Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 13.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 16 R 1129/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 307b SGB 6 |
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen und wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001.
Der 1925 geborene Kläger ist i Staatsbürger und reiste im November 1956 in die ehemalige DDR ein. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er im März 1994 an, er sei von September 1943 bis August 1946 Student an der Uni in Teheran, Fakultät für Ökonomie, gewesen. Von September 1946 bis Dezember 1949 sei er als Chef der Kreditabteilung in einer Bank in T tätig gewesen, von Januar 1950 bis November 1954 sei er in T politisch verfolgt worden und arbeitslos gewesen. Im Dezember 1954 habe er T verlassen und sei zunächst in Ungarn von Januar 1955 bis September 1955 arbeitslos gewesen und von Oktober 1955 bis Oktober 1956 habe er als Aspirant an der Hochschule B gearbeitet. Im November 1956 reiste er in die ehemalige DDR ein, wo er von Dezember 1956 bis Februar 1957 Student an der Universität L war. Daran anschließend war er von März 1957 bis März 1961 Aspirant an der Humboldt-Universität B und von April 1961 bis Dezember 1962 Assistent an der Akademie der Wissenschaft. Von Januar 1963 bis Mai 1964 war er als Assistent an der Akademie der Wissenschaften, von Juni 1964 bis August 1966 als Dozent an der Hochschule für Ökonomie B, von September 1966 bis August 1969 als Dozent an der Hochschule für Ökonomie, von September 1969 bis September 1972 als Professor an der Hochschule für Ökonomie und von Oktober 1972 bis März 1991 als Professor an der H-Universität beschäftigt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 gewährte die „Sozialversicherung der DDR“ dem Kläger ab dem 01. September 1990 eine monatliche Rente iHv 373,- DM. Daneben erhielt der Kläger mit Versorgungsbescheid vom 13. Mai 1991 eine Altersversorgung der Intelligenz iHv 2.574,- DM monatlich.
Mit undatiertem Bescheid über die Rentenanpassungen nach der Zweiten Rentenanpassungsverordnung gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 1992 eine Regelaltersrente (RAR) iHv monatlich 2.010,- DM.
Mit Bescheid vom 3. Januar 1994 berechnete die Beklagte die RAR neu und gewährte dem Kläger eine monatliche Rente iHv 2.013,26 DM. Mit Bescheid vom 04. Februar 1994 nahm die Beklagte den Bescheid vom 1. August 1991, mit dem die RAR auf 2.010,- DM begrenzt worden war, von Anfang an zurück und setzte den Gesamtzahlbetrag der Rente aus der Rentenversicherung und der Zusatzversorgung auf 2.574,- DM monatlich fest. Ab dem 1. April 1994 bezog der Kläger eine Rente iHv monatlich 2.578,18 DM. Mit dem hiergegen am 16. März 1994 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine Rente nicht um den vorgesehenen Satz angepasst werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1994 zurück und führte aus, dass mit Bescheid vom 4. Februar 1994 die RAR nach § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) umgewertet worden sei. Danach betrage der Höchstbetrag für die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 1 oder Nr. 4 - 18 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) rückwirkend vom 1. August 1991 an für Versichertenrenten 2.700,- DM monatlich. Da für den Kläger am 31. Dezember 1991 sowohl ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung als auch ein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung bestanden habe, sei die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts nach den Vorschriften des § 307b Abs. 5 SGB VI erfolgt. Ferner teilte die Beklagte mit, dass die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher sei als die monatliche Rente nach den Vorschriften des SGB VI, so dass dieser Betrag bei den folgenden Rentenanpassungen weiterzuzahlen sei.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 02. Juli 1996 stellte die Beklagte die RAR ab 1. September 1990 neu fest und gewährte dem Kläger nunmehr eine Rente iHv monatlich 2.542,44 DM. Bei dieser Rentenberechnung ergaben sich für den Kläger 56,1716 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 14,93 DM und einem Rentenartfaktor von 1,0 betrug die monatliche Rente 838,64 DM. Da die bisher gezahlte Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung höher war, zahlte die Beklagte den bisherigen Zahlbetrag iHv 2.574,- DM weiter. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in T nicht berücksichtigt werden könnten und daher die Zeit von Januar 1955 bis zum 31. Oktober 1956 nicht als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen sei, weil sie nach den ab 1. März 1957 geltendem Bundesrecht keine Versicherungspflicht begründet hätte. Die Zeit vom 1. März 1957 bis 13. April 1961 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung gehandelt habe. Eine gegebenenfalls mögliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit werde hierdurch nicht ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 22. September 1999 berechnete die Beklagte die RAR aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ab dem 1. August 1991 vorläufig der Höhe nach neu und zahlte ab dem 1. November 1999 monatlich 3.224,12 DM. Das BVerfG habe entschieden, dass die Regelung über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung gemäß § Abs. 1 Satz 2 AAÜG auf 2.700,- DM gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und damit nichtig sei. Für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 sei daher zu prüfen, ob die vor der Neuberechnung der Rentenleistung zustehenden Beträge aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung (ab 1. Januar 1992 um 6,84 % erhöht) den Betrag überschreite, den der Kläger nach durchgeführter Neuberechnung der Rente erhalten habe. Am 31. Juli 1991 sei dem Kläger eine monatliche Rente aus der Sozialversicherung iHv 794,- DM, eine monatliche Leistung aus der Zusatzversorgung iHv monatlich 2.479,- DM, also 3.273,- DM gezahlt worden. Erhöht um 6,84 % ergebe dies einen Betrag iHv 3.496,87 DM monatlich. Der Rentenanspruch bestehe mindestens in dieser Höhe (§ 307b Abs. 3 SGB VI). Da der Bescheid vom 9. Juli 1998 im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG noch nicht bestandskräftig gewesen sei, sei die Rentenhöhe ab dem 1. August 1991 neu zu bestimmen.
Mit Rentenbescheid vom 12. Januar 2000 berechnete die Beklagte die RAR neu und gewährte eine monatliche Rente in Höhe von 3.124,12 DM.
Mit Schreiben 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Überprüfung der Dynamisierung des Zahlbetrages seiner Rente aus dem Bescheid vom 12. Januar 2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Mit Bescheid vom 2. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung des Bescheides vom 12. Januar 2000 ergeben habe, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Das BVerfG habe entschieden, dass bei Neufeststellungen nach § 307b SGB VI neben dem garantierten, statischen Zahlbetragsbesitzschutz nach § 307b Abs. 2 Satz 2 SGB VI (= Summe aus SV-Rente und ZV Stand 12/1991 um 6,84 % erhöht) der nach dem Einigungsvertrag (EV) garantierte Betrag für Juli 1990 für die Zeit ab 1. Januar 1992 anzupassen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dazu verfassungskonform entschieden, dass dieser Betrag für Zeiten ab dem 1. Juli 1992 um den jeweiligen Anpassungsfaktor/West zu erhöhen sei. Bezogen auf die Rente des Klägers wirke sich der durch die Rechtsprechung eingeführte dynamische Besitzschutz (Anpassung West) nicht aus. Die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 (3.496,87 DM) sei höher als die monatliche Rente nach der Anpassung mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor West. Es verbleibe somit bei dem besitzgeschützten Monatszahlbetrag iHv 3.196,87 DM. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2001 zurück und führte im Wesentlichen aus, das Widerspruchsbegehren des Klägers, bei der Dynamisierung der Rente aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1990 den Betrag von 3.173,07 DM zu dynamisieren und dabei die Anpassungswerte (Ost) zu Grunde zu legen, sei unbegründet. Bei dem von dem Kläger gewünschten Betrag handele es sich um den statischen Zahlbetragsbesitzschutz nach § 307b Absatz 3 Satz 2 SGB VI, welcher sich aus der Summe der Sozialversicherungspflichtrente und der Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der Anpassung zum 31. Dezember 1991 um 6,84 % erhöht ergeben habe. Dieser Besitzschutzbetrag entspreche nicht dem im EV garantierten Betrag für Juli 1990, welcher aufgrund der Entscheidung des BVerfG nunmehr ab 1. Januar 1992 anzupassen sei. Vielmehr handele es sich bei diesem Betrag um einen statischen Betrag, das heißt, dieser Betrag sei solange nicht anzupassen, wie entweder die Rente nach den Vorschriften des SGB VI aufgrund von Rentenanpassungen höher sei als dieser Besitzschutzbetrag oder nunmehr nach der Entscheidung des BVerfG der angepasste Besitzschutzbetrag nach dem EV.
Mit der hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und wandte sich gleichzeitig gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2001.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 stellte die Beklagte die RAR ab dem 01. September 1990 neu fest und errechnete eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Rentenzahlbetrag betrug ab dem 01. Februar 2002 1.648,47 € monatlich.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 berechnete die Beklagte die RAR nochmals ab dem 1. September 1990 neu (Zahlbetrag ab 1. Juli 2002 = monatlich 1643,11 €).
Das SG wies die Klage (- S 14 R 5131/01 -) mit Urteil vom 3. November 2008 ab. Aufgrund eines im anschließenden Berufungsverfahren (- L 16 R 1839/08 -) geschlossenen Vergleiches wertete die Beklagte die geltend gemachten Einwände des Klägers vom 8. Juni 2002 gegen den Rentenbescheid vom 29. Mai 2002 und die Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 als Widerspruch und die Beteiligten sahen das Verfahren als erledigt an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die zum 1. Juli 2001 ergangene Rentenanpassungsmitteilung zurück. Hiergegen hat der Kläger am 30. November 2009 Klage bei dem SG Berlin (- S 14 R 5954/09 -) erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Mai 2002 zurück. Die hiergegen erhobene Klage (- S 4 R 6441/09 -) hat das SG Berlin mit Verbindungsbeschluss vom 28. April 2010 zum Aktenzeichen - S 14 R 5954/09 - verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen - S 14 R 5954/09 - fortgeführt. Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das SG Berlin die verbundenen Klagen abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Rentenberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 sei rechtmäßig.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Wegen der Begründung der Berufung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12. Dezember 2011, 10. Mai 2012. 24. Mai 2012 und 12. Juni 2012 und Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß (Schriftsatz vom 10. Mai 2012),
das Urteil vom 26. Oktober 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2009 sowie alle im Laufe des Verfahrens weiteren erteilten Bescheide, insbesondere zur Rentenanpassung/Angleichungen zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren und dabei die Zeiten vom 1. September 1946 bis 31. November 1955 als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen und der Rentenberechnung zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (drei Bände) und die Gerichtsakten (drei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die RAR des Klägers ab Rentenbeginn am 1. September 1990 abschließend neu festgestellt; die bis dahin ergangenen RAR-Bescheide sind hierdurch ersetzt worden und haben sich erledigt. Soweit sich der Kläger auch im vorliegenden Verfahren gegen die zuvor erlassenen Rentenbescheide wenden sollte, ist seine Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig, da diese Bescheide durch den letzten Bescheid über die Rentenwertfeststellung vom 29. Mai 2002 in vollem Umfang erledigt sind (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 -, juris). Der Rentenanpassungsbescheid vom 1. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009 ist aufgrund der Verbindung der Verfahren bei dem SG ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden. Bezüglich des Rentenanpassungsbescheids zum 1. Juli 2001 ist die Klage daher zulässig. Soweit der Kläger auch die Änderung weiterer „im Laufe des Verfahrens“ (vgl Schriftsatz vom 10. Mai 2012) ergangener Rentenanpassungsmitteilungen begehrt, ist die Klage unzulässig. Diese sind weder kraft (vgl § 96 SGG) Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden noch wäre das Berufungsgericht insoweit funktional zuständig (vgl § 29 Abs. 1 SGG).
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts seines monatlichen Rechts auf RAR seit 1. September 1990.
Rechtsgrundlage für die Rentenberechnung ist § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Nach § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn - wie hier - am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln (Satz 2). Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 3). Eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialversicherung übersteigt (Satz 4).
Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie ermittelte hierbei für die RAR mit Bescheid vom 29. Mai 2002 65,7000 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307b Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs unter anderem nach § 307b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15, vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 oder durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600,- DM für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Regelungen.
Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers endete am 31. Dezember 1989, so dass die letzten 20 Kalenderjahre sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis Dezember 1989 erstrecken. Die Summe der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte von 683.133,33 DM hat die Beklagte mit 240 vervielfältigt und durch die Zahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geteilt. Diese hat sie mit 240 Monaten auch zutreffend ermittelt. Das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 ist bei einem Ende des Zwanzigjahreszeitraumes im Jahr 1989 mit 189.079,- DM ebenfalls zutreffend. Wird daher weiter durch dieses Gesamtdurchschnittseinkommen und durch 12 geteilt, ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von 0,3008. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte hat die Beklagte nach § 307b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 SGB VI auch mit der richtigen Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 438 Monaten multipliziert, woraus 65,7000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.
Nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind die neu berechnete Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt hierbei nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialversicherung übersteigt (§ 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 vH erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Nach § 307b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt. Nach § 307b Abs. 6 SGB VI wird der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 S. 3 SGB VI erreicht. Die Beklagte hat diese Vorschriften korrekt angewandt.
Den weiterzuzahlenden Betrag hat sie aus der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialversicherung iHv 3.496,87 DM richtig festgestellt. Dieser Betrag ist statisch.
Angesichts der Höhe der im Dezember 1991 gezahlten Gesamtleistung von 3.273,- DM kommt eine Nachzahlung für die Zeit ab 1. Januar 1992 nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI nicht in Betracht, denn die neu berechnete Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleibt ausgehend von 62,1139 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Wert von 19,76 DM, der anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (§ 307b Abs. 2 Satz 2 SGB VI), mit 1.109,95 DM und auch durchgehend danach dahinter zurück. Auch der Monatsbetrag der Vergleichsrente erreicht bei 65,7000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und den maßgebenden aktuellen Rentenwerten (Ost) den weiterzuzahlenden Betrag durchweg nicht.
Nichts anderes gilt für den besitzgeschützten Zahlbetrag. Die Beklagte hat entsprechend § 307b Abs. 5 Satz 3 SGB VI aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 von 2.574,- DM persönliche Entgeltpunkte ermittelt, indem sie diesen Betrag durch den aktuellen Rentenwert von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor von 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI) geteilt hat, woraus persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 62,1139 resultieren. Die Anpassung ist, wie von § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI vorgesehen, zum 1. Juli 1992 mit dem aktuellen Rentenwert von 42,63 DM (§ 1 Abs. 1 RAV 1992) erfolgt, woraus sich ein besitzgeschützter Zahlbetrag für die Zeit ab Januar 1992 in Höhe von 2.574,- DM errechnete. Auch dieser bleibt hinter dem weiterzuzahlenden Betrag von 3.273,- DM zurück.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages den Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet folgend (so genannte Ost-Dynamisierung) nicht in Betracht. Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird, wie bereits dargestellt, der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht. Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2006 (- 1 BvR 799/98 - juris) inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass die Dynamisierung des nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrages ab dem 01. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert - und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) - nicht zu beanstanden ist.
Das BVerfG hat in dem oben genannten Beschluss ausgeführt:
"Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, den Einigungsvertrag dahin auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) anzupassen ist. Insofern ist insbesondere das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt zwar, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist (vgl. BVerfGE 100, 1 <41 ff.>). Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost).
aa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1992. Soweit die Beschwerdeführer eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages für diesen Zeitraum auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) begehren, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Die Entscheidung, die Renten aus der Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem ab dem 1. Juli 1990 unverändert, aber ohne Dynamisierung weiter zu zahlen, wurde noch durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 Rentenangleichungsgesetz getroffen. An die so ausgeformte Rechtsposition hat die Rechtsordnung des wiedervereinigten Deutschlands in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angeknüpft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 192 1/04 u.a., NZS 2006, S 314 <316>). Die Dynamisierung hat daher grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 1992 zu erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1 <44>).
bb) Aber auch im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1991 findet der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrages nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) keine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27 <37>). Als Leistung sui generis im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte Zahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man ihn, wie die nach § 307a SGB VI umgewerteten Rentenleistungen, anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 <40 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit noch einmal betont, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohles verfolgt habe, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BSGE 112, 368 <397>). Die Einheit der Rentenversicherung sollte zeitlich nicht weit hinausgeschoben werden (vgl. BVerfGE 112, 368 <398>).
Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27 <38>) zur Folge gehabt. Die Intention des Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rentenversicherungsleistungen auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente der Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag am 1. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente überstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen (vgl. Mey, NJ 2000 S 268 <293>).
Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers, ein einheitliches Rentenversicherungssystem auf der Grundlage des SGB VI zu schaffen und dabei insbesondere dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht fremde Komponenten zu eliminieren (vgl. BVerfGE 112, 368 <402>). Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt (vgl. BVerfGE 100, 1 <41>). Demzufolge ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass es aufgrund der fortwährenden Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente sich aus der Zahlbetragsgarantie ableitet (vgl BVerfGE 100, 1 <52 f.>). Tatsächlich hat sich auch die Absicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die allgemeine einheitliche gesamtdeutsche Rentenversicherung zu integrieren und durch einen allein auf die Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gestützten Anspruch zu ersetzen, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle verwirklicht. Bereits rund 2 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch konnte bei der Neuberechnung der Renten festgestellt werden, dass die Zahlbetragsgarantie in der Mehrheit der Fälle keine Bedeutung mehr hatte. Zum 1. Juli 1994 lag in nur 17 vom Hundert der Versichertenrenten mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen die SGB VI-Rente unter dem alten Rentenbetrag."
So auch bei dem Kläger. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 war die um 6,8 % erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher als die Vergleichsrente, die monatliche Rente bzw die neu berechnete Rente und betrug 1.648,47 €.
Das BVerfG hat in der oben genannten Entscheidung (1 BvR 799/98) darüber hinaus ausgeführt, es verletze Art. 14 Abs. 1 GG nicht, dass nur der "reine" besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht dessen Erhöhung um 6,84 vH. dynamisiert werde. Die vom BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Dynamisierungspflicht habe die Funktion, vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen zu schützen (vgl BVerfGE 100, 1 <41>). Der Belastung durch die mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI einhergehende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner mit einer eigenen Beitragspflicht von 6,84 vH des Zahlbetrages habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI aF (§ 307b Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VI nF) ausreichend Rechnung getragen. Dass lediglich der nach dem EV besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht der nach dieser Vorschrift weiterzuzahlende Betrag zu dynamisieren sei, folge aus der unterschiedlichen zeitlichen Perspektive, die Grundlage für die jeweilige Schutzmaßnahme gewesen sei. Während der weiterzuzahlende Betrag nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nur die aktuelle Belastung durch die zum 1. Januar 1992 eintretende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner kompensieren sollte (vgl BT-Drucks 12/1275, S. 10; BT-Drucks 12/1479, S. 13), habe die Zahlbetragsgarantie des EV zu gewährleisten, dass es für die Dauer des gesamten Leistungsbezugs nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus komme (vgl BVerfGE 100, 1 <41>).
Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
Zwar werden die aus der Zahlbetragsgarantie des EV Berechtigten anders behandelt als diejenigen, deren Renten aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und gegebenenfalls aus der Freiwilligen Zusatzversicherung nach § 307a SGB VI in eine Rente nach dem SGB VI umgewertet wurden und nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) angepasst werden. Für diese unterschiedliche Behandlung finden sich jedoch hinreichend rechtfertigende Gründe. Der aus der Zahlbetragsgarantie abgeleitete Anspruch ist - wie schon festgestellt - ein sozialrechtlicher Anspruch eigener Art. Die Vorschrift des EV über die Zahlbetragsgarantie regelt - anders als die Vorschriften des AAÜG und anders als die speziellen Vorschriften des SGB VI zur Zusammenführung der rentenrechtlichen Alterssicherungssysteme im vereinigten Deutschland - nicht die Überführung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Rechtspositionen oder Tatbeständen in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem. Die Zahlbetragsgarantie beschränkt sich vielmehr allein auf die Gewährleistung eines bestimmten Betrages, der wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR am 1. Juli 1990 zu erbringen war. Darin liegt der wesentliche rechtssystematische Unterschied, der die dargestellte Ungleichbehandlung rechtfertigt. Eine weitere Erwägung kommt hinzu. Zwar wird der Abstand zwischen dem Versorgungsniveau der Zahlbetragsberechtigten und den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung durch den unterschiedlichen Dynamisierungsfaktor geringer. Sie führt aber nicht zu einer Nivellierung der Leistungen, die aus einer nur statischen Gewährung des Zahlbetrags folgen würde; diese Form des Wertverlustes soll nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch die Dynamisierung des Zahlbetrags vermieden werden (vgl BVerfGE 100, 1 <42>). Zutreffend hebt im Übrigen das BSG (vgl BSGE 90, 27 <37>) hervor, dass sich, bezogen auf den Wert des die SGB VI-Rente übersteigenden Teils des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung. Eine solche Entwicklung würde aber dem gewichtigen Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung widersprechen.
Es liegt aber auch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung vor, soweit die Berechtigten aus der Zahlbetragsgarantie und die allgemeinen Bezieher von gesetzlichen Renten in der Weise gleichbehandelt werden, dass die Anpassung beider Leistungen nach Maßgabe des aktuellen Rentenwertes erfolgt. Behandelt der Gesetzgeber Sachverhalte gleich, so genügt, um diese Gleichbehandlung gegenüber dem Einwand zu rechtfertigen, es liege ein ungleicher Sachverhalt vor, ein vernünftiger, einleuchtender Grund (vgl BVerfGE 90, 226 <239>; 98, 365 <385>;; 109, 96 <123>; <404>). Im gegebenen Fall fördert die Gleichbehandlung die Herstellung der rentenrechtlichen Rechtseinheit in Deutschland. Den besitzgeschützten Zahlbetrag liegt eine Versorgungsleistung oder ein Versorgungsversprechen der DDR zugrunde, das regelmäßig an das Arbeitseinkommen der letzten Berufsjahre anknüpft. Die Leistungen der gesamtdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen sich dagegen nach der Beitrags- und Arbeitsleistung des gesamten Erwerbslebens. Diese beiden Systeme im Regelungsrahmen des SGB VI zusammenzuführen, war ein legitimes Ziel des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 112, 368 <398>). Würde man den Zahlbetrag nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) dynamisierten, wäre der Gesetzgeber an der Erreichung dieses Zieles gehindert. Der Gefahr der inflationsbedingten Entwertung des Zahlbetrages wird im Übrigen durch die Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert hinreichend Rechnung getragen.
Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Höhe sowie gegen unterbliebene Rentenanpassungen wendet, muss sein Begehren auch insoweit ohne Erfolg bleiben.Gemäß § 255c Abs. 1 SGB VI betrug der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2000 48,58 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 42,26 Euro.
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des AVmG (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) wurde die Rentenanpassung wieder an die Entwicklung der Lohn- und Gehaltssumme gekoppelt (Art. 1 Nr. 16 AVmEG). Danach ergab sich die Veränderung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung der Faktoren der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 68 Abs. 1 bis 3 SGB VI idF des AVmEG). § 255a Abs. 2 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 50 AVmEG dahingehend geändert, dass für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die Bruttolohn- und -gehaltssumme in den neuen Bundesländern maßgebend ist. Schließlich wurde § 255c SGB VI durch Art. 1 Nr. 51 AVmEG mit Wirkung zum 22. März 2001 (vgl. Art. 12 Abs. 4 AVmEG) dergestalt geändert, dass die Vorschrift lediglich als Rechtsgrundlage für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 gültig blieb.
Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch zum 1. Juli 2001 um 1,91% auf 49,51 DM. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöhte sich zum 1. Juli 2001 um 2,11% auf 43,15 DM.
Das BVerfG hat sich in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 ( - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 247/07 = SozR 4-2600 § 68 Nr. 2) ausführlich mit der Rentenanpassung der Jahre 2000 und der Jahre 2004 befasst. Es hat zwar in diesem Beschluss nicht ausdrücklich zur Verfassungskonformität weiterer Rentenanpassungen Stellung genommen, aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass auch die Rentenanpassung zum 01. Juli 2001 (Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001, Rentenanpassungsverordnung 2001, BGBl I 2001, 1040), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei hat das BVerfG offen gelassen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, da, unterstellt, dies wäre der Fall, die Rentenanpassungen für das Jahr 2000 und für das Jahr 2004 trotzdem verfassungsgemäß wären. Das BVerfG hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl BVerfGE 53, 257<293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37 f.>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.
Das weitergehende Begehren des Klägers ist unbegründet. Sein Vortrag, insbesondere sein ursprüngliches Begehren nach einer weiteren, neben der RAR zu zahlenden Altersversorgung nach den Bestimmungen seines früheren Versorgungssystems, erschöpft sich insoweit in der sozialpolitischen Ablehnung der Rentenüberleitung und der Überführung der Ansprüche- und Anwartschaften der ehemals Zusatz- und Sonderversorgten der DDR. Das BVerfG hat diese Systementscheidung mit Urteil vom 28. April 1999 (- 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 ff) indes bestätigt. Es hat ausgeführt, dass die Überführung der Zusatzversorgungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung verfassungsgemäß ist und dass es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die denen der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind damit höchstrichterlich geklärt und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht gegeben (vgl BVerfG aaO).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1. September 1946 bis 31. November 1955 als rentenrechtliche Zeiten. Da er selbst geltend gemacht hat, in dieser Zeit im I gelebt zu haben. Weder die Tätigkeit in einer Bank in T von September 1946 bis Dezember 1949 noch die Arbeitslosigkeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 können nach den Vorschriften des SGB VI berücksichtigt werden, da es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage gibt. Ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran besteht nicht. Auch eine Berücksichtigung der ausländischen Zeiten im Rahmen des Fremdrentengesetzes (FRG) ist nicht möglich. Voraussetzung für eine Vormerkung der von dem Kläger im Iran vom September 1946 bis Dezember 1949 zurückgelegten Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten gemäß §§ 14, 15, 16 FRG iVm den §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 149 Abs.5 SGB VI in seinem Versicherungsverlauf wäre, dass der Kläger zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Gemäß § 1a FRG zählen hierzu Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sowie Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG nF, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Zu den Vertriebenen des § 1 BVFG gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aufgrund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Nach alledem können die im Ausland zurückgelegten Beitrags- und Anrechnungszeiten nicht bei der Vergleichsrentenberechnung berücksichtigt werden und finden auch sonst im Rahmen der Rentenberechnung nach dem SGB VI keine Berücksichtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.