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Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Grundzüge der Planung; planerisches Grundkonzept; überbaubare Grundstücksfläche; Festsetzung von Baugrenzen; Inhalt und Schrankenbestimmung des Grundeigentums; inzidente Kontrolle von Bebauungsplänen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 30.04.2013
Aktenzeichen OVG 10 N 58.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 8 Abs 1 S 1 BauGB, § 9 Abs 1 BauGB, § 9 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 3 BauGB, § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 31 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 31 Abs 2 Nr 3 BauGB, § 23 Abs 3 BauNVO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. Juli 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt für sein Vorhaben zur Sanierung und Nutzungsänderung einer Remise zu Wohnzwecken (hilfsweise zum Zwecke eines Archives) auf dem Grundstück T...3...das Teil der Halbinsel Stralau in Berlin-Friedrichshain ist, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans V-16 zur überbaubaren Grundstücksfläche. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des mit Verordnung vom 7. März 2006 festgesetzten Bebauungsplans IV-16 (GVBl. S. 360). Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen werden im Bebauungsplan für das klägerische sowie für die beiden nordwestlich und südwestlich angrenzenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen auf dem Grundstück des Klägers zeichnen den Baukörper des vorhandenen Bestandes eines straßenseitigen Hauses nach und lassen im Uferbereich des Grundstücks die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes zu. Dazwischen befindet sich eine grundsätzlich nicht überbaubare Grundstücksfläche. Auf dieser hat der Kläger unter anderem durch vollständige Erneuerung des Daches, Anbringung einer Wärmedämmung und Einbau neuer Fenster eine Remise umfassend saniert. Nachdem ihn der Beklagte auf die Illegalität der Baumaßnahme hingewiesen hatte, zeigte der Kläger dem Bauaufsichtsamt die Sanierung der Remise an. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Remisengebäude ab. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Befreiung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen ist auf der Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gegeben.

1. Die im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob

„das zutreffende Grundverständnis vom Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage danach betrifft, ob lediglich das Abstellen auf ein in sich inhomogenes Planungskonzept in den Feststellungen des erkennenden Gerichts bereits ausreicht, um die prinzipielle Möglichkeit der Abweichung, die sich aus dem vorrangigen Bundesrecht (Art. 31 GG) ergibt, zu überwinden“,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - OVG 10 N 87.09 -). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht.

Der Kläger legt weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage substantiiert dar. Er unterstellt dem Verwaltungsgericht vielmehr einen Rechtssatz, den es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der vom Kläger formulierten Frage nicht darauf abgestellt, dass das planerische Konzept des Bebauungsplans „die prinzipielle Möglichkeit“ einer Befreiung „überwinde“. Es hat vielmehr vor dem Hintergrund, dass § 31 Abs. 2 BauGB für alle Befreiungsvoraussetzungen der Nrn. 1 - 3 verlangt, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Befreiung habe, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche nicht vorlägen. Die Grundzüge der Planung würden berührt, weil die Befreiung dem planerischen Grundkonzept des Bebauungsplans V-16 zuwiderlaufe. Das Verwaltungsgericht hat dabei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, in der geklärt ist, dass die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, von der jeweiligen Planungssituation abhängt. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 B 35.04 -, BRS 67 Nr. 83, juris Rn. 3). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe von einem unrichtigen Verständnis aus, geht daher fehl und legt nicht die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage dar. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Festsetzungen des nach § 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 AGBauGB vom Bezirksamt als Rechtsverordnung festgesetzten Bebauungsplans als (landesrechtliche) Rechtsnorm grundsätzlich strikt verbindlich sind und der Bundesgesetzgeber mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung stellt, bei dem Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter den dort genau umschriebenen Voraussetzungen möglich sind. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999, a.a.O., juris Rn. 5). Angesichts dessen legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dar, dass die von ihm angesprochene Frage zum Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht in Bezug auf das Verhältnis der Festsetzungen des Bebauungsplans zu § 31 Abs. 2 BauGB in entscheidungserheblicher Weise klärungsbedürftig ist. Dass nach der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung erteilt werden kann, wird vom Verwaltungsgericht nicht ansatzweise in Frage gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger dargetan, dass hier eine Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht vorliegt, die Voraussetzung für die Anwendung der von ihm angesprochenen Regelung des Art. 31 GG ist.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17. Dezember 1998, NVwZ-RR 1999, 981) abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, dass die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. März 2013 - OVG 10 N 7.13 -; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 -, juris Rn. 5 zu § 133 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36) ausgeführt, dass das, was im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar sei, sich danach beurteile, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz bereits deshalb nicht ab, weil sie schon das für alle Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB geltende Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen, verneint hat und sich daher zu der weiteren Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht verhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat damit keinen abstrakten Rechtssatz zur städtebaulichen Vertretbarkeit der Abweichung aufgestellt.

Soweit der Kläger der Sache nach vorträgt, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2007 (8 S 1921/06, BauR 2007, 1687) ab, handelt es sich dabei schon nicht um ein divergenzfähiges Gericht. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stellt auf eine Abweichung von einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts ab. Damit ist allein das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht, hier also des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, gemeint.

Auch soweit der Kläger die Rechtsprechung zur inzidenten Kontrolle von Bebauungsplänen und anderen Normen anspricht, nach der es auch außerhalb des Verfahrens gemäß § 47 VwGO zur richterlichen Prüfungskompetenz gehört, die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 25; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. November 2012 - OVG 2 A 8.10 -, NVwZ-RR 2013, 294, juris Rn. 9), benennt die Zulassungsbegründung keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten und von der vorgenannten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz der Vorinstanz. Die Behauptung des Klägers, das erstinstanzliche Gericht habe an eine inzidente Kontrolle des Bebauungsplans nicht gedacht, führt daher nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

3. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).

Der Hinweis des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans V-16 hinsichtlich der Überplanung seines Grundstücks, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die auf seinem Grundstück festgesetzten Baugrenzen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den von ihm angeführten Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regelt der Beklagte rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen (§ 1 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 - 3 BauGB). Durch die Festsetzung einer Baugrenze, die Gebäude und Gebäudeteile grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), normiert er die überbaubare Grundstücksfläche. Er entzieht durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmt die mit dem Grundeigentum generell verbundenen planungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Bezirke nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 1.08 -, BRS 74 Nr. 20, juris Rn. 10). Mit dem pauschalen Vorbringen, hier liege eine faktische Enteignung und unverhältnismäßige Belastung des Eigentums vor, legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass ihm die auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO festgesetzten Baugrenzen, die einen straßenseitigen und einen seeseitigen Baukörper auf seinem Grundstück zulassen und in der Mitte zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche führen, eine konkrete Eigentumsposition im Sinne einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG entziehen oder auch nur eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen. Auch soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass hier eine Ungleichbehandlung von zwei von der Bebauungssituation vergleichbaren Sachverhalten ohne hinreichend gewichtigen Sachgrund vorliegt.

Das Vorbringen des Klägers, jedenfalls sei die Befreiung für sein Vorhaben zulässig, legt auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchgreifend dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe, weil dies die Grundzüge der Planung berühren würde. Soweit der Kläger geltend macht, die Grundzüge der Planung würde durch die Erteilung einer Befreiung für seine Remise nicht berührt, weil die mit ihr einhergehende „Mittelbaunutzung“ durch die Umgebung nicht in Frage gestellt werde und der Bebauungsplan für den ganz überwiegenden Teil des Plangebiets ohnehin Baukörper für Häuser im mittleren Grundstücksbereich festsetze, stellt er die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans unter Beachtung der dafür gegebenen Begründung (S. 25) zutreffend hergeleitet, dass nach der Planungssituation die begehrte Befreiung für die Remisenbebauung im Inneren des Grundstücks dem besonderen planerischen Grundkonzept für die Bebauung der Grundstücke T... 38 - 40 zuwiderläuft. Während der Plangeber grundsätzlich für die Wohngebäude auf dem südöstlichen Teil der Halbinsel S... die Leitidee eines Märkischen Gehöfts mit einem Straßenhaus, einem sogenannten Gassenhaus und einem Haus an der Seeuferpromenade vorsieht und dementsprechend in den Bereichen der Wohngebiete südöstlich und nordwestlich des Vorhabengrundstücks auch im Inneren der Grundstücke Wohngebäude zulässt, legt er für der Bebauung auf den Grundstücken T...38 - 40 ein abweichendes besonderes planerisches Grundkonzept zugrunde. Die Grundstücke ließen wegen ihres schmalen Zuschnitts eine Bebauung entsprechend der Leitidee nicht zu und eine Grundstücksneuordnung sei nicht absehbar. Angesichts dieses mit den anderen Grundstücken im Plangebiet nicht vergleichbaren Sachverhalts hat der Bebauungsplan das besondere planerische Grundkonzept eines straßenseitigen Gebäudes (Haus an der Straße) und eines seeseitigen Gebäudes (Haus an der Seeuferpromenade) und einen Verzicht auf ein Haus „in der Gasse“ zur Schaffung eines Freiraums durch eine nicht überbaubare Grundstücksfläche vorgesehen und vorsehen dürfen. Zu diesem Zweck hat der Plangeber den Bestand der beiden Straßenhäuser festgeschrieben und die Errichtung eines weiteren Straßenhauses auf dem Grundstück T... 40 ermöglicht. Spiegelbildlich hierzu hat er auf den einzelnen Grundstücken jeweils seeseitig Baukörper (Haus an der Seeuferpromenade) festgesetzt, um eine Silhouettenkante am See zu schaffen. Im Inneren sieht der Bebauungsplan eine nicht überbaubare Grundstücksfläche vor, auch um die Wohnqualität auf den Grundstücken sicherzustellen. Die Erteilung der begehrten Befreiung für die grenzständige Remise würde damit erheblich in das Interessengeflecht dieser Planung eingreifen und zu einer Änderung des besonderen Planungskonzepts für die Grundstücke T... 38 – 40 führen, die nicht im Wege einer Befreiung, sondern nur im Wege einer (Um-) Planung durch den Plangeber möglich wäre.

Soweit der Kläger weitere Ausführungen dazu macht, ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) und sie mit öffentlichen Belangen vereinbar sei, sowie dass hier eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Pflicht zur Erteilung der Befreiung vorliege, ist dies unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in nicht zu beanstandender Weise schon das für alle Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB geltende Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, verneint, weshalb es auf die vorgenannten Ausführungen des Klägers nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).