost und West gleich hoch, und dies, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rentenansprüche das Lohnniveau Ost noch unter dem Westniveau lag. Die Hochwertung nach Anlage 10 SGB VI ist kein Instrument, das darauf ausgerichtet ist, Altersarmut zu begegnen. Sie stellt im System der lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherung sicher, dass den Versicherten in den neuen Ländern Nachteile beim Erwerb der Entgeltpunkte in den neuen Ländern aufgrund des dort niedrigeren Lohnniveaus nicht entstehen und sich im Zusammenwirken mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) ein gleich hohes Rentenniveau wie in den alten Ländern einstellt.“
Hinzu kommt, dass durch die Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI trotz des niedrigeren aktuellen Rentenwerts (Ost) in den neuen Bundesländern das Verhältnis von Beitragshöhe zu Rentenertrag in den neuen Bundesländern höher ist. Hierzu heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst vom 13. Juli 2010 (Bundestag-Drucksache 17/2572 S. 11):
„In den neuen Ländern wird bei gleicher Beitragsleistung (in Euro) im Vergleich zu den alten Ländern für das Jahr 2008 eine um rund 4 % höhere Rentenanwartschaft (in Euro) erworben. Dieser Wert ergibt sich, indem die Relation der aktuellen Rentenwerte (2008: 87,9 %) und die Relation der durchschnittlichen Versichertenentgelte gemäß den Anlagen 1 und 10 SGB VI (2008: 84,3 %) ins Verhältnis gesetzt werden.
Für das Jahr 2009 liegt bisher nur das vorläufige Entgelt gemäß SGB VI vor. Dieses wurde mit der Rechengrößenverordnung im Herbst 2008 ausgehend vom endgültigen Entgelt 2007 mit der doppelten Lohnwachstumsrate des Jahres 2007 festgelegt. Auf Basis des vorläufigen Entgelts ergibt sich eine Ost-West-Relation von 84,3 %. Da die Relation der aktuellen Rentenwerte zum 01. Juli auf 88,7 % gestiegen ist, beträgt der „Vorteil“ für die im Jahr 2009 erworbenen Anwartschaften somit rund 5 %. Für im Jahr 2010 erworbene Anwartschaften ergibt sich auf Basis der vorläufigen Entgelte ebenfalls ein Wert von rund 5 %, da sich die Entgeltrelation nur geringfügig und die aktuellen Rentenwerte gar nicht ändern.
Auf Basis der vom Statistischen Bundesamt im März 2010 gemeldeten Lohnentwicklung 2009 für die Rentenanpassung zum 01. Juli 2010 ergäbe sich für das Jahr 2009 eine Relation der Versichertenentgelte von 85,4 %. Die Löhne Ost hätten sich also den Löhnen West angeglichen, was jedoch auf dem Rückgang der Westlöhne basiert. Der „Vorteil“ beträgt danach für das Jahr 2009 nur noch rund 4 %. Der endgültige Wert kann allerdings erst berechnet werden, wenn das endgültige Versichertenentgelt im Herbst durch die Rechengrößenverordnung festgelegt wird. Dabei werden die im August gemeldeten Daten des Statistischen Bundesamtes verwendet.“
Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern.
Der von der Klägerin vorgelegten Information der Arbeitnehmerkammer B vom 05. September 2012 ist dazu nichts anderes zu entnehmen. Darin wird lediglich prognostisch auf der Grundlage der heutigen Werte gerechnet bis in die 2030er Jahre die Entwicklung des Rentenniveaus dargestellt. Ein künftiges, zudem wegen zahlreicher Unwägbarkeiten ungewisses Rentenniveau führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Vorschriften.
Die Ansicht der Klägerin, der Senat habe die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 20. Mai 2011 zu beachten, ist unzutreffend.
Unter Ziffer 22 dieser Bemerkungen, auf den sich die Klägerin inhaltlich bezieht, hat der Ausschuss ausgeführt: Der Ausschuss ist besorgt über die Diskriminierung bei der Inanspruchnahme der Rechte auf soziale Sicherheit zwischen östlichen und westlichen Bundesländern, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 über die Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR zum Ausdruck kommt. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, umgehende und wirksame Maßnahmen zu treffen, um jede weitere Diskriminierung in der Höhe von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen.
Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als Wirtschafts- und Sozialrat Organ nach dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), der am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Mit dem In-Kraft-Treten am 03. Januar 1976 (vgl. Bekanntmachung vom 09. März 1976, BGBl II 1976, 428) ist die Bundesrepublik Deutschland, die diesem am 09. Oktober 1968 unterzeichneten Pakt mit Gesetz vom 23. November 1973 zugestimmt (BGBl II 1973, 1569) hat, völkerrechtlich an diesen Pakt gebunden. Nach Art. 2 Abs. 1 IPwskR verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Art. 2 Abs. 2 IPwskR, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
Nach Art. 9 IPwskR erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.
Nach Art. 16 Abs. 1 IPwskR verpflichten sich die Vertragsstaaten, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden. Nach Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a IPwskR werden alle Berichte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
Dieser Pakt ist zwar wegen seiner Transformierung durch Bundesgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG Teil des bundesdeutschen Rechts. Unmittelbare Anwendung als Rechtsnorm finden die Regelungen dieses Paktes jedoch nur insoweit, als sie dem Gebot einer hinreichenden rechtsstaatlichen Bestimmtheit genügen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2007 – 15 A 1596/07, abgedruckt in DVBl 2007, 1442). Es handelt sich bei diesem Pakt nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen, denn diese Vorschrift bezieht sich nicht auf völkervertragliche Regelungen (BVerfGE 117, 141, 148/149, 150; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2010, Art. 25, Rdnrn. 1-3, zu Einzelfällen Rdnrn. 101-170; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand Februar 2003, Art. 25, Rdnrn. 19 und 20 unter Hinweis auf die Sonderregelung des Art. 59 Abs. 2 GG). Als einfaches Bundesgesetz besteht dieser Pakt mithin gleichrangig im Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte den Pakt wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Soweit der Pakt Gewährleistungen enthält, beeinflussen diese jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Text des Paktes dient insoweit auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – bei der Auslegung des GG).
Ungeachtet dessen vermag jedoch der Senat nicht zu erkennen, weswegen in diskriminierender Weise gegen Art. 9 und Art. 2 Abs. 2 IPwskR verstoßen worden sein könnte, denn in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fehlen dazu jegliche nachprüfbaren Ausführungen. Schließlich bietet der IPwskR an keiner Stelle auch nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Senat an die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (anders als nach Art 46 Abs. 1 EMRK, wonach sich die Hohen Vertragsparteien verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen: vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04) gebunden sein könnte.
Angesichts dessen sind auch die Bundesministerin der Justiz und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales zur Umsetzung der Vorgaben des UN-Ausschusses nicht anzuhören, denn darauf kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht an.
Dem Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob der Klägerin ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den EV sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft, ist nicht zu entsprechen.
Zum einen kommt es aus Rechtsgründen auf einen solchen Beweis nicht an, denn wie dargelegt, verletzen die angefochtenen Bescheide insbesondere keine Grund- und Menschenrechte. Zum anderen erfüllt dieser Beweisantrag nicht die Mindestanforderungen, die prozessual an einen solchen Antrag zu stellen sind. Es werden keine Tatsachen behauptet, sondern lediglich Fragen aufgeworfen.
Die Berufung und die Klagen müssen mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.