Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 21.06.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 22 R 878/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 AAÜG, § 44 SGB 10 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege der Neufeststellung über bisher von der Beklagten bereits festgestellte Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hinaus weitere Entgelte festzustellen. Darüber hinaus wendet er sich gegen die nachträgliche Feststellung der Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 21. Dezember 1999.
Der 1937 geborene Kläger, der am 01. November 1962 die Diplom-Schlussprüfung nach der Prüfungsordnung für Diplomingenieure der Fakultät für Verkehrstechnik an der Hochschule für Verkehrswesen in D (in der Fachrichtung Verkehrsmaschinentechnik Konstruktion) erfolgreich abgelegt hatte, war ausweislich der von ihm vorgelegten Versicherungsausweise nach seinem Studium als „Technologe“, „Dipl.-Ingenieur“ „Projektingenieur“ bzw. „Ingenieur“ bis zum 30. Juni 1990 im VEB L „K“ B, VEB Kombinat L „K“ B, VEB K „K“ B, VEB M „K“ B, VEB Maschinenbau „K“ Babelsberg Betrieb des VEB S und VEB Maschinenbau „K“ B Betrieb des I-Kombinates. Als Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist im Sozialversicherungsausweis für das Datum „30.6.1990“ die „Maschinenbau B GmbH“ eingetragen.
Am 01. August 1985 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und zahlte FZR-Beiträge bis zur Höhe seiner monatlichen Gesamteinkünfte.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 hatte die Beklagte die Zeiten vom 01. November 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und das gesamte erzielte Arbeitsentgelt festgestellt.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 an den Rentenversicherungsträger bat der Kläger um Überprüfung seiner von der Beklagten als Rentenversicherungsträger gezahlten Altersrente „hinsichtlich der Einbeziehung von Jahresendprämien“.
Auf Anforderung der Beklagten übersandte der Kläger verschiedene Unterlagen – u.a. auch über von ihm erzielte weitere Einnahmen aus der Verwertung von Patenten – und gab an, dass Nachweise über Sonderzahlungen nicht vorhanden seien, da diese bei Auszahlung, z. B. auch der Jahresendprämie, auf Auszahlungslisten nur hätten gegen gezeichnet werden müssen.
Nachdem die Beklagte einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam über die Maschinenbau B GmbH (Registernummer HRB 176 P) bei gezogen hatte, in dem als Tag der Eintragung der GmbH der 29. Juni 1990 eingetragen ist, stellte sie mit Bescheid vom 22. April 2009 fest, dass - nach Prüfung des Feststellungsbescheides vom 31. Dezember 1999 - das AAÜG nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar sei, der Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1999, mit dem die Zeiten vom 01. November 1962 bis 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt worden seien, rechtswidrig sei, aber nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen werden könne und dass kein Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte nach dem AAÜG bestehe. Der Antrag vom 30. August 2007 werde daher abgelehnt. Der Versorgungsträger sei von Amts wegen verpflichtet, bei seiner Entscheidung über jeden erneuten Antrag auf Überprüfung des Feststellungsbescheides die jeweils aktuellen Gesetzeslagen und den neuesten Stand der Rechtsprechung zu beachten. Es sei somit vor jeder Entscheidung zwingend erforderlich, auch die Gesamtaussage des ursprünglichen Feststellungsbescheides auf seinen Inhalt, ggf. auf mögliche Erweiterungen, aber auch seinen rechtlichen Bestand hin zu überprüfen. Im Ergebnis dieser Überprüfung werde festgestellt, dass die Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG zu Unrecht anerkannt worden seien, weil das AAÜG im Fall des Klägers nicht anzuwenden sei. Denn der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im früheren VEB Maschinenbau „K“ B ausgeübt, wobei es sich bei diesem Betrieb nicht mehr um einen VEB (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe, da dieser bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Die Eintragung der GmbH sei am 29. Juni 1990 erfolgt, so dass am Stichtag 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur AVtI nicht vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei der Bescheid vom 21. Dezember 1999 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig. Eine teilweise oder vollständige Rücknahme des Bescheides vom 21. Dezember 1999 nach § 45 SGB X sei jedoch nicht zulässig, weil den Kläger kein Verschulden getroffen habe und die für die Rücknahme von rechtswidrigen Bescheiden in solchen Fällen vorgesehene Frist des § 45 Abs. 3 SGB X bereits abgelaufen sei. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1999 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X jedoch nicht abgeleitet werden. Denn für die Anerkennung höherer Entgelte sei keine Rechtsgrundlage vorhanden (§ 48 Abs. 3 SGB X). Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mehrfach entschieden, dass aufgrund des Normzwecks der Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X kein Unrecht erweitert werden dürfe.
Der Kläger machte mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch - näher bezifferte - „Sondereinnahmen“ als zusätzliche Entgelte geltend und führte aus, dass die den Gesetzesvorschriften der DDR entsprechende Umwandlung des früheren VEB Maschinenbau „K“ B am letzen Arbeitstag vor der Währungsreform in eine GmbH nicht zu einer „Bestrafung“ gegenüber Ingenieuren in den Betrieben führen dürfe, die nicht vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03. November 2010 wurde der Widerspruch zurück gewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 30. November 2010 beim Sozialgericht Potsdam (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass er ganz auf den Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 1999 vertraut habe und seine Alterssicherung auf die ihm zugesagte Rentenhöhe bzw. Entwicklung dieser ausgerichtet habe. Im Übrigen habe „kein persönlicher Betriebswechsel“ vorgelegen; sein Arbeitsvertrag habe mit dem VEB Maschinenbaukombinat B, nach Umwandlung mit der Maschinenbau B GmbH bestanden. Es habe somit eine gleitende Überleitung von einem VEB in eine GmbH vorgelegen. Der ehemalige VEB Maschinenbau B sei nach Gründung der Treuhandanstalt deren Weisungen unterlegen gewesen, die Treuhandanstalt habe mit dem Umwandlungsvertrag die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie weiterhin 100 % der Geschäftsanteile der Maschinenbau B GmbH gehalten. Da er den Betrieb nicht gewechselt habe, sei er vor und nach dem 29. Juni 1990 in einem Betrieb der Treuhandanstalt tätig gewesen. Die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990, an dem sein damaliger Arbeitgeber in Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zur Privatisierung der VEB’s bereits im Handelsregister als GmbH eingetragen gewesen sei, sei ominös, willkürlich, konstruiert und für ihn nicht erklärbar. Der Kläger hat Kopien zum Vorgang der Umwandlung des VEB in eine GmbH vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. November 1962 bis 30. Juni 1990 weitere Arbeitsentgelte festzustellen sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Dezember 1999 aufzuheben.
Die Beklagte, die im Wesentlichen ihre Argumentation aus den angegriffenen Bescheiden wiederholt hat, hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Potsdam (Registernummer 583) bei gezogen und durch Urteil vom 28. Juni 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des 4. Senats des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 14. November 2008, Az. 4 R 1694/05 ausgeführt, dass der VEB Maschinenbau „K“ B am 30. Juni 1990 nicht mehr existiert habe, so dass die Beklagte zu Recht weitere Entgelte nicht festgestellt habe sowie die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 21. Dezember 1999 zu Recht getroffen habe.
Gegen das dem Kläger am 23. Juli 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 19. August 2011 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene wiederholt und darüber hinaus vorgetragen, dass die Umwandlung des VEB in eine GmbH nicht wirksam gewesen sei, weil die damaligen Verhandlungen zur Umwandlung durch einen in Westberlin ansässigen Rechtsanwalt und Notar durchgeführt worden sei, der in der ehemaligen DDR keine Zulassung zur Führung der Verhandlung und notariellen Bestätigung dieser Umwandlung gehabt habe. Gegen geltendes Recht der DDR sei außerdem deshalb verstoßen worden, weil die Finanzprüfung des VEB erst am 28. Juni 1990 in Düsseldorf durchgeführt worden sei. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die Eintragung der GmbH in das Handelsregister am 29. Juni 1990 erfolgt sei. Die Finanzprüfung sei seiner Erachtens zurück datiert worden, um den rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung zu genügen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2010 zu verpflichten, den Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1999 zurückzunehmen und weitere, während der Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. November 1962 bis 30. Juni 1990 erzielte Arbeitsentgelte sowie die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen.
Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Kopie der bei gezogenen Registerakte über den VEB Maschinenbau „K“ B, die sämtlich in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Entgelte über die mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 bindend festgestellten hinaus im Wege der Neufeststellung hat.Soweit sich der Kläger gegen die weiteren Feststellungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2010 - Nichtanwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Dezember 1999 - wendet, hat das SG ebenfalls zutreffend entschieden, dass diese Entscheidungen dem geltenden Recht entsprechen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG besteht nicht.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, den Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren (Ursprungs-)Bescheid vom 21. Dezember 1999 insoweit zu ändern, als über die mit diesem Bescheid bereits festgestellten Arbeitsentgelte für Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG hinaus weitere im Zeitraum vom 01. November 1962 bis 30. Juni 1990 erzielte Arbeitsentgelte festzustellen, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X. Die Vorschrift besagt:
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Die Beklagte wäre im Zeitpunkt der Bekanntgabe ihres bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 21. Dezember 1999 (anfänglich), der insoweit keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet (nicht begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X), als er inzidenter die Feststellung höherer Entgelte als die darin festgestellten ablehnt, und der noch nicht erledigt ist, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie für den Zeitraum vom 01. November 1962 bis zum 30. Juni 1990 höhere Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellen gehabt hätte. Dies ist nicht der Fall.
Allerdings kommt die Zahlung von Jahresendprämien grundsätzlich als von der Beklagten festzustellendes Arbeitsentgelt in Betracht (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris). Der Arbeitsentgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris) nach § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (im Sinne des § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Für den Entgeltbegriff des AAÜG ist es dabei – im Gegensatz zu § 256a Abs. 2 SGB VI (vgl. BSG Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 14/00 R, veröffentlicht im juris; Urteil des erkennenden Senates 24. März 2011, L 22 R 573/10, veröffentlicht in juris) – unerheblich, ob die fraglichen Einkünfte sozialversicherungspflichtig sind (BSG, Urteil vom 02. August 2000, B 4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris). Dahinstehen kann, ob auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Sondereinnahmen als solches Arbeitsentgelt zu beurteilen ist. Denn die Beklagte hat zu Recht keinerlei zusätzliches Entgelt über das mit dem Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1999 hinaus festgestellte – also weder Jahresendprämien noch Einkünfte aus der Verwertung von Patenten des Klägers – anerkannt. Denn es fehlte schon an der grundsätzlichen Voraussetzung hierfür, nämlich der Anwendbarkeit des AAÜG, worüber die Beklagte erstmals mit dem angegriffenen Bescheid richtig entschieden hat. Und nur im Rahmen der Anwendbarkeit des AAÜG ist die Zahlung von Jahresendprämien als Arbeitsentgelt zu beurteilen.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a. a. O. bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG auf ihn anwendbar ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 14).
Ein Verwaltungsakt, der dies zugunsten des Klägers festgestellt und ihn dadurch der Geltung des AAÜG unterstellt hätte, liegt nicht vor. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. November 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die im genannten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz erworben hatte oder nur wegen eines Anwartschaftsverlustes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erworben hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09. April 2002, a. a. O., Rz. 16) muss eine solche positive Status-Entscheidung in einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG zu erteilenden Bescheid grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein; aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder der Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes könne nicht entnommen werden, dass der Bescheid eine eigenständige Feststellung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X verlautbaren solle. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 31. Dezember 1999 enthält keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger; vielmehr werden lediglich einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen Verwaltungsakt entschieden worden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt.
Soweit die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2010 erstmalig eine für den Kläger negative Status-Entscheidung (über die Nichtanwendbarkeit des AAÜG) getroffen hat, hat sie diese eigenständige Feststellung der Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X nachgeholt. Diese Entscheidung ist rechtmäßig.
Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 01. Januar 1991 in Kraft trat, regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme im Sinne der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen des Versorgungssystems einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht. Einen „Anspruch“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat der Kläger schon deshalb nicht erworben, weil bei ihm bis zum In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 28).
Der Kläger hat auch keine fiktive „Anwartschaft“ auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG „aufgrund der Zugehörigkeit“ zu einem Zusatzversorgungssystem erworben. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG nur dann der Fall, wenn nach der am 01. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein „Anspruch auf Versorgungszusage“ bestanden hätte (so zuletzt in Anknüpfung an die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, auch der 5. Senat des Gerichts in seinem Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 Rs 6/09 R, veröffentlicht in juris). Hierzu hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (Rz. 27 bis 29) festgestellt:
„…Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden . Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist . Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren .
Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht…“
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 44/05) ausgeführt hat, dass die Anknüpfung an das Datum des 30. Juni 1990 keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bewirkt. Der Senat folgt dem.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) vor, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH beschäftigt gewesen ist.
Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hängt im Bereich der AVtI gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. DDR Seite 844) und § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Seite 487), soweit diese am 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab, von denen hier jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 02. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, muss die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R). In diesem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“, „volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet ist. Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt bereits durch das Merkmal „volkseigen“. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums). Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 35 f.).
Beschäftigungsstelle des Klägers im rechtlichen Sinne war am 30. Juni 1990 nicht mehr der VEB Maschinenbau „K“ B, Betrieb des I-Kombinates N, sondern eine GmbH, nämlich die Maschinenbau B GmbH. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist in der Rubrik „Ende der Tätigkeit“ unter dem Datum des „30.6.1990“ als Beschäftigungsbetrieb nicht mehr wie zuvor der VEB Maschinenbau „K“ B Betrieb des I-Kombinats N eingetragen, sondern bereits die Maschinenbau B GmbH.
Der VEB Maschinenbau „K“ B war am 29. Juni 1990 durch die Eintragung der Maschinenbau B GmbH in das Handelsregister erloschen. Damit hatte der VEB Maschinenbau „K“ B seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft vor dem 01. Juli 1990 an eine Nachfolgegesellschaft verloren, weil mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister die zuvor eingeleitete Umwandlung des VEB in eine GmbH nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungs-VO) vom 01. März 1990 (GBl. I Seite 107) vollzogen war (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 4/09 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 35, 37-39).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen, als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
§ 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist.
Die Eintragung der Maschinenbau B GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam am 29. Juni 1990. Dies ergibt sich aus dem Registerblatt HRB 176 P dieses Amtsgerichts. Dort ist u. a. unter der Rubrik „Rechtsverhältnisse“ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und „der Gesellschaftsvertrag ist am 28. Juni 1990 abgeschlossen“ eingetragen. Als Tag der Eintragung ist der „29. Juni 1990“ vermerkt. Als Eintragende ergibt sich der Name „N, Richter“.
Soweit der Kläger meinen sollte, die GmbH sei tatsächlich erst nach dem 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, weil die Eintragungsverfügung der Richterin Nvom selben Tage stamme, aber die Eintragungsverfügung vom 29. Juni 1990 – unter der Unterschrift der Richterin N – ein anderes Namenskürzel mit dem Datum „17/7.“ trage, spricht nichts dagegen, dass die Eintragung der GmbH noch am Tag der Eintragungsverfügung, alsoam 29. Juni 1990 vorgenommen worden ist. Ausweislich der vom Kläger selbst beigefügten Kopie aus der Urkundenrolle Nr. 313/1990 des Notars D H, Tstraße in B wurde am 29. Juni 1990 die Maschinenbau B GmbH beim Staatlichen Vertragsgericht auch zur Eintragung in das Register gemäß § 6 Abs. 1 Umwandlungs-VO angemeldet. Die Kopie dieser Anmeldung der Maschinenbau B GmbH zeigt auch den handschriftlichen Vermerk „persönl. abgegeben“ mit der Unterschriftsparaphe „N“ - für N - und das Datum „29/6“. Dafür, dass die GmbH nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen und diese Eintragung rückdatiert worden ist, ist nichts erkennbar.
Die Eintragung ins Handelsregister lässt die GmbH als juristische Person entstehen. Diese Eintragung wirkt konstitutiv (Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, Kommentar, 18. Auflage, § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 2). Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Formmängel werden geheilt. Rechtsmittel gegen eine erfolgte Eintragung sind nicht gegeben. Lediglich bei Inhaltsmängeln des Gesellschaftsvertrages kommt ggf. eine Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbH-Gesetz bzw. ein Amtslöschungs- bzw. Amtsauflösungsverfahren nach §§ 144, 144 a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) – jetzt nach §§ 397 bis 399 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – in Betracht (Hueck/Fastrich, a.a.O., § 9 c Rdnr. 13). Anlass zur Anregung an das Registergericht, eine Berichtigung oder Löschung zu prüfen, besteht nicht.
Soweit der Kläger also meint, dass mit der am 29. Juni 1990 erfolgten Eintragung der Maschinenbau B GmbH in das Handelsregister vom Staatlichen Vertragsgericht gegen § 3 Abs. 3 Umwandlungs-VO verstoßen worden sei, weil nicht alle in § 6 Abs. 2 Umwandlungs-VO genannten Dokumente, insbesondere kein Prüfbericht nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Umwandlungs-VO vorgelegen habe, ist dies unerheblich. Dies hat nicht die Unwirksamkeit der Eintragung zur Folge, so dass die Umwandlung gleichwohl am 29. Juni 1990 vollzogen war.
Soweit der Kläger einen formellen Mangel der Eintragung darin erkennt, dass die notarielle Beurkundung der Umwandlungserklärung durch einen so genannten West-Notar außerhalb seines zuständigen Zuständigkeitsbereichs und auf dem Staatsgebiet der DDR vorgenommen worden ist, ist festzustellen, dass diese notarielle Beurkundung von Anfang an (ex tunc) – und nicht erst durch Eintragung der GmbH in das Handelsregister – wirksam gewesen ist. Der Gesetzgeber hat den in der Literatur insoweit geäußerten Bedenken mit Art. 231 § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Rechnung getragen. Hiernach ist eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Einigungsvertrag genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war. Rechtsgeschäfte, die nach DDR-Recht möglicherweise in Folge der Einschaltung einer nicht zugelassenen Urkundsperson unter einem Formmangel leiden, sind danach dennoch wirksam, wenn die für das Rechtsgeschäft erforderliche Form, wie im vorliegenden Fall, von einem Notar aus Berlin (West) eingehalten wurde. Die Heilung ist von Amts wegen zu beachten und wirkt ex tunc (Heinrichs in Palandt, BGB, 54. Auflage 1995, Art. 231 § 7 EGBGB RdNr. 3 und Busche in Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Auflage 2006, Art. 231 § 7 EGBGB RdNr. 7, jeweils m. w. Nachw.).
Darüber hinaus muss ein Dritter eine im Handelsregister einzutragende Tatsache – wie die GmbH (§ 7 Abs. 1 GmbH-Gesetz; vgl. auch § 18 Nrn. 1 bis 7 Gesetz über die In-Kraft-Setzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 - GBl DDR I 1990, 357 - InkrTG) – gegen sich gelten lassen, wenn die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB - ; vgl. auch § 16 Nrn. 1 bis 3 InkrTG). Die Eintragung im Handelsregister trägt den Anschein der Richtigkeit der Registereintragung. Sind die Wirkungen der Eintragung endgültig eingetreten, können diese Wirkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil sich der gute Glaube an den Registerinhalt auf die eingetragene Rechtstatsache bezieht (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04. Februar 2004 – 2 Wx 36/03, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2010 – I -15 W 361/09, 15 W 361/09, zitiert nach juris).
Da das AAÜG auf den Kläger nicht anzuwenden war, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine gegenteilige Feststellung.
Rechtsgrundlage für die weitere Entscheidung der Beklagten über die Rechtswidrigkeit der Feststellungen im Bescheid vom 21. Dezember 1999 ist § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Anzuwenden ist hier § 48 Abs. 3 SGB X. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf im Falle einer nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetretenen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. Nach § 48 Abs. 2 S. 3 Satz SGB X gilt Satz 1 entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt.
Der Sinn der Regelung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X, wonach dann, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist bzw. - bei Erfüllung in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen - aufgehoben werden soll. Von einer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu seinen Gunsten eintretenden Änderung, z. B. einer Rentenanpassung, ist der Begünstigte nach Abs. 3 auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig ist und er damit nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage. Danach bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten, jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit „abgeschmolzen“. Abs. 3 stellt danach eine zwingende Ausnahme von einer nach Abs. 1 und Abs. 2 an sich gebotenen Anpassung an zugunsten des Begünstigten eintretende Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar. Weiter wird in dem durch Art. 7 des Rentenüberleitungsgesetzes-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1992 (BGBl I S. 1038) eingefügten § 48 Abs. 2 SGB X entgegen einer früheren Rechtsprechung des BSG (BSGE 65, 12) geregelt, dass es ausreicht, wenn der abzuschmelzende z. B. Rentenzahlbetrag selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig zuvor ergangenen Bescheid (genannt wird als Beispiel von Rüfner, in Wannagat, SGB X, § 48 Rz. 81, die Vormerkung einer Versicherungszeit nach der VuVO) beruht. Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1999, da die Berechnung der Rente des Klägers auf diesem Bescheid beruht. Die Wirkungen der Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X treten ein, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheides verfügt hat (vgl. Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 48 Rz. 29). Die Vorschrift setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder dann, wenn wie hier der Ursprungsbescheid im Sinne des Rentenbescheides der Beklagten als Rentenversicherungsträger selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig zuvor ergangenen Bescheid - hier dem Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1999 - beruht, die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes, sowie weiter voraus, dass der Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden „kann“.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die den Kläger im Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1999 begünstigenden Verwaltungsakte im Sinne der Feststellung der dort genannten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der Feststellung der (vollständig) berücksichtigten Entgelte rechtswidrig sind. Denn die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1999 das maßgebende geltende Recht unzutreffend angewandt. Denn der Kläger gehört – wie festgestellt – nicht zum in § 1 Abs. 1 AAÜG umschriebenen Personenkreis, so dass die Vorschriften des AAÜG nicht auf ihn anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte zu Unrecht Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten erworbenen Entgelte des Klägers als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG festgestellt und dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat.
Die Beklagte ist auch – allein – befugt, in einem selbständigen Feststellungsbescheid die Rechtswidrigkeit des bindend gewordenen (§ 77 Sozialgerichtsgesetz) Bescheides vom 21. Dezember 1999 festzustellen. Nur sie ist zuständig, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u. a. die Höhe einer SGB VI-Rente zu treffen. Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Rentenleistungserhöhung (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X) - hierauf hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 03. November 2010 auch hingewiesen – setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bei der Feststellung der Rente des Klägers zu berücksichtigenden Grundlagenbescheides der Beklagten vom 21. Dezember 1999 voraus. Dies kann hier nur in einem selbständigen Feststellungsbescheid der Beklagten ergehen (zu dessen Zulässigkeit vgl. BSGE 63, 266) und nicht in einem eventuellen Abschmelzungsbescheid der Beklagten als Rentenversicherungsträger. Denn die Beklagte als Rentenversicherungsträger darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihr von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG gemeldeten Daten (Rechtsgrundlage für die Datenfeststellung der Beklagten: § 8 Abs. 2 AAÜG) nicht selbst treffen; es ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG allein der Beklagten vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheides gegenüber dem Kläger zu befinden; die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist an die in der Vorabentscheidung festgestellten „Daten“ gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG), also gerade nicht ermächtigt, sie abzuändern oder zu ersetzen. Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG ändern oder ersetzen also keine Leistungsbewilligungen und werden durch diese auch nicht selbst abgeändert oder ersetzt (vgl. zur Zuständigkeit und dem Aufgabenbereich des Zusatzversorgungsträgers: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rz. 10, 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.